(B&B)) in unbekanntem Deliktsbetrag, mit Urteil vom 1. Februar 2018 (pag. 1730 ff.) mangels Strafantrag ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei: 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs, teilweise versuchten Betrugs, angeblich begangen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1731) 1.1. am 7. Februar 2012 und am 4. Mai 2015 in BS.________ (Ortschaft)/BE z.N.v.