Weiter bestimmte die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 31‘273.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Sie hielt fest, die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten würden CHF 25‘019.10 betragen und dem Beschuldigten auferlegt (80% der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten), während die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten CHF 6‘254.80 betragen (20% der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und im Umfang von CHF 5‘629.30 dem Beschuldigten auferlegt würden. Im Umfang von CHF 625.50 trage die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Staat (Ziff.