Im Umfang von CHF 625.50 trage die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Staat (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1735). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Bezahlung von CHF 465.50 Schadener-