Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 342 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Sachentziehung, mehrfache Zechprellerei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2018 (PEN 17 483) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschul- digter) wegen Sachentziehung, angeblich begangen am 9. November 2015 in DT.________ (Ortschaft) z.N.v. D.________ und E.________ (F.________ (Gä- stehaus)) im Deliktsbetrag von CHF 130.00, sowie wegen Zechprellerei, angeblich begangen am 10. November 2015 in DU.________ (Ortschaft) z.N.v. G.________ (H.________ (B&B)) in unbekanntem Deliktsbetrag, mit Urteil vom 1. Februar 2018 (pag. 1730 ff.) mangels Strafantrag ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs, pag. 1731). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei: 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs, teilweise versuchten Betrugs, angeblich begangen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 1731) 1.1. am 7. Februar 2012 und am 4. Mai 2015 in BS.________ (Orts- chaft)/BE z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 250.00 sowie CHF 400.00; 1.2. am 31. Oktober 2015 in BY.________ (Ortschaft)/AR z.N.d. J.________ (Gasthaus; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 500.00; 1.3. am 4. November 2015 in Biel/BE z.N.v. K.________ im Deliktsbetrag von CHF 350.00; 1.4. am 13. Januar 2017 und 15. Januar 2017 in DG.________ (Ortschaft) z.N.v. L.________ im Deliktsbetrag von CHF 100.00 sowie CHF 60.00; 1.5. am 25. Februar 2017 in EF.________ (Ortschaft) z.N.v. M.________ im Deliktsbetrag von CHF 250.00; 2. von der Anschuldigung des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 29. Juni 2016 bis 1. März 2017 in Bern und anderswo z.N.v. N.________ (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731); 3. von der Anschuldigung der Sachentziehung, angeblich begangen (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731 f.) 3.1. am 14. Januar 2017 in DG.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. O.________ (P.________ (Hotel)) im Deliktsbetrag von CHF 50.00; 3.2. am 1. Februar 2017 in DV.________ (Ortschaft)/NE z.N.v. Q.________ (R.________ (Gästezimmer) im Deliktsbetrag von CHF 50.00 ; 2 3.3. am 8. Februar 2017 in Bern z.N.v. S.________ (T.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 108.00. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt schuldig: 1. Des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 14. No- vember 2014 bis 16. März 2016 sowie in der Zeit vom 23. Januar 2017 bis 1. März 2017 (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732 f.): 1.1. am 14. November 2014 und 20. November 2014 in CP.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. U.________ im Deliktsbetrag von CHF 500.00 sowie CHF 1‘300.00; 1.2. am 12. April 2015 in BS.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘100.00; 1.3. am 15. Mai 2015 in BC.________ (Ortschaft) z.N.v. V.________ im De- liktsbetrag von CHF 1‘400.00; 1.4. am 1. Juni 2015 in BS.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00; 1.5. am 19. September 2015 und 5. Oktober 2015 in DC.________ (Orts- chaft)/BE und anderswo z.N.v. W.________; 1.6. am 15. Oktober 2015 in DX.________ (Ortschaft) z.N.d. X.________ (Hotel; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 225.00; 1.7. am 16. Oktober 2015 in DY.________ (Ortschaft) z.N.v. Y.________ (Z.________ (Hotel)) im Deliktsbetrag von CHF 264.00; 1.8. am 2. Februar 2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N.v. AA.________ im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00; 1.9. am 7. Februar 2016 und 8. Februar 2016 in CT.________ (Orts- chaft)/BE und Bern z.N.v. AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘500.00 sowie CHF 2‘000.00; 1.10. am 27. Februar 2016 in CX.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. AC.________ im Deliktsbetrag von CHF 340.00; 1.11. am 27. Februar 2016 und 28. Februar 2016 in EB.________ (Ortschaft) z.N.v. AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00 sowie CHF 180.00; 1.12. am 29. Februar 2016 in Bern z.N.v. AD.________; 1.13. am 10. März 2016 und 14. März 2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N.d. AE.________ (Kirchgemeinde) im Deliktsbetrag von CHF 1‘380.00; 1.14. am 16. März 2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N.d. AE.________ (Kirchgemeinde); 1.15. am 23. Januar 2017 in DK.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 60.00; 3 1.16. am 25. Januar 2017 in Bern z.N.v. K.________ im Deliktsbetrag von CHF 150.00; 1.17. am 26. Januar 2017 in EC.________ (Ortschaft) z.N.v. AG.________ (AH.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 65.00; 1.18. am 27. Januar 2017 in Biel/BE z.N.v. AI.________ im Deliktsbetrag von CHF 70.00; 1.19. am 1. Februar 2017 in ED.________ (Ortschaft) z.N.v. AJ.________ (AK.________ (B&B)); 1.20. am 20. Februar 2017 in BM.________ (Ortschaft) z.N.v. AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00; 1.21. in der Zeit vom 23. Februar 2017 bis 1. März 2017 in EE.________ (Ortschaft) und anderswo z.N.v. AM.________; 2. der Sachentziehung, mehrfach begangen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 1733): 2.1. am 9. November 2015 in DU.________ (Ortschaft) z.N.v. G.________ (H.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 319.10; 2.2. am 7. Februar 2017 in DW.________ (Ortschaft) z.N.v. AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 434.70; 3. der Zechprellerei, mehrfach, teilweise geringfügig begangen (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733 f.): 3.1. in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 2. November 2015 in BY.________ (Ortschaft)/AR z.N.d. J.________ (Gästehaus; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 955.00; 3.2. in der Zeit vom 1. November 2015 bis 9. November 2015 in DT.________ (Ortschaft) z.N.v. D.________ und E.________ (F.________ (Gästehaus)) im Deliktsbetrag von CHF 910.00; 3.3. in der Zeit vom 6. Januar 2017 bis 14. Januar 2017 in DG.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. O.________ (P.________ (Hotel)) im Deliktsbe- trag von CHF 600.00; 3.4. in der Zeit vom 13. Januar 2016 bis 17. Januar 2016 in DZ.________ (Ortschaft) z.N.v. C.________ (AO.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 465.50); 3.5. in der Zeit vom 18. Januar 2016 bis 1. Februar 2016 in EG.________ (Ortschaft) z.N.d. AP.________ (Hotel; AG) im Deliktsbetrag von CHF 1‘484.20; 3.6. in der Zeit vom 8. Februar 2016 bis 20. Februar 2016 in EC.________ (Ortschaft) z.N.v. AQ.________ und AR.________ (AS.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 380.00; 4 3.7. in der Zeit vom 13. Januar 2017 bis 20. Januar 2017 in EH.________ (Ortschaft) z.N.d. AT.________ (Hotel; AG) im Deliktsbetrag von CHF 736.40; 3.8. in der Zeit vom 24. Januar 2017 bis 26. Januar 2017 in CH.________ (Ortschaft) z.N.v. AU.________ (AV.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 480.00; 3.9. in der Zeit vom 27. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 in CK.________/BE z.N.v. AW.________ (AX.________ (B&B)) im De- liktsbetrag von CHF 290.00); 3.10. in der Zeit vom 31. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 in DV.________ (Ortschaft)/NE z.N.v. Q.________ (R.________ (Gästezimmer)) im De- liktsbetrag von CHF 73.00; 3.11. in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 8. Februar 2017 in Bern z.N.v. S.________ (T.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 930.00; 3.12. in der Zeit vom 2. Februar 2017 bis 7. Februar 2017 in DW.________ (Ortschaft) z.N.v. AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 700.00. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 185 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urtei- len des Ministère public du canton du Valais, Office régional du Valais central Sion vom 13. November 2015, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Januar 2016 sowie vom 10. Februar 2016 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. April 2016, unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungshaft von 162 Tagen an die Freiheitsstrafe (Ziff. III.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1734); 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage (Ziff. III.2. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1734) sowie 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 1734). Weiter bestimmte die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 31‘273.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Sie hielt fest, die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten würden CHF 25‘019.10 betragen und dem Beschuldigten auferlegt (80% der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten), während die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten CHF 6‘254.80 betragen (20% der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und im Umfang von CHF 5‘629.30 dem Beschuldigten auferlegt würden. Im Umfang von CHF 625.50 trage die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Staat (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs, pag. 1735). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen zur Bezahlung von CHF 465.50 Schadener- 5 satz an C.________ sowie zur Bezahlung von CHF 70.00 Schadenersatz an AI.________ (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1735). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Ver- fahren durch Rechtsanwalt AY.________ (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs, pag. 1736 f.) und traf die notwendigen Verfügungen (Ziff. VI.2. - 8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1737). 2. Berufung Mit handschriftlicher Eingabe, datierend vom 1. Februar 2018, meldete der Be- schuldigte persönlich und sinngemäss innert Frist Berufung gegen das erstinstanz- liche Urteil an (pag. 1879). Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 (eingegangen bei der Vorinstanz am 12. Februar 2018) teilte Rechtsanwalt B.________ mit, der Be- schuldigte halte nach eingehender Besprechung an seiner Berufung fest (pag. 1885). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 27. Au- gust 2018 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1906 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 18. September 2018 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Hingegen schloss sie sich innert Frist der Berufung des Beschuldigten an (pag. 1914). Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 19. September 2018, teilte AI.________ sein Desinteresse am weiteren Verfah- rensverlauf und -ausgang mit (pag. 1916). 3. Wechsel amtliche Verteidigung Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt AY.________ verteidigt, substituiert durch Rechtsanwalt B.________. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 ersuchte Rechtsanwalt B.________ im Hinblick auf das Berufungsverfahren um formelle Übertragung des amtlichen Mandates auf ihn und begründete dies mit der andauernden Landesabwesenheit von Rechtsanwalt AY.________ (pag. 1885). Mit begründeter Verfügung vom 2. August 2018 hiess die Vorinstanz dieses Gesuch gut und entliess Rechtsanwalt AY.________ rückwirkend per 9. Februar 2018 aus dem amtlichen Mandat. An seiner Stelle wurde ebenfalls rückwirkend per 9. Februar 2018 Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (pag. 1893 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 (pag. 1993 bzw. pag. 2008) reichte Rechtsanwalt B.________ eine Kopie des Protokolls der delegierten Einvernahme von AD.________ vom 9. Januar 2019 (pag. 1994 ff. bzw. pag. 2009 ff.) ein, verbunden mit dem Antrag, das Protokoll sei gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO als zusätzliches Beweismittel zu den Akten zu erkennen. Er begründete seinen Antrag damit, dass AD.________ in der erwähnten Befragung auch Angaben gemacht habe, die für das hängige Berufungsverfahren von Bedeutung sein könnten. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wurde davon Kenntnis genommen und durch 6 Zustellen einer Kopie an die Generalstaatsanwaltschaft gegeben sowie das Protokoll der delegierten Einvernahme vom 9. Januar 2019 zu den Akten erkannt (pag. 2005 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden zudem von Amtes wegen ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern (datierend vom 4. Januar 2019, pag. 1981 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten (datierend vom 8. Januar 2019, pag. 1984 ff.) eingeholt. Ausserdem wurden sowohl der Beschuldigte, als auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut einvernommen (vgl. pag. 2024 ff. und pag. 2028 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er bestätige die Anträge gemäss Berufungserklärung (pag. 1907) vollumfänglich. Darüber hinaus beantragte er in der Folge sinngemäss die Abwei- sung der Anschlussberufung, die Verteilung der Kosten gemäss Verfahrensaus- gang sowie die Festlegung des Honorars für das erst- und oberinstanzliche Verfah- ren gemäss den eingereichten Honorarnoten (pag. 2031). Staatsanwältin AZ.________ beantragte und begründete ihrerseits für die General- staatsanwaltschaft Folgendes (pag. 2035 ff. bzw. pag. 2047 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 1. Februar 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahrens wegen Sachentziehung und Zechprellerei ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt worden ist (Ziff. I. 1. und 2. des Urteilsdispositivs); 2. der Beschuldigte freigesprochen worden ist von den Anschuldigungen 2.1. des gewerbsmässigen Betrugs in zwei Fällen (Ziff. II. 1.1. und 1.2. des Urteilsdispositivs); 2.2. des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. II. 2. des Urteilsdispositivs) und 2.3. der Sachentziehung (Ziff. II. 3.1. und 3.3. des Urteilsdispositivs); 3. der Beschuldigte schuldig gesprochen worden ist 3.1. der mehrfachen Sachentziehung (Ziff. III. 2.1. und 2.2. des Urteilsdispositivs). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des gewerbsmässigen Betrugs begangen 1.1. am 14.11.2014 und 20.11.2014 in CP.________ (Ortschaft) BE z.N. von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 500.00 und CHF 1'300.00; 1.2. am 12.04.2015 in BS.________ (Ortschaft) BE z.N. von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 1'100.00; 7 1.3. am 15.05.2015 in BC.________ (Ortschaft) z.N. von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 1'400.00; 1.4. am 01.06.2015 in BS.________ (Ortschaft) BE z.N. von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00; 1.5. am 19.09.2015 und 05.10.2015 in DC.________ (Ortschaft) BE und anderswo z.N. von W.________; 1.6. am 15.10.2015 in DX.________ (Ortschaft) z.N. der X.________ (Hotel; GmbH) im De- liktsbetrag von CHF 225.00; 1.7. am 16.10.2015 in DY.________ (Ortschaft) z.N. von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 264.00; 1.8. in der Zeit vom 28.10.2015 bis 02.11.2015 in BY.________ (Ortschaft)/AR z.N. der J.________ (Gästehaus; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 955.00; 1.9. in der Zeit vom 01.11.2015 bis 09.11.2015 in DT.________ (Ortschaft) z.N. von D.________ und E.________ (F.________ (Gästehaus)) im Deliktsbetrag von CHF 910; 1.10. 1.10. am 04.11.2015 in Biel BE z.N. von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 350.00; 1.11. in der Zeit vom 13.01.2016 bis 17.01.2016 in DZ.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ (AO.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 465.50; 1.12. in der Zeit vom 18.01.2016 bis 01.02.2016 in EG.________ (Ortschaft) z.N. der AP.________ (Hotel; AG) im Deliktsbetrag von CHF 1'484.20; 1.13. am 02.02.2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N. von AA.________ im Deliktsbetrag von CHF2'000.00; 1.14. am 07.02.2016 und 08.02.2016 in CT.________ (Ortschaft) und Bern z.N von AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00; 1.15. in der Zeit vom 08.02.2016 bis 20.02.2016 in EC.________ (Ortschaft) z.N. von AQ.________ und AR.________ (AS.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 380.00; 1.16. am 27.02.2016 in CX.________ (Ortschaft) z.N. von AC.________ im Deliktsbetrag von CHF 340.00; 1.17. am 27.02.2016 und 28.02.2016 in EB.________ (Ortschaft) z.N. von AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00 und 180.00; 1.18. am 29.02.2016 in Bern z.N. von AD.________; 1.19. am 10.03.2016 und 14.03.2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N. der AE.________ (Kirchgemeinde) im Deliktsbetrag von CHF 1'380.00; 1.20. am 16.03.2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N. der AE.________ (Kirchgemeinde); 1.21. in der Zeit 06.01.2017 bis 14.01.2017 in DG.________ (Ortschaft) z.N. von O.________ (P.________ (Hotel)) im Deliktsbetrag von CHF 600.00; 1.22. am 13.01.2017 und 15.01.2017 in DG.________ (Ortschaft) z.N. von L.________ im De- liktsbetrag von CHF 100.00 und CHF 60.00; 8 1.23. in der Zeit vom 13.01.2017 bis 20.01.2017 in EH.________ (Ortschaft) z.N. der AT.________ (Hotel; AG) im Deliktsbetrag von CHF 736.40; 1.24. am 23.01.2017 in DK.________ (Ortschaft)/BE z.N. von AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 60.00; 1.25. in der Zeit vom 24.01.2017 bis 26.01.2017 in CH.________ (Ortschaft) z.N. von AU.________ (AV.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 480.00; 1.26. am 25.01.2017 in Bern z.N. von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 150.00; 1.27. am 26.01.2017 in EC.________ (Ortschaft) z.N. von AG.________ (AK.________ (B&B)); 1.28. am 27.01.2017 in Biel/BE z.N. von AI.________ im Deliktsbetrag von CHF 70.00; 1.29. in der Zeit vom 27.01.2017 bis 01.02.2017 in CK.________ (Ortschaft) z.N. AW.________ (AX.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 290.00; 1.30. in der Zeit vom 31.01.2017 bis 01.02.2017 in DV.________ (Ortschaft) z.N. von Q.________ (R.________ (Gästezimmer) im Deliktsbetrag von CHF 73.00; 1.31 am 01.02.2017 in ED.________ (Ortschaft) z.N. von AJ.________ (AK.________ (B&B)); 1.32. in der Zeit vom 01.02.2017 bis 08.02.2017 in Bern z.N. von S.________ (T.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 930.00; 1.33. in der Zeit vom 02.02.2017 bis 07.02.2017 in DW.________ (Ortschaft) z.N. von AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 700.00; 1.34. am 20.02.2017 in BM.________ (Ortschaft) z.N. von AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00; 1.35. in der Zeit vom 23.02.2017 bis 01.03.2017 in EE.________ (Ortschaft) und anderswo z.N. von AM.________; 1.36. am 25.02.2017 in EF.________ (Ortschaft) z.N. von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 250.00; und er sei in Anwendung der Art. 40, 51 aStGB; Art. 2 Abs. 1, 30, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a Abs. 1 Bst. c, 106, 141, 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 149, 172ter StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- haft von 162 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 9 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuord- nen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).» Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete in der oberinstanzlichen Verhandlung auf ei- nen Parteivortrag und stellte auch keine Anträge (vgl. pag. 2043). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 27. August 2018 teilweise an (pag. 1907). Konkret richtete er seine Berufung gegen Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldsprüche wegen gewerbs- mässigen Betrugs, mehrfach begangen) sowie gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und die ausgesprochene Landesverweisung (pag. 1907). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte mit Eingabe vom 18. Septem- ber 2018 in Abänderung von Ziff. II.1.3. - 1.5., III.3.1. - 3.12. des erstinstanzlichen Urteils Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, die Verurteilung des Be- schuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu den gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 1914 f.). Damit sind die Ziff. II.1.3. - 1.5. (Freisprüche von der Anschuldigung des gewerbs- mässigen Betrugs, evtl. Betrugs, teilweise versuchten Betrugs), III.1. (Schuld- sprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen), III.3. (Schuld- sprüche wegen Zechprellerei, mehrfach und teilweise geringfügig begangen), III.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 185 Tagen), III.2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00), III.3. (Verurteilung zu einer Landesverwei- sung von 5 Jahren), IV. (Kostenverlegung) sowie VI. (Verfügungen; nicht der Rechtskraft zugänglich) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind die Ziff. I. (Verfahrenseinstellungen), II.1.1. und 1.2. (Frei- sprüche von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs, teil- weise versuchten Betrugs), II.2. (Freisprüche von der Anschuldigung des versuch- ten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) und II.3. (Frei- sprüche von der Anschuldigung der Sachentziehung), III.2. (Schuldsprüche wegen Sachentziehung, mehrfach begangen) sowie V. (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwach- sen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Schuld-, Sanktions- und Kostenpunkt (Ziff. II.1.3. - 1.5., III.1. und IV.) darf das erstinstanzliche Urteil in die- sen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Ver- schlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ist das Verbot der refor- matio in peius hingegen zu beachten. 10 7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. pag. 1752, S. 8 Urteilsbegründung), wurden die geschädigten Personen im vorliegenden Strafverfahren – mit wenigen Ausnahmen – nur im Ermittlungsverfahren durch die Polizei befragt. Hingegen fan- den keine Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und auch nicht durch die Vorinstanz statt. Die Geschädigten wurden damit mehrheitlich nicht parteiöffentlich einvernommen. Staatsanwältin AZ.________ führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, der Beschuldigte habe zwei Mal auf eine parteiöffentliche Befragung der Geschädigten verzichtet, womit auch die Aussagen der nicht parteiöffentlich befragten Geschä- digten verwertbar seien. Bei der Würdigung sei dann zu unterscheiden, ob ein Ge- schädigter formell zu Protokoll oder lediglich informell befragt worden sei. Es er- schliesse sich jedoch nicht, weshalb auf letztere grundsätzlich nicht abgestellt wer- den dürfte. Beim Verzicht auf eine parteiöffentliche Befragung durch den Beschul- digten sei nicht unterschieden worden und auch die Parteien seien davon ausge- gangen, dass damit alle Geschädigten gemeint seien. Etwas anderes habe die Ver- teidigung auch nicht geltend gemacht. Die Verwertbarkeit der Aussagen ändere nicht viel, ausser in den drei Fällen gemäss Ziff. I.1.13., 2.13. und 2.18 der Ankla- geschrift; auch in diesen Fällen sei auf die in sich kohärenten, glaubhaften und ins allgemeine Muster passenden Aussagen der Geschädigten abzustellen (pag. 2038). Die Verteidigung äusserte sich in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht zur Verwertbarkeit der nicht parteiöffentlichen Befragungen. Die Kammer verweist betreffend Konfrontationsrecht der beschuldigten Person bzw. den rechtsgültigen Verzicht darauf (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMKR) vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1752, S. 8 Urteilsbegründung). Vorliegend verzichteten der Beschuldigte und seine Ver- teidigung in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2017 explizit auf eine parteiöffentliche Befragung der Anzeigeerstatter aus dem Sammel- rapport vom 22. April 2017 (pag. 948 ff.; pag. 951 Z. 124 i.V.m. pag. 601 ff.). Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte verzichte auch auf die Einvernahme der Geschädigten gemäss Sammelrapport (pag. 1590). Wie bereits die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der nicht parteiöf- fentlich befragten Geschädigten als verwertbar (vgl. pag. 1752 f., S. 8 f. Urteilsbe- gründung). Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Kammer so- dann mit der Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung, dass beweiswürdigend auf alle Aussagen abgestellt werden darf (vgl. dazu auch die sinngemässen Aus- führungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2038). Betreffend die Frage der Gewichtung der informellen Angaben handelt es sich um eine solche des Beweiswertes, nicht um eine solche der Verwertbarkeit (vgl. dazu auch die Ausführungen zu den einzelnen Vorwürfen hiernach). II. Vorbemerkung zum Aufbau der Urteilsbegründung Zwecks besserer Übersicht und Lesbarkeit folgt die Kammer bei der Motivierung des Urteils vom 19. Februar 2019 dem Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- 11 dung (vgl. dazu pag. 1752, S. 8 Urteilsbegründung); die zwei noch nicht in Rechts- kraft erwachsenen Vorwürfe gemäss Anklageschrift (Ziff. I.1. und I.2.) werden ge- trennt voneinander abgehandelt, wobei die rechtliche Würdigung jeweils direkt im Anschluss an die Beweiswürdigung vorgenommen wird. Die Ausführungen zum Rahmengeschehen und zur Person des Beschuldigten, die theoretischen Grundla- gen der Beweiswürdigung sowie die rechtlichen Grundlagen werden der Behand- lung der zwei Vorwürfe vorweg genommen. Dies macht zur Vermeidung von Wie- derholungen Sinn. III. Rahmengeschehen und Person des Beschuldigten Zum Rahmengeschehen, namentlich dem Vorleben und der Persönlichkeit des Be- schuldigten, dem «modus operandi», der Wohnadresse, der angeblichen Arbeits- tätigkeit und der Telefonnummer des Beschuldigten, kann integral auf die zutref- fenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1753 ff., S. 9 ff. Urteilsbegründung): «2.1. Vorleben des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 10.11.1972 in BA.________ (Ortschaft) Somalia, 30 km ausserhalb von BB.________ (Ortschaft), geboren (pag. 1073). Seine Muttersprache ist somalisch, zusätzlich verfügt er sowohl über gewisse Deutsch- als auch über solide Englischkenntnisse. Seine lebensgeschichtli- che Entwicklung bis zur Einreise in die Schweiz ist aufgrund von höchst widersprüchlichen Aussagen und Angaben den Psychiatern gegenüber (vgl. pag. 585 / pag. 874 f. / pag. 880 / pag. 903-906 / pag. 934 f. / pag. 1057 f. / pag. 1073 ff. / pag. 1086 / pag. 1092 / pag. 1094 / pag. 1631 ff.) äusserst diffus und muss letztlich offen bleiben. So erkennt auch der Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend ‚IRM‘) eine „Vielzahl phantasievoller, deutlich übertriebener und nur wenig glaubhaft wirkender, seinen Selbstwert erhöhender Darstellungen bzgl. seiner Lebensgeschich- te“ (pag. 1098 i.V.m. pag. 1083). Am 08.06.2001 reiste der Beschuldigte „wegen Problemen“ (pag. 874 Z. 53) in seiner Heimat in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch (vgl. pag. 1619). Im Dezember 2002 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und der Beschuldigte als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenom- men (vgl. pag. 1013; pag. 1619). Am 27.08.2004 erhielt er erstmals einen F-Ausweis ausgestellt. Die- ser wurde ihm in den folgenden Jahren regelmässig erneuert (pag. 1668). Nachdem seitens des Staatssekretariats für Migration SEM angenommen worden war, dass er die Schweiz verlassen hatte, liess es die vorläufige Aufnahme im November 2015 erlöschen (pag. 1013). Mit Schreiben vom 13.10.2016 reaktivierte das SEM seinen Status als vorläufig Aufgenommener, wodurch der Beschul- digte seit dem 29.06.2017 wieder über einen F-Ausweis verfügt (pag. 1625). Seit beträchtlicher Zeit fällt er regelmässig mit psychischen Problemen auf. Bereits 2003 wurde er per fürsorgerischem Freiheitsentzug (neu: fürsorgerische Unterbringung) aufgrund eines psychotischen Zustandsbildes mit Selbst- und Fremdgefährdung und einer Gefährdungsmeldung seitens des Durch- gangszentrums BS.________ (Ortschaft) dem BG.________ (Psychiatriezentrum) (nachfolgend BG.________ (Psychiatriezentrum) ) zugewiesen (vgl. pag. 1058). In den folgenden Jahren wurde er meist nach diversen weiteren Gefährdungsmeldungen (vgl. beispielsweise pag. 1056 i.V.m. pag. 1481 f.; pag. 1067) regelmässig, teilweise per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung, im BG.________ wegen seiner psychischen Probleme behandelt, welche unter anderem auch in Zusammenhang mit einer ‚Malcompliance bezüglich Medikamente‘ (vgl. pag. 1061) und einem ‚Substanzabusus‘ (Kokain, 12 Cannabis und Alkohol) stehen (pag. 1083 ff.). Eine im August 2014 aufgenommene ambulante Be- handlung im Spital in BC.________ (Ortschaft) (BD.________ (Spital)) brach er Ende 2014 ab (vgl. pag. 1065 i.V.m. pag. 1440). Aufgrund dieser psychischen Probleme wurde am 13.01.2011 von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Seeland (nachfolgend ‚KESB‘) eine Erwachsenenschutzmassnahme in Form einer Beistandschaft verfügt, welche am 12.10.2015 letztlich unter anderem infolge fehlender Kooperation aufgehoben wurde (vgl. pag. 1244 ff.). Seine Wohnsituation gestaltete sich in der Vergangenheit schwierig. Nachdem der Beschuldigte bis Ende 2010 in verschiedenen Asylunterkünften und für kurze Zeit in der BH.________ (Stiftung) gelebt hatte, wohnte er ab März 2012 in BE.________ (Ortschaft) am BF.________ (Adresse). Diese Woh- nung wurde ihm per 28.02.2014 durch den Vermieter gekündigt (pag. 1326). Eine Gefährdungsmel- dung durch die Kantonspolizei (pag. 1481 f.) respektive den Gemeinderat BE.________ (Ortschaft) (pag. 1484) veranlasste die KESB dazu, den Beschuldigten Mitte Januar 2014 erneut in das BG.________ einzuweisen. Nach dem stationären Aufenthalt im BG.________ wurde entschieden, den Beschuldigten in der BI.________ (Stiftung) an der BJ.________ (Adresse) in BK.________ (Ortschaft) zu platzieren (pag. 1068 i.V.m. pag. 1325). Diese Wohnform wurde dem Beschuldigten letztlich per 15.12.2014 gekündigt (vgl. pag. 1428 und pag. 1441). Ende 2014 brach der Beschuldigte den Kontakt zum Beistand bzw. zum Sozialdienst ab (vgl. pag. 1282) und lebte fortan in B&B sowie Hotels und kam teilweise bei Kollegen / beim Cousin unter. Der Beschuldigte bezog über all die Jahre – mit Ausnahme des Zeitraums, in welchem er aus Sicht der Behörden unbekannten Aufenthalts war (vgl. pag. 598; 1014; pag. 1679 Z. 20 ff.) – Sozialhilfeleis- tungen. Seine finanzielle Situation per 01.02.2014 wies offene Rechnungen von diversen Gläubigern im Umfang von CHF 8‘000.00 aus und dürfte sich mit Abbruch des Kontakts zum Sozialdienst ab En- de 2014 weiter verschlechtert haben. 2.2. Persönlichkeit des Beschuldigten / ‚modus operandi‘ Dem Gericht liegt ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 25.09.2016 (pag. 1019 ff.) vor, welches sich unter anderem auch mit der Persönlich- keit des Beschuldigten und seinem Tatverhalten auseinandersetzt und zu folgenden Schlüssen kommt: - In der Kontaktgestaltung zeige der Beschuldigte „eine deutliche Tendenz zu einem schau- spielerhaften, dominanten Auftreten, zur hochstaplerischen Täuschung seiner Umgebung und zur Manipulation und Funktionalisierung seines Gegenübers zum Zwecke der eigenen Bedürfnisbefriedigung, wodurch er teilweise dem Persönlichkeitstypus eines ‚geltungssüchti- gen Psychopathen‘ bzw. einer ‚psychopathischen‘ Persönlichkeit ähnelt“ (pag. 1104). - Sein stereotyp anmutendes Vorgehen (modus operandi) sei „gekennzeichnet […] durch eine offenbar gezielte Opferauswahl […], durch eine hochstaplerische Selbstdarstellung, durch mitleidserregende sowie schlüssig und logisch-kohärent wirkende Erzählungen (Narrative) und durch ein zielgerichtetes, kognitiv gut kontrolliertes, manipulativ-täuschendes, flexibles und situationsangepasstes sowie allfällige Zweifel auf der Opferseite zerstreuendes Verhal- ten“ (pag. 1110). Der Beschuldigte habe sich „auf arglos-gutgläubige und hilfsbereite Mit- menschen in einem sozial-karitativen Umfeld (z.B. Kirchgemeinden) unter hochstaplerischer Vortäuschung einer Notlage und Ausnützung des ihm entgegengebrachten Vertrauens“ fo- kussiert (pag. 1112). 13 Soweit sich das Gutachten zur Schuldfähigkeit und den Krankheiten des Beschuldigten äussert, wird auf Ziffer II.8 verwiesen. Dem Beschuldigten gelang es mit seiner höflichen Art, seinem gepflegtem Erscheinungsbild und gu- ten Manieren in Kontakt mit den Geschädigten zu treten. Er spricht zudem gut deutsch und englisch. Einmal im Gespräch setzte er seine ausgezeichneten geografischen Kenntnisse und seine guten Kenntnisse über regionale Arbeitgeber gezielt dazu ein, den Geschädigten ein falsches Gefühl von Sicherheit zu vermitteln. So gab er ihnen immer eine Wohnadresse und oftmals einen Arbeitgeber an, vorzugsweise mit regionalem Bezug zu den Geschädigten, obwohl er seit Jahren über keine eigentli- che Wohnadresse verfügte und seit seiner Zuwanderung im Jahre 2001 arbeitslos ist.1 In dieses Gerüst um reale Details webte er seine erfundenen Geschichten. Seine Flexibilität und Intelligenz hal- fen ihm dabei, aufkommende Zweifel zu zerstreuen. Der Beschuldigte war bei aufkommenden Fragen nie um eine Antwort verlegen, blieb dabei fast immer anständig und geduldig, jedoch hartnäckig, strahlte Selbstsicherheit aus, welche letztlich auch die Geschädigten überzeugte. Damit handelt es sich beim Beschuldigten um den klassischen Betrüger, wie er im Buche steht. Dies ist bei der nach- folgenden Beurteilung der einzelnen Vorfälle, insbesondere bei der Frage der Arglist respektive der Opfermitverantwortung, stets im Hinterkopf zu halten. Sein unglaubliches Gedächtnis für Einzelheiten (Namen, Daten, Ortschaften etc.) erlaubte es ihm zu- dem, über all die Jahre auch mit den Behörden (z.B. KESB, Sozialdienst etc.) Katz und Maus zu spie- len. Der Beschuldigte zeigte dabei impulsive Affektreaktionen erst, wenn seine Manipulation und sei- ne Funktionalisierung aufgedeckt wurden, indem seine anfängliche Höflichkeit und die guten Manie- ren zum Teil übelsten Beleidigungen wichen. 2.3. Wohnadresse / Arbeitsstelle / Telefonnummer Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten betreffend mehrere Vorfälle vor, falsche Angaben gemacht zu haben, insbesondere eine falsche / nicht mehr gültige Adresse angegeben und ein nicht existierendes Arbeitsverhältnis vorgebracht zu haben. Betreffend Wohnadresse Anlässlich seiner Hafteröffnung vom 17.03.2016 gab der Beschuldigte an, dass er bei einem Kollegen an der BL.________ (Adresse) in BM.________ (Ortschaft) wohne. Schriftenpolizeilich sei er dort nicht gemeldet, er übernachte nur manchmal dort. Seine Kleider und persönliche Gegenstände wür- den sich in BM.________ (Ortschaft) befinden. „Meine letzte Adresse war in BE.________ (Ortschaft), ich bin nirgends gemeldet. 1 Jahr lang war ich vermisst“ (pag. 874 Z. 33 ff.; vgl. auch pag. 84 Z. 1-4; pag. 936 Z. 131). In nachfolgenden Einvernahmen lassen sich unterschiedliche Aussagen zu seinem Wohnort finden. Teilweise gab er ebenfalls an, bei seinen Kollegen schlafen zu können (pag. 891 Z. 558; pag. 919 Z. 639 f.; pag. 925 Z. 55 ff.), andere Male sagte er aus, am BN.________ (Adresse) in Bern bei seinem Cousin zu wohnen, ohne dass er jedoch seine Post dorthin erhalte (vgl. pag. 891 Z. 561; pag. 925 Z. 55). Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte ab März 2012 bis zur Kündigung der Woh- nung per 28.02.2014 am BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) wohnte und dort auch schriftenpolizeilich gemeldet war. Nach seiner Wohnungskündigung hielt er sich – nebst einem Auf- enthalt im BG.________ – noch für eine gewisse Zeit in der BI.________ (Stiftung) an der 1 Der Beschuldigte arbeitete einzig während seiner Zeit in der BH.________ (Stiftung) (2011) niederschwellig als Küchen- hilfe (vgl. pag. 1396), wobei es sich hierbei mehr um eine Arbeitsstelle in einem geschützten Raum handelte. 14 BJ.________ (Adresse) in BK.________ (Ortschaft) auf (pag. 1068 i.V.m. pag. 1325; vgl. auch pag. 949 Z. 37 und 40), bevor der Kontakt zu den Behörden Ende 2014 komplett abbrach. Es ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, die Anklageschrift und die Vorstrafen wegen Zechprellerei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwischen anfangs 2015 und seiner Fest- nahme am 01.03.2017 am Bahnhof BO.________ (Ortschaft) über keine beständige Wohnadresse verfügte. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen be- stehen. Dies statuiert den Grundsatz der Notwendigkeit des Wohnsitzes. Jede natürliche Person hat einen Wohnsitz. Dieser kann nur dadurch aufgegeben werden, indem ein neuer, an einem anderen Ort im In- oder Ausland begründet wird. Hat eine Person den Ort ihres bisherigen Wohnsitzes verlas- sen und noch keinen neuen Wohnsitz begründet, so besteht der bisherige Wohnsitz als fiktiver fort“ (BSK ZGB I-STAEHLIN, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 24 N 1). Der Beschuldigte verliess zwar seine Wohnung in BE.________ (Ortschaft) per 28.02.2014, begrün- dete anschliessend jedoch keinen neuen Wohnsitz; auch sein Aufenthalt in BK.________ (Ortschaft) in einer Wohn- und Arbeitsintegration ist nicht als solcher zu werten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2). Zi- vilrechtlich betrachtet hatte der Beschuldigte seinen Wohnsitz somit immer noch in BE.________ (Ortschaft) (vgl. insb. auch pag. 1426 f.). Sollte der Beschuldigte den Geschädigten den BF.________ (Adresse), BE.________ (Ortschaft) als Adresse angegeben haben, waren seine Angaben mithin wahr. Betreffend Arbeitsstelle Es kann festgestellt werden, dass sich in den Akten – mit Ausnahme einer kurzen, niederschwelligen Arbeitstätigkeit im Jahre 2011 in der BH.________ (Stiftung) (vgl. pag. 1396) – kein Hinweis finden lässt, dass der Beschuldigte sich seit seiner Zuwanderung jemals in einem befristeten / unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hätte. Im Gegenteil: Die KESB-Akten weisen darauf hin, dass der Be- schuldigte im Deliktszeitraum die ganze Zeit über arbeitslos gewesen ist. Daran ändern auch die un- glaubhaften, hochstaplerischen Aussagen des Beschuldigten nichts, wonach er als DJ gutes Geld in Zürich, Liechtenstein, Zug und Basel verdiene (pag. 875 Z. 59-61). Betreffend diejenigen Vorfälle, in welchen der Beschuldigte den Geschädigten eine Arbeitsstelle (BP.________ in BQ.________ (Orts- chaft), BR.________ in BS.________ (Ortschaft), BT.________ in Bern, Spedition in BC.________ (Ortschaft) etc.) angegeben hat, handelt es sich damit um wahrheitswidrige Angaben. Betreffend Telefonnummer Mit Blick auf die rechtlichen Fragen zur Arglist / Opfermitverantwortung kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Kontakt mit den Geschädigten jeweils seine korrekte und auf ihn eingetragene Telefonnummer (‚BU.________‘) benutzt hat, sei es, dass er darüber Kontakt aufnahm (ohne die Nummer zu unterdrücken) oder sie auf Formularen, Meldescheinen, Darlehensverträgen etc. als sei- ne persönliche Nummer angab. In den Akten befindet sich – nebst den Aussagen des Beschuldigten (pag. 880 Z. 16; pag. 921 Z. 689) – eine Anfrage der Kantonspolizei Bern beim Call Center Informati- on System (CCIS), welche dies bestätigt (pag. 669).» Einzig in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Wohnsitz des Beschuldigten hält die Kammer relativierend fest, dass die vom Beschuldigten an- gegebene Adresse in BE.________ (Ortschaft) zwar, wie von der Vorinstanz dar- gelegt, nach wie vor dessen zivilrechtlicher Wohnsitz gewesen sein mag, dies je- doch im strafrechtlichen Sinne dennoch nicht als «wahre» Angabe des Beschuldig- 15 ten den Geschädigten gegenüber angesehen werden kann. Die Geschädigten hat- ten ein Interesse daran, zu wissen, wo sich der Beschuldigte faktisch aufhielt und wo sie ihre Forderung ihm gegenüber hätten geltend machen können, und nicht, wo die letzte Adresse des Beschuldigten war, an welcher dieser aber nicht mehr wohnte, mithin nicht erreichbar war. Ausserdem ist der Generalstaatsanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte wohl bloss deshalb teilweise seine echte Telefonnummer angab, um den Geschädigten weitere Ausflüchte erzählen zu können, sollte er mit seiner Ma- sche auffliegen. Somit vermag die Tatsache der Angabe seiner aktuellen Telefon- nummer den Beschuldigten nicht zu entlasten, erfolgte sie doch in dessen eigenem Interesse, nötigenfalls eine Meldung an die Polizei verhindern bzw. zeitlich verzö- gern zu können (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2039). IV. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1757 f., S. 13 f. Urteilsbegründung). V. Rechtliche Grundlagen 8. Gewerbsmässiger Betrug Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Abs. 2 von Art. 146 StGB normiert die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. Auch in Bezug auf die theoretischen Grundlagen zu Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 1759 ff., S. 15 ff. Urteilsbegründung): «3.2.2. Objektiver Tatbestand Nach der gesetzlichen Umschreibung umfasst Art. 146 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht somit die folgenden Tatbestandsmerkmale: Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensscha- den sowie Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition. Täuschung Das objektive Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist durch jedes Verhalten gegeben, das darauf ge- richtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 2). Es kann auch über innere psychische Vorgänge getäuscht werden. Dabei geht es stets um Zukunftserwartungen, Prognosen und künftige Entwicklun- gen (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 6). Beim Kreditbetrug stellt insbesondere der Zah- 16 lungswille des Kreditnehmers, d.h. die Bereitschaft zur ordnungsgemässen Zahlung der Kreditraten, eine solche innere Tatsache dar, ist doch die Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit – neben dem Leistungswillen – für den Kreditgeber von erheblicher Bedeutung (BGE 102 IV 84 ff. E. 3). Wird dieser Zahlungswille bzw. diese Zahlungsbereitschaft nur vorgetäuscht, ist dies somit ohne weiteres betrugsrelevant (BSK StGB II-ARZT, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 38). Arglist Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt eine Täuschung als solche nicht. Viel- mehr ist nur eine arglistige Täuschung tatbestandsmässig. In dieser Einschränkung kommt die Opfer- selbstverantwortung zum Ausdruck (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 58). Arglistig ist die Täuschung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits dann, wenn sich der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (ma- noeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient (BGE 119 IV 28 ff. 3a). Andererseits ist das Erforder- nis der Arglist auch bei einer einfachen Lüge erfüllt, wenn deren Überprüfung dem Opfer nicht möglich ist, da es sich um innere Tatsachen handelt oder die Überprüfung ihm aufgrund eines zum Täter be- stehenden Vertrauensverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ferner ist eine einfache Lüge arg- listig, wenn die Nachforschungen des Opfers nicht (handels)üblich sind oder durch den Täter selbst verhindert werden (BGer 6B_440/2008 vom 11.11.2008, E. 4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung / Opferselbstverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet hat (anstatt vieler: BGE 135 IV 76 ff. E. 5.2.). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt (BGE 126 IV 165 ff. E. 2a m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsopfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten aber nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betrof- fenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGer 6B_383/2013 E. 2.1). Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Im Geschäftswesen wird, selbst bei erfahrenen Ge- schäftsleuten, erst dann von Leichtfertigkeit ausgegangen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche einen Vertragspartner zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einem bislang unbekannten Kunden kann von Leichtfertigkeit keine Rede sein. Eine handelsübliche Pflicht zur Überprüfung der Solvenz eines Vertragspartners besteht erst ab einem bestimmten Geschäftsvolumen (BGer 6B_440/2008 E. 4.1 und 5). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Vorspiegelung des Leistungswillens eine ein- fache Lüge dar, welche das Arglisterfordernis erfüllt, da es sich um eine innere Tatsache handelt, welche vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGer 6B_440/2008 E. 4.1). Arglist kann auch bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Über- prüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die 17 konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen. Diesbezüglich kann dem Opfer kein Vorwurf gemacht werden. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde dazu führen, dass die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt würden (BGer 6B_364/2012 E. 1.1; bestätigt in BGE 142 IV 153 ff. E. 2.2.4). Irrtum über Vermögensverfügung sowie Motivationszusammenhang Beim Verfügungsberechtigten muss durch das täuschende Verhalten des Täters ein Irrtum bewirkt werden und damit eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 14). Es ist jedoch nicht notwendig, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bil- det (BGE 118 IV 35 ff. E. 2c). Mit Gunther Arzt geht das Gericht davon aus, dass der Zweifel ein alltäglicher Fall des Irrtums ist. Wer an der Wahrheit des Vorgebrachten (nur) zweifle, sei ein Getäuschter, der es für möglich halte, dass die Angaben wahr sind, dass er nicht angelogen worden ist (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 128). Gestützt auf den Irrtum muss der Getäuschte sodann eine rechtliche oder tatsächliche Vermögens- disposition vornehmen, die beispielsweise in der Übergabe von Sachen oder im Eingehen von Ver- bindlichkeiten bestehen kann. Diese Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen und unmittelbar zu einer zumindest vorübergehenden Vermögensverminderung führen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 15 ff.). Zwischen dem täuschenden Verhalten des Täters und dem Irrtum beim Opfer und zwischen diesem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang, zwi- schen der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang beste- hen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 29). Der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdis- position und Schaden muss in dem Sinne bestehen, als sie unmittelbar vermögensvermindernde Wir- kung hat und der Schaden ohne die getätigte Vermögensdisposition gar nicht eingetreten wäre. Vermögensschaden Schliesslich muss das Opfer auch einen Schaden erleiden. Es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben. Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine oder eine erheblich minderwertige Gegenleis- tung erbracht wurde. Die Möglichkeit einer Rückforderung schliesst das Vorliegen eines Schadens nicht aus, denn einen Rückforderungs- bzw. Schadenersatzanspruch hat jedes Betrugsopfer (BGE 117 IV 153 ff. E. 4a; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 23 ff.). Bei Kreditbetrügen stellt allerdings die blosse Gefährdung der Rückzahlung noch keinen Schaden dar. Vielmehr liegt eine [recte: ein] solcher nur vor, „wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rück- zahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ih- rem Wert wesentlich herabgesetzt ist“ (statt vieler BGE 102 IV 84 ff. E. 4). Konsequenterweise können Täuschungen über die Vermögenslage allgemein und speziell über den Verwendungszweck zu einer Schädigung schon im Zeitpunkt der Auszahlung eines Darlehens führen, weil dem Darlehensgeber ein geringeres Rückzahlungsrisiko vorgespiegelt wird, als es in Wirklichkeit besteht (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 155). 3.2.3. Subjektiver Tatbestand 18 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB (Eventual-)Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Bereicherungsabsicht bedeutet, dass der Täter für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben muss. 3.2.4. Gewerbsmässigkeit i.S.v. Abs. 2 Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus: „Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt“. Das Bundesgericht führte weiter aus, vorausgesetzt sei, dass „der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen“ (BGE 119 IV 129 ff. E. 3a). Gewerbsmässigkeit soll demnach ein Dreifaches enthalten: mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie die Bereitschaft zur Verübung ei- ner Vielzahl von Delikten der fraglichen Art. Es ist zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag Betrüge verübt wur- den. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit, wie die allgemeine Umschreibung des Bundesgerichts voraussetzt, eine deliktische Tätigkeit „nach Art des Berufs“ ausübt. Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen liegt vor, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmäs- sigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begangener De- likte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktssumme). Betreffend Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten ist insbesondere auf die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und den dabei erzielten Deliktsbetrag abzustellen (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 97 ff. und 108). Im Entscheid 6B_110/2016 vom 10.8.2016 sprach sich das Bundesgericht für Gewerbsmässigkeit aus. Es handelte sich um eine Diebin, welche innert drei Monaten dreimal einen Diebstahl beging (Deliktsbetrag CHF 7‘600.00) und ein legales Einkommen von CHF 600.00 hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass zwar die Diebstähle nicht zahlreich ausgefallen seien, die angestrebten Einkünfte je- doch erheblich. Die Häufigkeit der Delikte sei dahingehend zu relativieren, dass es auch auf die Höhe der bei den einzelnen Delikten erzielten Einkünfte ankomme, wie häufig sich eine Täterin wiederum deliktisch verhalten werde. Im Entscheid 6B_1077/2014 vom 21.4.2015, E. 3, bejahte das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit bei einer Person mit monatlicher Nothilfe bereits bei sehr geringem Deliktsbetrag: „Der Beschwerde- führer erzielte innerhalb von drei Monaten einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.--, was einen monatlichen Betrag von Fr. 436.-- bei legalem Einkommen von Fr. 360.-- ausmacht. Das stellt einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar […]. Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von ein- schlägigen Vorstrafen auf. Aus den zu beurteilenden Straftaten muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist, und zwar ungeachtet der bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer hatte sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnah- men verhelfen sollte […]. Ein solches Vorgehen ist ein zusätzliches Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit […].“ 19 Die Gewerbsmässigkeit fasst die verschiedenen begangenen Betrugsfälle zu einer rechtlichen Einheit zusammen (sog. Kollektivdelikt); die Deliktsmehrheit ist damit abgegolten. Das gilt sowohl für Einzel- fälle ohne Erwerbsabsicht als auch für versuchte Straftaten (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 38). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn der Täter in zwei voneinander getrennten Zeit- abschnitten gewerbsmässig delinquiert hat, ohne dass den jeweiligen Phasen ein umfassender Ent- schluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammen- hängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121 ff. E. 2b.aa).» Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Opfermitverantwortung ergänzend, weist die Kammer auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwor- tung nur in jenen Fällen bejaht wird, in welchen die Leichtfertigkeit des Geschädig- ten das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Es kann sich dabei nur um Ausnahmefälle handeln. Ob diese neuere Tendenz – wie von NYDEGGER (MICHA NYDEGGER, Grund und Gren- zen der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131, S. 281 ff., insbes. S. 289) propagiert – tatsächlich zu einem Paradigmenwechsel geführt hat und eine Täuschung nun grundsätzlich Arglist indiziert und neu geprüft werden muss, ob dies im konkreten Fall ausnahmsweise anders sein sollte, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls aber steht fest, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreundlicher auslegt als früher bzw. die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft hat. Weiter ist für eine Vielzahl der nachfolgend zu prüfenden Sachverhalte von Bedeu- tung und deshalb an dieser Stelle noch einmal besonders hervorzuheben, dass das Bundesgericht bei der Prüfung der Arglist nicht darauf abstellt, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichti- gen (BGE 135 IV 76, E. 5.2). Die Vorinstanz hat sodann zu Recht betont, dass auch Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen lassen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.4.1). Ergänzend bzw. präzisierend hält die Kammer schliesslich fest, dass das Bundes- gericht in seinem Urteil 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 bestätigt, dass die Vor- täuschung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sine von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Be- hauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähig- keit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 125 IV 124 E. 3a; 118 IV 359 E. 2). Im vorerwähnten Entscheid werden Arglist und Betrug bejaht, weil sich der Beschuldigte nebst dem konkludent geäusserten, vorgetäuschten Leistungswil- len besonderer Machenschaften bediente. Ob bei bloss konkludent vorgetäusch- tem Leistungswillen generell eine Pflicht eines Hoteliers, beim Einchecken eines 20 Gastes eine Kreditkarte oder Vorauszahlung zu verlangen, besteht, kann nicht ge- sagt werden. Massgebend ist diesfalls, ob die Branchenusanzen eingehalten wer- den. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Vorauszahlungen in Hotels nicht als üb- lich bezeichnet werden können und beim Gast einen gewissen, einen weiteren Aufenthalt unter Umständen ausschliessenden Unwillen hervorrufen könnten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass es im Gastgewerbe weitgehend unüblich sei, die Zahlungsfähigkeit der Gäste zu prüfen. In der Hotellerie ist es unterdessen üblich, dass Reservationen über das Internet mit einer Kreditkarte abgesichert werden müssen. Die Absicherung der Kosten für Kost und Logis mittels Kopie der Kreditkarte bzw. mittels Vorauszahlung kommt zwar insbesondere bei internationalen Hotelketten oder im urbanen Umfeld vor, kann jedoch nicht als handelsüblich bezeichnet werden, insbesondere nicht bei Bed & Breakfast, Familienpensionen oder kleinen Unterkünften auf dem Land. Eine Opfermitverantwortung lässt sich allein gestützt darauf nicht begründen (vgl. pag. 1768 f., S. 24 f. Urteilsbegründung). Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob ein Hotelier gehalten ist, einen von einem Gast bloss konkludent geäusserten Leis- tungswillen durch mögliche und zumutbare Sicherheiten zu überprüfen. 9. Zechprellerei Der Zechprellerei macht sich schuldig, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb be- herbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt (Art. 149 StGB). Auch in Bezug auf den Tatbestand von Art. 149 StGB und dessen Verhältnis zum gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB kann auf die kor- rekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1764 f., S. 20 f. Urteilsbegründung): «3.3.2. Objektiver Tatbestand Zechprellerei pönalisiert den Missbrauch der Vorleistung durch den Wirt. Geschützt wird der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs, also eines gewerbsmässigen Beherbergungs- und Bewirtungsbetriebs. Der Gast ist ‚beherbergt‘, wenn er den Zimmerschlüssel bezieht, auch wenn er das Zimmer nicht benützt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 1-3). Der Tatbestand erwähnt nebst der Beherbergung, Speisen und Getränken auch andere Dienstleis- tungen, wodurch z.B. auch die Reinigung, Wäschebesorgung, entgeltliche Fernsehfilme etc. ge- schützt werden (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 4). Der Wirt ist ‚geprellt‘, „wenn er sich in seiner Erwartung, für die Beherbergung oder Bewirtung des Gastes bezahlt zu werden, enttäuscht sieht“ (BGE 75 IV 15 ff. E. 1.). Prellen ist Zufügen eines Ver- mögensschadens i.S.v. Art. 146 StGB (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 149 N 3). 3.3.3. Subjektiver Tatbestand Der Täter muss den Vorsatz haben, sich der Bezahlung endgültig zu entziehen. Allerdings genügt Eventualdolus – der Täter nimmt in Kauf, dass er nie wird bezahlen können. Der Vorsatz kann vor oder nach der Bestellung gefasst werden (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 6). 3.3.4. Verhältnis zu Art 146 StGB 21 Gegenüber Betrug ist Zechprellerei nach herrschender Meinung subsidiär, bzw. ein Auffangtatbestand (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 149 N 2; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 9). Zechprellerei kommt primär zu Anwendung, wenn jemand bei der Bestellung zahlungsfähig und -willig ist, schluss- endlich jedoch doch nicht bezahlt; wer bereits bei der Bestellung zahlungsunfähig oder -unwillig ist, der kommt als Betrüger in Betracht (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 86). Gemäss TRECHSEL/CRAMERI soll mit Verweis auf BGE 125 IV 124 ff. E. 3a das Verschweigen der Mit- tellosigkeit noch nicht genügen, sondern es sind weitere Täuschungshandlungen nötig, um Arglist und damit Betrug zu bejahen; bediene sich der Täter nicht besonderer Machenschaften und treffe der Ho- telier die zumutbaren Vorsichtsmassnahmen nicht, liege kein Betrug vor (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 9). Diese Rechtsprechung ist veraltet, gemäss neuer Rechtsprechung ist die Täuschung über innere Tatsachen von sich aus arglistig, da solche einfachen Lügen über innere Tatsachen nicht überprüft werden können. Allerdings ist in jedem Fall zu prüfen, ob Opfermitverantwortung vorliegt (BGer 6B_440/2008 E. 4.1; vgl. auch Ausführungen zum Betrug). Dies hat auch für Betrüge im Gast- gewerbe zu gelten: Gerade bei konkludenten Erklärungen – wozu die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit im Gastgewerbe gehören – liegt es in der Natur der Sache, dass das Opfer den Täter nicht durch Rückfragen zu expliziten Erläuterungen veranlasst. Es muss deshalb für die Bejahung der Arglist genügen, wenn der Täter die Unüblichkeit (und Unwirtschaftlichkeit) solcher Rückfragen ausnützt (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 86).» Zusammenfassend hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass erst geprüft wer- den darf, ob der Auffangtatbestand der Zechprellerei zur Anwendung gelangt, wenn eine Opfermitverantwortung bejaht werden muss oder ein sonstiges Tatbestands- element des Betrugs nicht erfüllt ist. Dabei sind nicht nur Gasthäuser, Pensionen und Hotels, sondern auch Bed & Breakfasts als Gastgewerbebetriebe im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen pag. 1769 f., S. 25 f. Urteilsbegrün- dung). VI. Vorwürfe gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift 10. Grundvorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 vorgewor- fen, er habe sich des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. der Zechprellerei, sowie der Sachentziehung, mehrfach begangen im Zeitraum vom 9. November 2015 bis 1. März 2017, schuldig gemacht, indem er ohne Zahlungswillen und Zahlungsmög- lichkeit wiederholt in Gasthäusern unter falschen Angaben eingecheckt, während dem Aufenthalt den Gastwirten einen Zahlungswillen vorgespielt und letztlich die in Anspruch genommenen Dienstleistungen nicht bezahlt und entsprechend die Gastwirte an ihrem Vermögen geschädigt habe. Dies habe er gemacht, um sein persönliches Fortkommen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem habe er teilweise den jeweiligen Zimmerschlüssel ohne Aneignungsabsicht mitgenom- men, so dass die Gastwirte das Zimmerschloss hätten ersetzen müssen (pag. 1562). Im Anschluss konkretisiert die Staatsanwaltschaft diesen Grundvor- wurf, indem sie in insgesamt 17 Unterziffern einzelne Vorfälle näher umschreibt (vgl. pag. 1563 ff.). 22 11. Allgemeines zum Grundvorwurf Die Vorinstanz hielt in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung fest, der Beschuldigte habe bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 17. März 2016 lapidar zu Protokoll gegeben: «Manchmal bezahle ich das Hotel, manchmal nicht» (pag. 876 Z. 122). In den anschliessenden Einvernahmen habe er – zu den 17 Vorfällen im Einzelnen befragt – zugegeben, in den jeweiligen Unterkünften übernachtet und teilweise Dienstleistungen in Anspruch genommen zu haben, ohne letztlich finanziell dafür aufgekommen zu sein (pag. 918 Z. 595, pag. 919 Z. 633, pag. 158 Z. 14, pag. 936 Z. 110 f., pag. 949 Z. 20). Auf Frage, weshalb er dies gemacht habe, habe der Be- schuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben, er habe kein Geld bzw. keinen Platz zum Schlafen gehabt (pag. 918 Z. 602, pag. 919 Z. 629, pag. 930 Z. 259). Die Vorinstanz schlussfolgerte, es bestünden daher keine Zweifel darüber, dass der Beschuldigte ohne zu zahlen übernachtet und Dienstleistungen konsu- miert habe, um sein persönliches Fortkommen und seinen Lebensunterhalt zu be- streiten. Auch wenn der Beschuldigte teilweise bestritten habe, ohne Zahlungswil- len und Zahlungsfähigkeit eingecheckt zu haben, könne dies nicht ernsthaft zur Diskussion stehen. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte arbeitslos gewesen sei und Schulden gehabt habe. Hinzu komme, dass er während des Deliktszeitraums keine finanzielle Sozialhilfe erhalten habe, da er den Kontakt zu den Behörden En- de 2014 von sich aus abgebrochen habe und wegen vermuteter unkontrollierter Ausreise vom Sozialdienst BE.________ (Ortschaft) nicht mehr unterstützt worden sei (pag. 598, pag. 1014, vgl. auch pag. 930 Z. 250 und pag. 935 Z. 56). Der Be- schuldigte sei damit mittellos und zahlungsunfähig gewesen. Im Weiteren sei uner- heblich, dass der vorgetäuschte Zahlungswille als innere Tatsache grundsätzlich nicht direkt überprüfbar sei. Der Zahlungswille sei immerhin indirekt überprüfbar, denn wer nicht zahlungsfähig sei, könne keinen ernsthaften Zahlungswillen haben (BGE 127 IV 68 ff. E. 3B.aa; vgl. pag. 1766 f., S. 22 f. Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend bzw. präzisierend ruft sie das hiervor unter V.8. Gewerbsmässiger Betrug zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 in Erinnerung. Mit der Vorinstanz ist im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Vorfälle auf die hiervor er- wähnten erstellen Sachverhaltselemente nicht mehr näher einzugehen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz sodann einig, dass der Beschuldigte mehrheit- lich bestritten hat, unter falschen Angaben eingecheckt zu haben (pag. 950 Z. 87 f.: «Jedes Hotel in welchem ich war, hatte meine ID und meine Telefonnum- mer. Ich habe keine falschen Angaben gemacht.»). Diesbezüglich sind die vorhan- denen Beweismittel zu würdigen (pag. 1767, S. 23 Urteilsbegründung). 12. Ziff. I.1.1. der Anklageschrift 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1563) vorgeworfen, er habe am 8. Februar 2016 ins AS.________ (B&B) in EC.________ (Ortschaft) eingecheckt, ohne die vereinbarte Vorauszahlung zu täti- gen oder eine korrekte Adresse zu hinterlegen. Er habe sich mit einem alten Aus- länderausweis und einer Krankenkassenkarte ausgewiesen, auf welchen keine gül- 23 tige Adresse gewesen sei. Er habe bis zum 20. Februar 2016 in einem Zimmer genächtigt und das Gasthaus unbemerkt verlassen, ohne die Rechnung zu bezah- len. Er habe das Wirtepaar während und nach dem Aufenthalt mit falschen Anga- ben («Sozialdienst kommt dafür auf», «Einzahlungsschein verlangt») und einem vorgespielten Zahlungswillen (Leistung einer kleinen Teilzahlung über CHF 100.00 / fingierter Geldbezug beim Postomat Länggasse) vertröstet. Einen echten Zah- lungswillen über den vollen Betrag habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ge- habt (Deliktssumme/Schaden: CHF 380.00). 12.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Sachverhalt geständig (vgl. pag. 887 Z. 352, pag. 1684 Z. 7). Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung zusammen- gefasst fest, dass sich die Anklage auf die glaubhaften Aussagen von AQ.________, Betreiber des Bed & Breakfast, stützten und sich diese mit den ob- jektiven Beweismitteln deckten. Der Sachverhalt gemäss Anklage sei erstellt. Er- gänzend stellte die Vorinstanz mit Blick auf die rechtliche Frage der Opfermitver- antwortung und mit Verweis auf pag. 474 fest, dass kein Meldeschein ausgefüllt worden sei (vgl. pag. 1768, S. 24 Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an. 12.3 Rechtliche Würdigung Nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum der Tathandlun- gen gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift nicht zahlungsfähig war und demnach auch nicht über einen Zahlungswillen verfügen konnte. Der Beschuldigte leistete trotz entsprechender Abmachung am Tag vor der Anreise keine Vorauszahlung, dafür dann aber am zweiten Tag nach der Anreise, am 9. Februar 2016, eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 100.00 (pag. 471). Dies entsprach – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – immerhin dem Preis für zweieinhalb Nächte. Anschliessend blieb der Beschuldigte jedoch bis am 20. Februar 2016 im AS.________ (B&B) und gab gegenüber den Geschädigten an, der Sozialdienst bzw. der Beistand werde dann die Rechnung bezahlen (vgl. pag. 476 Z. 24 ff.). Eine weitere Vorauszahlung wurde durch das Ehepaar AQ.________ nicht durchgesetzt. Mit seiner einmaligen Anzah- lung und seinen Äusserungen betreffend Übernahme der Rechnung durch den So- zialdienst täuschte der Beschuldigte durch teilweise konkludente, teilweise explizite Erklärung Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen, mithin innere Tatsachen vor, wel- che gemäss hiervor zitierter neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se das Arglisterfordernis erfüllen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Arglist vorliegend aufgrund der Op- fermitverantwortung zu verneinen ist. Die Kammer hält diesbezüglich zunächst fest, dass ein ausgefüllter Meldeschein entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1769 f., S. 25 f. Urteilsbegründung) kein Garant für inhaltliche Richtigkeit der darauf gemachten Angaben ist. Auch ist die Verletzung der ausländerrechtli- chen Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang bzw. für die Prüfung des Be- trugstatbestandes irrelevant (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 2039], 24 wonach der Schutzzweck der ausländerrechtlichen Bestimmung nicht der Selbst- schutz des Gastgebebetriebs sei). In diesem Zusammenhang ist der General- staatsanwaltschaft ausserdem insofern beizupflichten, als diese vorbrachte, ver- schiedene Betriebe hätten den Meldeschein ausgefüllt, der Beschuldigte habe aber den Schein einfach mit schriftlichen Lügen gefüllt, weshalb dies auch nicht weiter- geholfen habe (vgl. pag. 2039). Hingegen ist gemäss Beweisergebnis davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte vorliegend beim Entrichten der Anzahlung am zweiten Tag davon sprach, der Beistand bzw. der Sozialdienst werde für ihn bezah- len. Die Generalstaatsanwaltschaft, welche oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Betrugs beantragte (vgl. pag. 2036, Ziff. 1.15.), führte in der oberinstanzli- chen Verhandlung zur Begründung aus, es sei unzulässig, von einem späteren Umstand – konkret der Angabe des Beschuldigten, der Sozialdienst werde die Rechnung bezahlen bzw. den durch AQ.________ diesbezüglich nicht getroffenen Abklärungen – auf Opfermitverantwortung bzw. das Entfallen der Arglist zu schlies- sen. Weitere Abklärungen hätten einfach dazu geführt, dass der Beschuldigte ohne zu bezahlen verschwunden wäre. Ausserdem habe eine Übernachtung nur CHF 40.00 gekostet; es sei üblich, dass der Sozialdienst für solche Beträge auf- komme (pag. 2040). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen von AQ.________ geht nämlich auch hervor, dass die Eheleute AQ.________ in Bezug auf die Beherbergung des Beschuldigten ein schlechtes Gefühl hatten (vgl. pag. 476 Z. 30 f., wonach seine Frau gemeint habe, der Be- schuldigte habe gestohlene Kleider; pag. 476 Z. 33 ff., wonach er den Beschuldig- ten zum Postomaten habe begleiten wollen; pag. 476 Z. 38 ff., wonach sie BV.________, zu welcher der Beschuldigte angeblich anschliessend habe gehen wollen, im Telefonbuch gesucht und nicht gefunden hätten, sowie pag. 477 Z. 86 ff. auf Frage, ob ihm am Verhalten des Beschuldigten etwas Besonderes aufgefallen sei: «Nein. Einfach zunehmender Simulant. AF: Einfach Finanzprobleme. Lebt über seinen Verhältnissen und von Tag zu Tag.»). Jedoch handelten AQ.________ und seine Frau nicht nach diesem schlechten Gefühl – gerade AQ.________, Bank- kaufmann im Ruhestand (pag. 466), wären Abklärungen, insbesondere beim an- geblich zuständigen Sozialdienst, aber zumutbar gewesen. Dies insbesondere an- gesichts der Tatsache, dass der 8. Februar 2016 ein Montag war; Hinweise dafür, dass der Sozialdienst an diesem Wochentag nicht erreichbar gewesen wäre, liegen keine vor. Somit wäre es in dieser Situation angebracht und auch möglich gewe- sen, eine Kostengutsprache des Sozialdienstes zu verlangen. Hält man sich aus- serdem vor Augen, dass seitens des Beschuldigten kein verlässlicher Ausweis vor- gelegt wurde (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 1769, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung), hätten bei den Geschädigten spätestens zum Zeitpunkt, als dieser den Sozialdienst erwähnte, die Alarmglocken läuten müssen, denn: zwar gibt ein gültiger Ausweis weder einen Hinweis auf die Wohn- adresse eines Gastes noch auf seine Zahlungsfähigkeit. Wer jedoch lediglich mit einem abgelaufenen Ausländerausweis und einer Krankenversicherungskarte be- dient wird (vgl. pag. 476 Z. 47 f. und pag. 472), muss misstrauisch werden und ent- sprechend vorsichtiger sein. Wie bereits ausgeführt war dieses Misstrauen bei den Eheleuten AQ.________ zwar geweckt, sie handelten aber nicht danach. Damit ist 25 die Opfermitverantwortung vorliegend zu bejahen, womit das Tatbestandsmerkmal der Arglist entfällt. Beim Tatbestand der Zechprellerei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein gülti- ger Strafantrag liegt vor (pag. 469). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehal- ten, dass das Ehepaar AQ.________ als Inhaber des Gastgewerbebetriebs ge- schützt ist. Der Beschuldigte liess sich während insgesamt 12 Nächte beherbergen, ohne den vollen Preis für die Übernachtungen zu entrichten. Die Geschädigten er- litten mithin einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 380.00. Die Tatbe- standselemente Vermögensverfügung, Motivations- und Kausalzusammenhang geben zu keinen Bemerkungen Anlass. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte vorsätzlich, der Tatbestand von Art. 149 StGB ist damit erfüllt. 13. Ziff. I.1.2. der Anklageschrift 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1563) soll der Be- schuldigte am 16. Oktober 2015 ins Z.________ (Hotel) [recte: Z.________ (Hotel)] in DY.________ (Ortschaft) eingecheckt haben, unter der wahrheitswidrigen Anga- be, er arbeite für eine BW.________ (AG), diese komme für die Rechnung bis Sonntag auf und er wolle dann noch eine Nacht privat verlängern. Zusätzlich habe der Beschuldigte eine nicht mehr gültige Adresse in BE.________ (Ortschaft) an- gegeben. Er habe das Zimmer für drei Nächte (CHF 79.00 pro Nacht) gebucht und diverse Taxileistungen des Hotels (CHF 90.00) beansprucht. Er habe das Hotel nach zwei Nächten mit einer Rechnung für die BW.________ (AG) verlassen, wel- che in der Folge nie bezahlt worden sei. Einen Zahlungswillen über den vollen Be- trag habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 264.00). 13.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zwei Nächte im Z.________ (Hotel) ver- brachte und das Hotel schliesslich ohne zu bezahlen verliess (vgl. die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei, pag. 887 Z. 367 ff.). Soweit weiterge- hend bestreitet der Beschuldigte den Vorwurf (vgl. pag. 1684 Z. 10 ff.), insbesonde- re dass er gegenüber dem Geschädigten falsche Angaben gemacht habe. Konkret stellt er sich auf den Standpunkt, weder gesagt zu haben, er arbeite bei der BW.________ (AG), noch eine Visitenkarte von dieser Firma abgegeben zu haben (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 1684 Z. 9 ff. und Z. 16 ff.). Die Vorinstanz hat in der schriftlichen Urteilsbegründung den Inhalt der sachlichen Beweismittel korrekt zusammengefasst (vgl. pag. 1771, S. 27 Urteilsbegründung). Konkret führte sie aus, die Rechnung des Z.________ (Hotel) (pag. 489), datierend vom 19. Oktober 2015, weise zwei Übernachtungen, konsumierte Getränke und mehrere Taxileistungen im Gesamtbetrag von CHF 264.00 aus und sei auf «A.________, BW.________ (AG), BF.________ (Adresse), BE.________ (Orts- chaft)» ausgestellt worden. Als Anreisetag werde der 16. Oktober 2015, als Abrei- setag der 18. Oktober 2016 [recte: 2015] ausgewiesen. Vermerkt sei der Hinweis, 26 dass die Rechnung mit Einzahlungsschein mitgegeben worden sei. Der Melde- schein (ebenfalls pag. 489) sei handschriftlich ausgefüllt und weise als Adresse ebenfalls den BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) aus. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Geschädigten Y.________ bei der Poli- zei (pag. 490 ff.) korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1771, S. 27 Urteilsbegründung). Die Aussagen des Geschädigten würdigend, führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass diese detailreich, stimmig und insgesamt durchaus glaubhaft wirken und sich ausserdem mit den objektiven Beweismitteln decken. Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als nicht ersichtlich ist, weshalb der Geschädigte die Rechnung auf die BW.________ (AG) hätte ausstel- len sollen, wenn nicht der Beschuldigte die ersten beiden Nächte durch seinen an- geblichen Arbeitgeber hätte bezahlen lassen wollen. Dafür dass der Geschädigte diese ausgefallene Geschichte erfunden hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Weiter hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Beschuldigte auch gegenüber an- deren Geschädigten angegeben hatte, bei einem Arbeitgeber aus der Region an- gestellt zu sein (vgl. zum Ganzen pag. 1772, S. 28 Urteilsbegründung). Demge- genüber erachtet die Kammer mit der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als karg, mithin nicht glaubhaft. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat somit gestützt auf die überzeugenden Angaben des Geschädigten als erstellt zu gelten. Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch hier beizupflichten, dass der Beschuldigte beim Einchecken einen Meldeschein ausfüllte und dabei BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) als Adresse angab (vgl. pag. 1772, S. 28 Urteilsbegrün- dung). 13.3 Rechtliche Würdigung Abweichend von der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung als Betrug (Ziff. III.1.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732) beantragte der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Zechprellerei (vgl. pag. 2031 i.V.m. pag. 1907). Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung aus, aus Sicht der Verteidigung sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben, da sich der Geschädigte mit einem Mindestmass an zu- mutbarer Sorgfalt hätte schützen können. Er verwies auf BGE 125 IV 124 aus dem Jahr 1999 und führte aus, von einem Hotelier könne erwartet werden, dass dieser einen Vorschuss oder eine gültige Kreditkarte verlange. Einem Gast, der beides nicht leisten bzw. vorlegen wolle, könne man die Beherbergung verweigern. Man könne einen solchen Gast zwar trotzdem aufnehmen, dann erfolge dies aber aus reiner Gutmütigkeit, womit die Arglist und somit auch der Betrugstatbestand entfal- len würden (pag. 2031). Diese Argumentation vermag die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nach Auffassung der Kammer nicht zu entkräften. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass der Beschuldigte seinen korrekten Namen angab, auf dem Meldeschein seine ehemalige Adresse in BE.________ (Ortschaft) hinterliess, ob- wohl er dort nie gearbeitet hatte eine Visitenkarte der BW.________ (AG) vorzeigte und Rechnungstellung an ebendiese BW.________ (AG) verlangte (vgl. pag. 1772, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine Überprüfung der Angaben des Be- schuldigten bei dessen angeblichem Arbeitgeber wäre in diesem Fall gar nicht 27 möglich gewesen, zumal der Beschuldigte erst am Freitagabend eincheckte und bei der BW.________ (AG) übers Wochenende kaum jemand Auskunft gegeben hätte. Ergänzend hält die Kammer fest, dass eine BW.________ (AG) tatsächlich existiert und zwar in BX.________ (Ortschaft); die vom Beschuldigten erzählte Ge- schichte vom Arbeitgeber, welcher für die Kosten der Hotelübernachtungen auf- kommen werde, war somit gut gewählt und wurde von ihm überdies durch das Vor- zeigen einer Visitenkarte noch untermauert. Weiter ist der Verteidigung entgegen zu halten, dass es sich beim Z.________ (Hotel) nicht etwa um ein einer (inter- )nationalen Hotelkette angehöriges Hotel, sondern vielmehr um einen Familienbe- trieb handelt. Die von der Verteidigung erwähnte, auf Hoteliers zugeschnittene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist gerade nicht auf solche Kleinbetriebe an- wendbar. Vielmehr stiess der Beschuldigte beim kleineren Beherbergungsbetrieb auf Kulanz und einfache Zugänglichkeit. Er wusste dies genau und nützte gezielt aus, dass es von einem derartigen Betrieb nicht üblich ist, eine Kreditkarte bzw. ei- ne Vorauszahlung zu verlangen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsan- wältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2039). Weiter muss auch die Tatsache, dass der Beschuldigte vom Hotel diverse Taxileistungen in Anspruch nahm (vgl. pag. 489, wonach drei Mal eine Taxileistung im Wert von je CHF 30.00 verrechnet wurde), beim Geschädigten den Anschein erweckt haben, der Beschuldigte sei zahlungsfähig bzw. sein Arbeitgeber werde für bezogene Leis- tungen aufkommen. Genau diesen Anschein wollte der Beschuldigte erwecken. Denn wer es sich (fast) nicht leisten kann, in einem Hotel zu übernachten, würde kaum noch zusätzliche kostenpflichtige Leistungen des Hotels in Anspruch neh- men. Was sodann die falschen Angaben durch den Beschuldigten anbelangt, so hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte den BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) als seine Adresse angab (vgl. dazu die Aus- führungen unter VI.14.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiervor). Wie bereits ausgeführt, mag zwar zutreffen – wie dies die Vorinstanz annimmt –, dass die Adresse BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) zum Deliktszeitpunkt immer noch der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschuldigten war. Dies ist jedoch in strafrechtlicher Hinsicht ohne Relevanz und es trifft nicht zu, dass der Beschuldigte diesbezüglich keine falschen Angaben gemacht hätte (vgl. dazu auch die entspre- chenden Erwägungen unter III. Rahmengeschehen und Person des Beschuldigten hiervor). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass den Hotelier als Vertragspartner in einem Beherbergungsvertrag ein fingierter zivilrechtlicher Wohn- sitz nicht interessiert, ein solcher vielmehr einzig wissen will, wo der faktische Wohnsitz eines Gastes begründet ist, mithin wo dieser erreichbar ist und haftbar gemacht werden kann. Der Beschuldigte wäre vor diesem Hintergrund, als er am 16. Oktober 2015 ins Z.________ (Hotel) eincheckte, in Bezug auf die Wohnadres- se verpflichtet gewesen, anzugeben, dass er «ohne festen Wohnsitz» war. Nur mit dieser Information wäre der Geschädigte Y.________ überhaupt in der Lage gewe- sen, die Situation richtig einzuschätzen und zu entscheiden, ob er den Beschuldig- ten unter diesen Umständen beherbergen will oder nicht. Der Beschuldigte hat so- mit sowohl bezüglich seine Arbeitstätigkeit bzw. seinen Arbeitgeber, als auch be- treffend seine Adresse falsche Angaben gemacht und den Geschädigten damit arg- listig über Zahlungsfähigkeit und -willen getäuscht. 28 Was sodann das Tatbestandsmerkmal Vermögensschaden anbelangt, so machte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es seien betreffend die Höhe der Deliktssumme nur die Nächte, während welcher der Be- schuldigte tatsächlich übernachtet habe, massgeblich. Bei den reservierten Näch- ten, während welchen er nicht übernachtet habe, handle es sich zwar zivilrechtlich um entgangenen Gewinn und damit um einen Schadensposten. Strafrechtlich sei dies jedoch irrelevant. Art. 146 und 149 StGB sprächen nur von beanspruchten Leistungen. Dies falle letztendlich aber nicht ins Gewicht und könne vernachlässigt werden (pag. 2031). Die Kammer hält diesbezüglich mit der Generalstaatsanwalt- schaft fest, dass nicht nur die effektiv bezogene Leistung bzw. die Nächte, während welchen der Beschuldigte im Z.________ (Hotel) übernachtete (im vorliegenden Fall konkret die zwei Nächte von Freitag auf Sonntag), Vermögensschaden darstel- len, sondern darüber hinaus auch die weitere reservierte Nacht (von Sonntag auf Montag), in Bezug auf welche der Beschuldigte verfrüht abreiste. Staatsanwältin AZ.________ führte in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht aus, dass sich die Kosten eines Hotels nicht aus dem Verbrauch ergeben, sondern vielmehr aus der Zurverfügungstellung eines Raumes. Beherbergt ist ein Gast, wenn er den Schlüssel bezieht und der Raum für ihn reserviert ist, nicht erst wenn er den Raum tatsächlich nutzt (vgl. dazu die Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2041). Da der Geschädigte im vorliegen- den Fall bloss die zwei tatsächlich im Hotel verbrachten Nächte in Rechnung stellte (vgl. pag. 489), ist dies in Bezug auf den vorliegenden Vorwurf jedoch ohnehin oh- ne Relevanz. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens ist erfüllt, dieser beläuft sich auf insgesamt CHF 264.00 (pag. 489). Mit der Vorinstanz sind schliesslich auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB – Vermögensverfügung, Motivations- und Kausalzusammen- hang – zu bejahen (vgl. pag. 1772, S. 28 Urteilsbegründung). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs (Ziff. III.1.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist deshalb zu bestätigen. 14. Ziff. I.1.3. der Anklageschrift 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe unter der Angabe einer falschen Adresse am 18. Januar 2016 für ursprünglich zwei Tage ins AP.________ (Hotel; AG) [recte: AP.________ (Hotel; AG)] in EG.________ (Ortschaft) eingecheckt. Er habe den Aufenthalt vor Ort ver- längert, während des Aufenthaltes diverse Konsumationen getätigt, am Abend des 31. Januar 2016 die Rechnung verlangt und das Hotel am 1. Februar 2016 unbe- merkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verlassen. Einen Zahlungswillen über den vollen Betrag habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssum- me/Schaden: CHF 1‘484.20). 14.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Während der Beschuldigte den Vorwurf anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27. April 2016 noch teilweise bestritt (vgl. pag. 888 Z. 410 ff.), bezeichnete er den Sachverhalt gemäss Anklageschrift in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 29 als richtig (pag. 1684 Z. 20 ff. auf Vorhalt Ziff. 1.3. der Anklageschrift und auf Fra- ge, was er dazu sage bzw. ob das richtig sei: «AP.________ (Hotel; AG), ja das ist richtig. Ich habe der Direktion des Hotels bereits einen Brief geschrieben. Ich teilte ihnen mit, dass ich den Betrag in Raten zahlen werde, sobald ich Arbeit habe. […]»). Zur Würdigung liegt zunächst die Rechnung der AP.________ (Hotel; AG), datie- rend vom 1. Februar 2016, vor (pag. 522). Ausgestellt wurde sie auf A.________ mit Anschrift BJ.________ (Adresse) 29 in BK.________ (Ortschaft). Es handelt sich dabei, wie die Vorinstanz richtig feststellte, um die Adresse der Westwind Wohn- und Arbeitsintegration (vgl. pag. 1773, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Erstellt ist, dass der Beschuldigte in dieser Institution war, sein Platz jedoch Ende 2014 gekündigt wurde (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter III. Rahmengeschene und Person des Beschuldigten hiervor), womit der Beschul- digte beim Check-in eine nicht mehr aktuelle Wohnadresse angab. Angesichts die- ser Tatsache sowie vor dem Hintergrund des hiervor erwähnten glaubhaften Ge- ständnisses des Beschuldigten, erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift als erstellt. 14.3 Rechtliche Würdigung Abweichend von der erstinstanzlichen rechtlichen Qualifikation als Zechprellerei (Ziff. III.3.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733) beantragte die Ge- neralstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Betrugs (vgl. pag. 2036). Zur Begründung führte Staatsanwältin AZ.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung insbesondere aus, die Vorinstanz habe einen Wider- spruch zu jenen Fällen begründet, in welchen Arglist angenommen worden sei, wenn sie in diesem Fall davon ausgegangen sei, dass die Schädigung aufgrund zumutbarer Überprüfung hätte verhindert werden können. In allen Fällen tauchten nämlich immer wieder dieselben Muster auf, somit müsse konsequenterweise auch in diesem Fall auf Betrug erkannt werden (pag. 2038). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Die Kammer hält mit der Vorinstanz zunächst fest, dass der Beschuldigte eine nicht mehr aktuelle Adresse angab und damit der Geschädigten gegenüber falsche Angaben machte. Jedoch unterliess es die Geschädigte, bei der Anreise des Beschuldigten einen Ausweis zu verlangen. Zwar mag zutreffen, dass das Vorlegen eines Ausweises seitens des Beschuldig- ten in anderen zur Beurteilung stehenden Fällen auch nicht zu verhindern vermoch- te, dass letzterer die Unterkunft später ohne zu bezahlen wieder verliess. Allerdings wäre damit zumindest die Identität des Beschuldigten ausgewiesen gewesen und hätte die Unterkunft im Hinblick auf die Einforderung des zu bezahlenden Preises vom Beschuldigten auch ein gewisses Signal gesendet. Dass die Geschädigte hin- gegen keinen Meldeschein ausfüllte bzw. ausfüllen liess und damit ausländerrecht- liche Vorschriften verletzte, ist nach Auffassung der Kammer in strafrechtlicher Hin- sicht wiederum irrelevant (vgl. dazu auch die Erwägungen unter VI.13.3. Rechtliche Würdigung hiervor). Ins Gewicht fällt letztlich vor allem die Tatsache, dass der Be- schuldigte während einer Dauer von 14 Übernachtungen weder einen Ausweis vorweisen, noch eine Anzahlung leisten musste. Spätestens bei der Verlängerung des Aufenthalts wäre es seitens des Hotels erforderlich gewesen, eine Vorauszah- 30 lung zu verlangen oder sich mindestens einen Ausweis zeigen zu lassen. Auch die vom Beschuldigten angegebene falsche Aufenthaltsadresse ist für sich alleine noch nicht als besondere Machenschaft zu qualifizieren. Und schliesslich vermag auch der christliche Hintergrund des Hotels (Beschrieb gemäss Hotelhomepage: «Trotz dem Wandel der Zeit, darf das AP.________ (Hotel; AG) immer noch sein, wozu es von allem Anfang an bestimmt war, ‹…ein trautes Heim, um unter Gottes Segen Erquickung an Leib und Seele zu finden, um neugestärkt in den Alltag zurückzu- kehren.›») per se nicht das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu begründen (vgl. da- zu auch pag. 1773, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Arglist und damit der Betrugstatbestand sind deshalb vorliegend zu verneinen. Ein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei liegt vor (pag. 520), der Tatbestand von Art. 149 StGB ist erfüllt (pag. 1733, Ziff. III.3.5. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). 15. Ziff. I.1.4. der Anklageschrift 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1.4. (pag. 1563) weiter vorgeworfen, er habe am 28. Oktober 2015 mit einer nicht gülti- gen Adresse aus EI.________ (Ortschaft) und BE.________ (Ortschaft) ins J.________ (Gästehaus; GmbH) in BY.________ (Ortschaft) eingecheckt und ein Zimmer bis zum 3. November 2015 gebucht. Er habe bis zum 2. November 2015 in seinem Zimmer genächtigt, Hoteldienstleistungen (Wäscheservice) in Anspruch genommen, diverse Getränke konsumiert und das Gasthaus unbemerkt und ohne die Rechnung in der Höhe von CHF 955.00 zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (De- liktssumme/Schaden: CHF 955.00). 15.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestreitet der Beschuldigte nicht, im J.________ (Gästehaus; GmbH) übernachtet zu haben, von BZ.________ am Bahnhof BY.________ (Ortschaft) abgeholt und ins Gästehaus gefahren worden zu sein, den Wäscheservice in Anspruch genommen und Getränke konsumiert zu ha- ben (vgl. pag. 1774, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 71 Z. 113, pag. 888 Z. 425, pag. 1684 Z. 28, pag. 888 Z. 429, pag. 889 Z. 435, pag. 889 Z. 453 und pag. 889 Z. 453 f.). Hingegen bestreitet er die Höhe des Prei- ses für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen (pag. 889 Z. 453 f.) und dass er eine falsche Adresse angegeben haben soll (pag. 1684 Z. 435). Der Kammer liegen folgende sachliche Beweismittel zur Würdigung vor: Ein Mel- deschein, in welchen die ehemalige Adresse des Beschuldigten BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) eingetragen worden ist (pag. 542), ein Print- screen der Gästekartei, in welche ebenfalls der Namen des Beschuldigten und die Adresse in BE.________ (Ortschaft) eingetragen worden sind (pag. 545), die Rechnung des J.________ (Gästehaus; GmbH), welche die sechs Logiernächte, die Kurtaxen, den Wäscheservice und die konsumierten Getränke ausweist und sich auf einen Totalbetrag von CHF 955.00 beläuft (pag. 543), der zwischen dem 31 Beschuldigten und BZ.________ abgeschlossene Darlehensvertrag vom 31. Okto- ber 2015 über CHF 500.00 (pag. 544), eine Kopie der Schweizerischen Kranken- versicherungskarte KVG mit Ablaufdatum 30. Juni 2020 (pag. 551), eine Kopie ei- nes Teils des Ausländerausweises (pag. 1774), eine Kopie des auf den Beschul- digten lautenden, am 1. April 2015 abgelaufenen Generalabonnements der SBB (pag. 551) und eine Kopie des am 22. August 2013 abgelaufenen Reisedokuments für ausländische Personen mit F-Ausweis (pag. 551). Die Aussagen von BZ.________, Geschäftsführer und Einzelzeichnungsberechtig- ter der Geschädigten, und diejenigen vom Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1774 f., S. 30 f. erstinstanzli- che Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass kein Anlass besteht, die Echt- und Korrektheit der sachlichen Beweismittel – insbesondere der Hotelrechnung (pag. 543) – anzuzweifeln. Vor diesem Hintergrund besteht klar kein Raum für die Behauptung des Beschuldigten, der von ihm geschuldete Betrag sei kleiner als der auf der Rechnung ausgewiesene (pag. 889 Z. 463). Es ist mithin auf die Rechnung des J.________ (Gästehaus; GmbH) abzustellen und von einem geschuldeten Be- trag in der Höhe von CHF 955.00 auszugehen. Dass der Beschuldigte beim Check- in die Adresse am BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) angab, ist aufgrund des Meldescheins (pag. 542) sowie gestützt auf die glaubhaften Angaben von BZ.________ (vgl. pag. 539 Frage 13: «Als Wohnadresse hat er mir BE.________ (Ortschaft), BF.________ (Adresse) angegeben.»), ebenfalls erstellt. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erwiesen. 15.3 Rechtliche Würdigung Die Generalstaatsanwaltschaft hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Zechprellerei (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1733) ange- fochten und verlangt im oberinstanzlichen Verfahren eine Verurteilung wegen Be- truges (vgl. pag. 2035). Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz an (vgl. pag. 1775 f., S. 31 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Anbetracht der Tatsa- che, dass der Beschuldigte einzig eine Mehrzahl von Kopien (und nicht etwa Origi- nale) offensichtlich unbedeutender und/oder abgelaufener Ausweisen vorlegte, hät- te BZ.________ zwingend misstrauisch werden müssen und ist ein Verzicht auf Si- cherstellung der Bezahlung für den länger dauernden Aufenthalt als Missachtung grundlegendster Vorsichtspflichten zu qualifizieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Geschädigten – im Unterschied zu den Geschä- digten bezüglich sämtlicher übriger Anklagesachverhalte – nicht um eine Pension oder ein Bed&Breakfast, sondern um ein Hotel mit einem Hotelier handelt, welcher von Berufs wegen immer wieder mit fremden Personen zu tun hat. Damit ist eine Opfermitverantwortung zu bejahen, es entfällt mithin das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Ein gültiger Strafantrag für Zechprellerei liegt vor (pag. 535 f.). Der Tatbestand von Art. 149 StGB ist erfüllt, der Beschuldigte ist wegen Zechprellerei schuldig zu er- klären. 32 16. Ziff. I.1.5. der Anklageschrift 16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1.5. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sich durch folgendes Vorgehen des Betrugs, evtl. der Zech- prellerei schuldig gemacht (pag. 1564): Am 15. Oktober 2015 habe er unter Anga- be einer ungültigen Adresse ins X.________ (Hotel; GmbH) in DX.________ (Orts- chaft) eingecheckt und ein Doppelzimmer bis zum 18. Oktober 2015 gebucht. Da er am Abend spät angereist sei, habe er den Wirten [recte: die Wirtin] überzeugen können, das Zimmer ohne Ausweis und ohne Vorauszahlung beziehen zu dürfen. Mit dem Wirt [recte: der Wirtin] sei in der Folge vereinbart worden, dass er bis zum Abend seinen Ausweis besorgen und die Vorauszahlung leisten solle. Der Be- schuldigte habe fälschlicherweise angegeben, dass ein Kollege aus dem Wallis ihm das Geld und den Ausweis bringen werde. In der Folge sei er unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verschwunden. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 225.00). 16.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Vorwurf seit der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung geständig (vgl. pag. 1685 Z. 40 f., pag. 1686 Z. 5 ff., Z. 10 ff., Z. 19 ff., Z. 30 ff.). Gestützt auf dieses Geständnis sowie auf die glaubhaften Aussagen von CA.________ (pag. 579 Fragen 2 und 3) und die damit übereinstimmende Rech- nung (pag. 577), erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 16.3 Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hat betreffend diesen Vorwurf die erstinstanzliche rechtliche Qua- lifikation als Betrug (Ziff. III.1.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732) angefochten und im oberinstanzlichen Verfahren einen Schuldspruch wegen Zech- prellerei beantragt (vgl. pag. 1907 und pag. 2031). Die Kammer hält zunächst fest, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1776, S. 32 erstinstanzliche Urteilsbegründung) wohl nicht davon auszuge- hen ist, der Beschuldigte sei im X.________ (Hotel; GmbH) bereits ein bekannter Gast gewesen; bei den entsprechenden Angaben des Beschuldigten in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 1685 Z. 43 ff.) handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Der Vorinstanz ist jedoch insofern beizupflichten, als dass es der Kulanz entsprach, dass das Hotel am Anreiseabend spät, konkret gegen 22.00 Uhr (vgl. pag. 579 Frage 2), nicht mehr darauf bestand, sämtliche Forma- litäten zu erfüllen, sondern diese am nächsten Morgen nachholen wollte. Der Be- schuldigte rechnete genau damit bzw. nutzte es gezielt aus. Am Folgetag kam das Hotel seinen Vorsichtspflichten nach, indem CA.________ den Beschuldigten gleich beim Morgenessen aufforderte, einen Ausweis zu beschaffen und eine Vor- auszahlung zu leisten. In der Folge log der Beschuldigte CA.________ explizit an, indem er behauptete, ein Kollege aus dem Wallis werde ihm noch gleichentags Ausweis und Geld bringen. Um CA.________ in Sicherheit zu wiegen, reservierte er ausserdem sogar noch ein Zimmer für den angeblichen Freund (pag. 579 Fra- ge 2). Die Vorinstanz ging schliesslich zu Recht davon aus, dass es letztlich wohl 33 die Aufforderung zum Vorlegen eines Ausweise bzw. zur Leistung einer Voraus- zahlung war, welche den Beschuldigten veranlasste, am gleichen Tag wieder abzu- reisen (vgl. pag. 1777, S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Arglist ist somit zu bejahen. Die übrigen Tatbestandselemente geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, Art. 146 StGB ist erfüllt. 17. Ziff. I.1.6. der Anklageschrift 17.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1.6. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe sich des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig ge- macht, indem er unter der Angabe einer falschen Adresse in CC.________ (Orts- chaft) am 13. Januar 2016 ins CB.________ (B&B) in DZ.________ (Ortschaft) eingecheckt habe, sich mit einem «Schweizer Büchlein für Ausländer» ausgewie- sen und ein Zimmer bis zum 20. Januar 2016 gebucht habe. Er habe bis zum 17. Januar 2016 in einem Zimmer genächtigt, Getränke konsumiert, das Wasch- maschinenangebot genutzt und das Gasthaus unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 465.50; pag. 1564). 17.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Vorwurf wird durch den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten (vgl. pag. 889 Z. 468 ff., pag. 1686 Z. 34 ff, Z. 40 ff.). Beweiswürdigend zu klären ist, wann genau der Beschuldigte abreiste und ob er sich anlässlich seiner Anreise mit einem abgelaufenen Reisedokument für eine ausländische Person mit F-Ausweis auswies oder nicht. Ausserdem ist zu prüfen, ob sachverhaltliche Hinweise darge- tan sind, die auf eine Opfermitverantwortung seitens der Straf- und Zivilklägerin schliessen lassen. Für die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung zu die- sem Anklagesachverhalt wird auf pag. 2026 Z. 11 ff. verwiesen; er machte nichts neues geltend, sondern bestätigte, dass er der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, der Sozialdienst CC.________ (Ortschaft) werde für ihn die Rechnung überneh- men. Wie bereits ausgeführt, darf entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 1777, S. 33) beweiswürdigend auch auf die bloss informelle polizeiliche Be- fragung der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden (vgl. dazu die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor). In der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin C.________ zudem erneut einvernommen (vgl. pag. 2028 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zwar zunächst aus, bereits am 16. Januar 2016 abgereist zu sein (pag. 1686 Z. 41 f.), gab aber später in derselben Einvernahme von sich aus zu Protokoll, am 17. Januar 2016 habe man ihm seitens des Sozialdienstes mitgeteilt, dass man nicht für die Unter- kunft bezahlen werde, worauf er Frau C.________ einen Brief geschrieben habe und am Nachmittag weggegangen sei (pag. 1687 Z. 18 ff.). Damit ist für die Kam- mer abweichend von den erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. pag. 1778, S. 34 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung) der Zeitpunkt der Abreise am 17. Januar 2016 erstellt. Ausserdem bestritt der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung zunächst, einen Ausweis abgegeben zu haben (pag. 1687 Z. 13 f., Z. 23 f.). Auf Vorhalt der Kopie eines Ausweises (pag. 595) und auf Frage, weshalb er einen ab- gelaufenen Ausweis gezeigt habe, bestritt der Beschuldigte nicht mehr explizit, sich mittels des Dokuments ausgewiesen zu haben und gab lediglich ausweichend an, er könne sich nicht an Details erinnern, sondern nur an die wichtigen Hauptfakten (pag. 1687 Z. 26 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. pag. 1778, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung), ist denn auch nicht ersichtlich, wieso die Straf- und Zivilklägerin über eine Kopie des Reisedokuments verfügen sollte, wenn nicht, weil sich der Beschuldigte damit ausgewiesen hatte. Die Straf- und Zivilkläger gab denn auch bereits gegenüber der Polizei an, der Beschuldigte habe sich mit einer Kopie eines «Schweizer Büchleins für Ausländer» ausgewiesen und gab diese zu den Akten (pag. 591 und pag. 595; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, wobei die Straf- und Zivilklägerin nunmehr von einem Schweizerpass sprach, vgl. pag. 2029 Z. 22 ff.). Dass sich der Beschuldigte mittels Kopie eines abgelaufenen Reisedokuments für eine ausländische Person mit F-Ausweis mit Ablaufdatum 21. August 2013 auswies, ist damit erwiesen. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret das Tatbestandsmerkmal der Arg- list, sind sodann die Angaben der Straf- und Zivilklägerin einer Würdigung zu un- terziehen. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Straf- und Zi- vilklägerin nachvollziehbar, inhaltlich logisch und damit glaubhaft, wie der Beschul- digte sich zunächst telefonisch meldete und ein Zimmer reservierte und dann am Abend anreiste und direkt ein Zimmer mit separatem Eingang bezog, sie ihn mithin am Anreiseabend nicht sah. Am nächsten Morgen habe sie ihn nach einem Aus- weis gefragt und danach, wie er bezahlen wolle. Er habe ihr gesagt, der Sozial- dienst CC.________ (Ortschaft) werde bezahlen und ihr versichert, sie würde ihr Geld ganz sicher erhalten. Wenn sie es bis Dienstag nicht haben sollte, werde er es von seinem Konto bezahlen. Sie habe gesagt, sie brauche eine Kostengutspra- che des Sozialdienstes (vgl. pag. 2028 Z. 14 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Straf- und Zivilklägerin spricht auch, dass diese den Handlungsablauf störende Komplikationen schilderte, wenn sie erzählte, es sei dann das Wochen- ende gekommen, weshalb sie den Betreuer des Beschuldigten von CC.________ (Ortschaft) nicht habe anrufen können. Der Beschuldigte habe gemerkt, dass sie ihm nicht einfach so geglaubt habe, dass er bezahle. Sie habe dann am Montag- morgen angerufen, am Sonntag sei er aber bereits ausgezogen. Der zuständige Herr in CC.________ (Ortschaft) habe gesagt, er sei schon länger nicht mehr für den Beschuldigten zuständig, er habe es weitergeleitet an Ins oder BE.________ (Ortschaft). Dort habe sie sich dann auch gemeldet, die zuständige Person sei aber nicht anwesend gewesen. Einige Tage später habe sie zurückgerufen und gesagt, sie hätten vom Beschuldigten nie einen Ausweis erhalten und wüssten deshalb nicht, ob er in der Schweiz überhaupt noch eine Berechtigung habe, sie könnten deshalb sicher kein Geld geben. An der vom Beschuldigten angegebenen Adresse EJ.________ (Adresse) in CC.________ (Ortschaft) habe sie auch noch angefragt, dort sei er aber unbekannt gewesen (pag. 2028 Z. 15 ff.). Die Straf- und Zivilkläge- 35 rin gab sodann klar zu erkennen, wenn ihre Erinnerung aufgrund des Zeitablaufs verblasst war, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, sie denke, sie habe den Beschuldigten erst beim Frühstück am nächsten Tag gesehen, das sei aber schon zu lange her, als dass sie das noch ganz genau wüsste (pag. 2029 Z. 1 ff.). Weiter verknüpfte sie ihre Aussagen mit ihren gefühlsmässigen Reaktionen, indem sie schilderte, sie sei er- staunt darüber gewesen, dass der Beschuldigte mehrere Wäschen gemacht habe. Nur die erste Wäsche habe der Beschuldigte gerade bezahlt (pag. 2029 Z. 3 ff.). Auf Frage gab die Straf- und Zivilklägerin sodann an, sie habe nur selten Voraus- zahlungen. In 20 Jahren habe sie drei Mal ihr Geld nicht erhalten (pag. 2029 Z. 16 ff.). Der Beschuldigte habe sich mit einer Kopie eines Schweizerpasses ausgewie- sen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es ein gutes Dokument gewesen sei, ihr sei nicht aufgefallen, dass es schon eine Zeit lang abgelaufen gewesen sei (pag. 2029 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse ihm glauben, er sei ja ein Christ, sie hätte ja seine Telefonnummer, das sei doch eine Sicherheit. Das sei es aber nicht gewesen, er sei ja auf dieser Nummer im Nachhinein auch gar nicht er- reichbar gewesen (pag. 2029 Z. 29 ff.). Aufgrund dieser Schilderungen ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt die Geschichte abnahm. Denn schliesslich war die Straf- und Zivilklägerin auch selbstkritisch, wenn sie zu Protokoll gab, sie könne nicht er- klären, wieso sie den Beschuldigten nicht schon am Freitag rausgeworfen habe, sie habe sich das auch schon gefragt. Er habe einfach immer wieder vertröstet und auch angegeben, er habe mit seinem Betreuer Rücksprache genommen. Er könne einem sehr gut ein schlechtes Gewissen machen, wenn man etwas hinterfrage. Sie erklärte ihr Verhalten abschliessend nachvollziehbar damit, dass sie nicht einfach jemanden auf die Strasse stellen könne, damit hätte sie ein Problem (pag. 2029 Z. 34 ff.). Diese Aussage passt zum persönlichen Eindruck, welchen die Straf- und Zivilklägerin der Kammer in der oberinstanzlichen Verhandlung vermittelte. Zu- sammenfassend hält die Kammer fest, dass auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Arglist bzw. der Op- fermitverantwortung abzustellen ist. 17.3 Rechtliche Würdigung Abweichend vom erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Zechprellerei (Ziff. III.3.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733) beantragt die Generalstaatsan- waltschaft im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Betrugs (vgl. pag. 2036). Zur Begründung führte Staatsanwältin AZ.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung aus, die Straf- und Zivilklägerin habe das Zumutbare un- ternommen, um die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Es wäre für sie un- vorstellbar gewesen, den Beschuldigten in einer solchen Situation auf die Strasse zu stellen. Er habe ihr ein schlechtes Gewissen gemacht und habe ausserdem glaubhaft, gepflegt und eloquent gewirkt. Auch sei es ihre Art, auf diese Weise zu vertrauen. Sie sei ein Typ Mensch, welchen man in einer solchen Herberge eben antreffe. Der Beschuldigte habe das gewusst und es gezielt ausgenutzt (pag. 2040). 36 Wiederum nutzte der Beschuldigte vorliegend aus, dass er spätabends anreisen konnte, ohne irgendwelche Formalitäten erledigen zu müssen. Als er dann am nächsten Tag aufgefordert wurde, sich auszuweisen, legte er der Straf- und Zivil- klägerin ein bereits seit Jahren abgelaufenes Reisedokument für eine ausländische Person mit F-Ausweis vor und gab wahrheitswidrig an, der Sozialdienst werde sei- nen Aufenthalt bezahlen. Dabei ging er in zeitlicher Hinsicht sehr geschickt vor; er sagte dies der Geschädigten zu einem Zeitpunkt, zudem sie es nicht überprüfen konnte, nämlich unmittelbar vor dem Wochenende. Weiter ist der Staatsanwalt- schaft beizupflichten, dass er der Straf- und Zivilklägerin ein schlechtes Gewissen machte, wenn sie seine Angaben hinterfragte (vgl. dazu die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2029 Z. 34 ff.). Trotz fehlender Zahlungsfähigkeit und fehlendem Zahlungswillen schreck- te der Beschuldigte auch nicht davor zurück, im Bed&Breakfast Wäsche zu wa- schen und Getränke und Snacks zu konsumieren (vgl. pag. 597 sowie die glaub- haften Angaben der Straf- und Zivilklägerin, pag. 2029 Z. 3 ff.). Angesichts der Tat- sache, dass der Beschuldigte spätabends anreiste, die Straf- und Zivilklägerin ihn erst am nächsten Morgen sah, ihn unmittelbar aufforderte sich auszuweisen und ihn fragte, wie er zu bezahlen gedenke und in der Folge so bald wie möglich ver- suchte, die Angaben des Beschuldigten betreffend Sozialdienst zu überprüfen, kam sie ihren Sorgfaltspflichten nach. Eine Opfermitverantwortung ist zu verneinen. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, der Be- schuldigte ist wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB schuldig zu erklären. 18. Ziff. I.1.7. der Anklageschrift 18.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1.7. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1564) wird dem Beschul- digten vorgeworfen, er habe sich des Betrugs, evtl. der Zechprellerei sowie der Sachentziehung schuldig gemacht, indem er am Abend des 6. Januar 2017 ins P.________ (Hotel) eingecheckt sei, seine Krankenkassenkarte und einen halben Ausländerausweis ohne Adresse gezeigt und ein Zimmer bis am 13. Januar 2017 gebucht habe. Am 13. Januar 2017 habe er die Buchung bis zum 15. Januar 2017 verlängert und die Rechnung für den 14. Januar 2017 verlangt. Am 14. Janu- ar 2017 habe er das Gasthaus unbemerkt und ohne zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 650.00 [Anmerkung: CHF 600.00 ohne den Wert des mitgenommenen Schlüssels. Der entsprechende erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der Sachentziehung ist in Rechtskraft erwachsen; vgl. Ziff. II.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731]). 18.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist in Bezug auf das Check-In und die Übernachtungen unbestrit- ten (pag. 928 Z. 185 ff., pag. 1688 Z. 12 f.). Sachliche Beweismittel liegen mit Ausnahme der Ausweiskopien (pag. 637 f.) keine vor. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 1779, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung) dürfen jedoch nicht nur die Aussagen des Beschuldigten, son- dern auch die informellen Angaben der Anzeigeerstatterin CD.________ gegenü- 37 ber der Polizei (vgl. pag. 634) beweiswürdigend herangezogen werden (vgl. dazu die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hier- vor). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte geständig ist und gestützt auf die im Anzeigerapport vom 9. Februar 2017 wiedergegebenen, glaubhaften Anga- ben von CD.________, welche überdies durch die Kopien der vom Beschuldigten vorgelegten Ausweise untermauert werden, erachtet die Kammer den Anklage- sachverhalt als erwiesen. 18.3 Rechtliche Würdigung Unter Anfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Zechprellerei (Ziff. III.3.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733) verlangt die Gene- ralstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen Betrugs (pag. 2036). Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Kammer jedoch zu Recht den Betrugstat- bestand verneint und den angeklagten Sachverhalt rechtlich unter Art. 149 StGB subsumiert. Obwohl sich der Beschuldigte lediglich mit einer Krankenversiche- rungskarte und einem halben Ausländerausweis ohne Ablaufdatum anmeldete und das Zimmer gleich für acht Tage reservieren wollte, bestand man weder auf eine An- oder Vorauszahlung, noch forderte man den Beschuldigten zumindest auf, ei- nen anderen, aussagekräftigeren Ausweis vorzulegen. Damit vernachlässigte das geschädigte P.________ (Hotel) jegliche Sorgfaltspflichten, eine Opfermitverant- wortung ist zu bejahen. Damit entfällt das Tatbestandsmerkmal der Arglist (vgl. zum Ganzen pag. 1780, S. 36 Urteilsbegründung). Es liegt ein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei vor (pag. 636). Die Tatbe- standsmerkmale von Art. 149 StGB sind unbestrittenermassen zu bejahen, der vor- instanzliche Schuldspruch wegen Zechprellerei ist zu bestätigen. 19. Ziff. I.1.8. der Anklageschrift 19.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigte soll sich gemäss Ziff. I.1.8. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1564 f.) des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht haben, da- durch, dass er am 13. Januar 2017 ins CE.________ (Hotel) eingecheckt, eine Ausweiskopie hinterlegt, bis zum 20. Januar 2017 in einem Zimmer genächtigt, Ge- tränke konsumiert sowie das Waschmaschinenangebot und einen Transportservice genutzt habe. Er habe das Gasthaus unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezah- len verlassen, nachdem ihn die Wirtin auf Probleme mit seinem Ausweis angespro- chen und eine Zwischenrechnung habe erstellen wollen. Einen echten Zahlungswil- len über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssum- me/Schaden: CHF 736.40). 19.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf nicht (vgl. pag. 941 Z. 377 ff., pag. 1688 Z. 16 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist angesichts des Geständnisses des Beschuldigten sowie gestützt auf die im Anzeigerapport vom 10. Februar 2017 festgehaltenen, der 38 Polizei gegenüber gemacht informellen Angaben der Geschäftsführerin CF.________ (pag. 652), der vom 20. Januar 2017 datierenden Rechnung des CE.________ (pag. 656) und der handschriftlich abgeänderten Ausweiskopie (pag. 657) erwiesen. 19.3 Rechtliche Würdigung Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Zechprellerei (Ziff. III.3.7. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733) hat die Generalstaatsanwaltschaft ange- fochten, sie beantragt im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen Betrugs (vgl. pag. 2036). Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte mit einem offensichtlich un- gültigen, handschriftlich abgeänderten Reisedokument für eine ausländische Per- son mit F-Ausweis anmeldete, gleichzeitig für sieben Tage ein Zimmer des Hotels bezog und darüber hinaus auch noch andere Leistungen des Hotels (Konsumatio- nen, Waschservice und Transportservice) in Anspruch nahm, hat die Vorinstanz je- doch zu Recht ausgeführt, dass ihm seitens der Geschädigten entweder gar nicht erst ein Zimmer hätte vermietet werden dürfen oder zumindest eine An- oder Vor- auszahlung hätte verlangt werden müssen. Eine Opfermitverantwortung ist zu be- jahen, die Arglist und somit auch der Tatbestand des Betrugs sind mithin zu ver- neinen. Es liegt ein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei vor (pag. 654 f.). Der erstin- stanzliche Schuldspruch wegen Zechprellerei ist zu bestätigen. 20. Ziff. I.1.9. der Anklageschrift 20.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1.9. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 vorgeworfen, er habe sich des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht, indem er am Abend des 24. Januar 2017 ins AV.________ (B&B) eingecheckt ha- be, wobei er vorgängig telefonisch gebucht und sich bewusst für das teurere Zim- mer entschieden gehabt habe. Während des Aufenthaltes habe er durch unwahre Angaben einen Zahlungswillen vorgetäuscht. Er habe das Gasthaus am 26. Janu- ar 2017 unbemerkt und ohne zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssum- me/Schaden: CHF 480.00). 20.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass der Beschuldigte telefonisch ein Zimmer im AV.________ (B&B) für vier Nächte buchte, am 24. Januar 2017 abends eincheckte und die Un- terkunft schliesslich unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verliess (pag. 926 Z. 118 ff., Z. 123 f., pag. 941 Z. 386 ff., pag. 1688 Z. 25 ff., Z. 28 ff.). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, den Wäscheservice in Anspruch genommen zu haben (pag. 1688 Z. 33 f.). Hingegen ist beweismässig zu klären, wie viele Nächte der Beschuldigte im AV.________ (B&B) verbrachte. Die Vorinstanz hat die von AU.________ am 28. Januar 2017 gegenüber der Poli- zei getätigten Aussagen sowie diejenigen des Beschuldigten – soweit vorliegend 39 relevant – korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1782, S. 38 Urteilsbegründung). In der Folge hielt die Vorinstanz betreffend die Dauer des Aufenthalts fest, die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich. Die Kammer schliesst sich dieser Würdigung an; der Beschuldigte vertrat erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Nachdruck die Ansicht, nur eine Nacht im AV.________ (B&B) verbracht zu haben. Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. Es ist vielmehr auf seine tatnäheren Aussagen abzustellen, welche mit denjenigen von AU.________ übereinstimmen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte während zweier Nächte im AV.________ (B&B) übernachtete, konkret vom 24. bis am 26. Januar 2017. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von AU.________ erwiesen (vgl. zum Ganzen auch pag. 1783, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 20.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Zechprellerei schuldig erklärt (Ziff. III.3.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1734). Die Generalstaats- anwaltschaft verlangt eine Abänderung dieses Punktes und Verurteilung wegen Betrugs (vgl. pag. 2036). Im vorliegenden Fall meldete sich der Beschuldigte vor seiner Anreise bereits zwei Mal telefonisch und reservierte ein Zimmer für zunächst drei bzw. anschliessend vier Tage. Dabei entschied er sich bereits am Telefon für das teurere freie Zimmer mit Balkon und integriertem Doppelbad – ganz offensichtlich um den Anschein von Solvenz zu erwecken und damit Vertrauen zu schaffen. Auch reiste er wieder spätabends, um ca. 21.20 Uhr, an und liess sich am Bahnhof abholen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass AU.________ nicht mehr auf das Erledigen der Formalitäten am gleichen Abend bestand. Als sie den Beschuldigten am Mor- gen des Folgetages zur Bezahlung aufforderte und damit ihrer Vorsichtspflicht nachkam, sagte ihr der Beschuldigte, er werde das Zimmer am nächsten Tag, dem 27. Januar 2017, bezahlen. Ausserdem fuhr er mit ihr zur Post, gab an, am 27. Ja- nuar 2017 einen Brief zu erwarten und wollte wissen, um welche Zeit die Post komme. Ein solches Verhalten impliziert einen fortdauernden Aufenthalt; offensicht- lich wollte der Beschuldigte damit die aufkommenden Zweifel von AU.________ zerstreuen und sie in Sicherheit wiegen, dass er auch noch am nächsten Tag da sein werde. AU.________ erklärte ausserdem glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auch deshalb vertrauenswürdig auf sie gewirkt habe, weil er ihr erzählt habe, er sei beim ihm bestens bekannten Pfarrer CG.________ am CH.________ (Ortschaft) und ausserdem schon mehrmals im CI.________ (Hotel) gewesen. Damit verstand er es, der Geschädigten gegenüber auf subtile Art und Weise erfundene Geschichten in ein Geflecht aus realen, ihr bekannten Gegeben- heiten bzw. Personen/Hotels einzuweben und damit ihr Vertrauen zu gewinnen. Ausserdem gab er der Geschädigten gegenüber an, er sei Maschineningenieur, was für einen gewissen sozialen Status spricht. Auch wirkte er auf sie sympathisch, trat stets höflich auf und hatte gute Manieren (vgl. dazu auch die zutreffenden Aus- führungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2038 f.). Vor diesem Hintergrund kann der offenbar eher naiven, älteren Ge- schädigten keine besondere Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, welche das Han- 40 deln des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde. Das Tatbestands- merkmal der Arglist ist erfüllt. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind unbestritten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Tatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 21. Ziff. I.1.10. der Anklageschrift 21.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. I.1.10. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 vor, er habe sich des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht, indem er am 26. Januar 2017 unter Angabe einer falschen Adresse ins AH.________ (B&B) eingecheckt und eine Nacht genächtigt habe. Er habe ange- geben, dass er das Zimmer nicht unmittelbar im Voraus bezahlen könne, habe der Wirtin jedoch einen Bankbeleg gezeigt und so seinen Zahlungswillen fingiert. Am 27. Januar 2017 habe er ein Frühstück konsumiert und angegeben, dass er in die Stadt Bern gehe, um Geld zu holen und dann die Rechnung bezahlen komme. Er habe das Gasthaus in der Folge ohne die Rechnung zu bezahlen oder sich wieder zu melden verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 65.00). 21.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist grossmehrheitlich geständig (pag. 941 Z. 391 ff., pag. 1689 Z. 32 f.). Er bestreitet einzig, einen Bankbeleg vorgelegt und damit Zahlungsfähig- keit und Zahlungswillen fingiert zu haben (pag. 1690 Z. 1 ff.). Er macht geltend, er habe versucht, das Geld für die Übernachtung am nächsten Tag aufzutreiben (vgl. pag. 1689 Z. 40 ff.). Der erwähnte Bankbeleg liegt der Kammer nicht vor, seitens der Geschädigten wurde davon keine Kopie erstellt (vgl. pag. 699). Die Geschädigte AG.________ wurde von der Polizei zwar bloss informell befragt. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen dürfen ihre im Anzeigerapport vom 3. Februar 2017 enthaltenen An- gaben dennoch beweiswürdigend herangezogen werden (vgl. dazu die Erwägun- gen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor). Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte einen Bankbeleg hätte erwähnen sollen, wenn ihr der Beschuldigte keinen solchen ge- zeigt hätte. Ihre diesbezügliche Aussage stimmt ausserdem mit ihrer Angabe übe- rein, der Beschuldigte habe am Folgetag angegeben, er gehe nun in die Stadt Bern, um das geschuldete Geld zu holen (vgl. pag. 698), sie ist mithin glaubhaft. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Check-in einen Bankbeleg vorlegte um damit seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Weiter hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte beim Einchecken wiederum seine richtige Handynummer sowie die Adresse der BI.________ (Stiftung) angab (vgl. pag. 702). 21.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten des Betrugs schuldig (Ziff. III.1.17. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733). Der Beschuldigte verlangt im obe- 41 rinstanzlichen Verfahren davon abweichend eine Verurteilung wegen Zechprellerei (pag. 2031 i.V.m. pag. 1907). Der Beschuldigte reiste im vorliegenden Fall wiederum spätabends, konkret gegen 22.00 Uhr, an, wobei er die Geschädigte vorgängig anrief und ihr sagte, er brauche dringendst noch eine Unterkunft für die Nacht. Er beabsichtigte mit dem vorgängi- gen Anruf einerseits Vertrauen zu schaffen, andererseits nutzte er das Moment der zeitlichen Dringlichkeit – im kalten Januar will man niemanden auf der Strasse schlafen lassen – gezielt aus. Die Vorinstanz gewichtete ausserdem zu Recht, dass sich das Bed&Breakfast ausserhalb der Stadt befindet und nicht gut erschlos- sen ist (vgl. pag. 1784, S. 40 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Geschädig- ten war es mit anderen Worten nicht zumutbar, den Beschuldigten wegzuschicken. Beim Check-in gab dieser dann an, den Betrag von CHF 65.00 nicht bezahlen zu können, und versprach, sich aber gleich am Folgetag um die Bezahlung zu küm- mern. Um diesem Versprechen Nachdruck zu verleihen, legte der Beschuldigte der Geschädigten einen Bankbeleg vor. Damit täuschte er sie arglistig über Zahlungs- fähigkeit und Zahlungswillen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, entspricht es ausserdem der Kulanz, jemanden bei später Anreise bei einem abgelegenen Bed&Breakfast zunächst einmal übernachten zu lassen und die Formalitäten erst am nächsten Tag zu erledigen, insbesondere wenn es um einen Betrag von bloss CHF 65.00 geht (vgl. pag. 1784, S. 40 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte das AH.________ (B&B) am nächsten Tag mit dem Versprechen verliess, in der Stadt Bern den geschuldeten Geldbetrag zu beschaffen und ansch- liessend seine Schulden bezahlen zu kommen, täuschte er AG.________ erneut über seinen Zahlungswillen. Ins Gewicht fällt zudem wiederum, dass sich der Be- schuldigte der Geschädigten gegenüber stets höflich, anständig und zuvorkom- mend verhielt und dass er bei der Geschädigten gezielt einen Eindruck von Er- reichbarkeit und Zuverlässigkeit hinterliess, indem er seinen korrekten Namen, sei- ne echte Handynummer sowie eine Adresse angab, welche zwar nicht seinem ak- tuellen Wohnort entsprach, aber in BK.________ (Ortschaft) tatsächlich existierte. Die Täuschung war somit arglistig. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 22. Ziff. I.1.11. der Anklageschrift 22.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.1.11. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 soll sich der Beschuldig- te weiter des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht haben, indem er am 27. Januar 2017 ins AX.________ (B&B), eingecheckt, eine falsche Wohnadresse angegeben und für eine Woche gebucht habe. Er habe bis zum 1. Februar 2017 in einem Zimmer genächtigt und das Gasthaus unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 290.00; pag. 1565). 22.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet lediglich die Dauer seines Aufenthaltes, ansonsten ist der angeklagte Sachverhalt nicht bestritten (vgl. die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1690 Z. 5 ff.). 42 Während der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung vom 2. März 2017 noch angab, fünf Tage dort gewesen zu sein (pag. 927 Z. 158), behauptete er in der po- lizeilichen Einvernahme vom 11. April 2017, es seien nur drei Tage gewesen (pag. 941 Z. 401 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll, er habe vier oder fünf Nächte dort übernachtet, er wisse es nicht mehr so genau (pag. 1690 Z. 7). Die Angaben des Beschuldigten betreffend seine Auf- enthaltsdauer sind somit widersprüchlich; während die tatnächsten Angaben noch glaubhaft waren, versuchte er sein Verhalten in der nächsten Einvernahme zu ba- gatellisieren, indem er sagte, es seien nur drei Tage gewesen. Es ist deshalb auf die Angaben der Geschädigten AW.________ abzustellen, welche glaubhaft aus- sagte, der Beschuldigte sei am 27. Januar 2017 angekommen und sie habe ihn letztmals am 31. Januar 2017 gesehen (pag. 711 Z. 36), was mindestens vier, wahrscheinlich aber fünf Nächten entspricht. Letzteres stimmt wiederum mit den tatnächsten eigenen Aussagen des Beschuldigten überein. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte mindestens vier, sehr wahrscheinlich aber fünf Nächte im AX.________ (B&B) verbrachte. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erwiesen. Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Geschädigte wiederum vorgängig zwei Mal anrief, zunächst bereits ab dem 26. Januar 2017 ein Zimmer reservieren wollte, ankündigte, erst am Abend anzureisen und AW.________ dazu bewegen wollte, ihm im Briefkasten einen Schlüssel zu hinterlegen (vgl. pag. 711 Z. 21 ff.). Ausserdem gab der Beschuldigte beim Check-in am 27. Januar 2017 gemäss den glaubhaften Angaben der Geschädigten an, er habe bei BT.________ Bern eine Arbeit gefunden und werde am 31. Januar 2017 den Arbeitsvertrag un- terschreiben (pag. 711 Z. 30 ff.). Einen Ausweis verlangte AW.________ nicht. 22.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten in Bezug auf diesen Vorwurf wegen Zechprellerei schuldig (Ziff. III.3.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1739). Die Generalstaatsanwaltschaft fordert in diesem Punkt oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Betrugs (pag. 2036). Auch in diesem Fall sondierte der Beschuldigte vorgängig telefonisch vor und ver- suchte gar, die Geschädigte zum Hinterlegen des Schlüssels zu bewegen, um ins Hotel einchecken zu können, ohne den Gastgebern persönlich begegnen zu müs- sen. Nachdem dies misslang, reiste der Beschuldigte erst am Folgetag an und gab beim Einchecken wiederum seine alte, nicht mehr gültige Adresse in BE.________ (Ortschaft) und damit eine falsche Adresse an. Er täuschte AW.________ sowohl über seine Zahlungsfähigkeit, als auch über seinen Zahlungswillen, indem er an- gab, eine Arbeitsstelle bei BT.________, mithin einer weitläufig bekannten Unter- nehmung, gefunden zu haben. Ausserdem erzählte er die durchaus geographisch logisch konzipierte Geschichte, dass er von Interlaken herkomme und den erwähn- ten Arbeitsvertrag am 31. Januar 2017 in Biel unterzeichnen müsse – so machte es Sinn, dass er in CK.________ (Ortschaft) übernachten wollte. Die Geschädigte kam ihrer Sorgfaltspflicht insofern nach, als dass CJ.________ vom Beschuldigten – obwohl es im Bed&Breakfast eigentlich üblich ist, dass Gäste erst bei der Abreise bezahlen müssen (vgl. pag. 711 Z. 44) – eine Anzahlung in der Höhe von CHF 100.00 verlangte (vgl. pag. 711 Z. 44 ff.). Letzterer verstand es aber jedoch 43 auch in dieser Situation, das Ehepaar AW.________ zu vertrösten. Zu berücksich- tigen gilt es dabei, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits im Bed&Breakfast einquartiert war, man ihm also nicht ohne Weiteres den Zutritt ver- weigern konnte. Ausserdem handelt es sich beim geschuldeten Betrag von CHF 290.00 bloss um eine verhältnismässig geringfügige Summe. Gesamthaft ist keine besondere Leichtfertigkeit seitens des Ehepaars AW.________ auszumachen, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten geradezu in den Hinter- grund treten liesse. Die Arglist ist somit, wie auch alle übrigen Tatbestandsmerkma- le, zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 23. Ziff. I.1.12. der Anklageschrift 23.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1.12 der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wird dem Beschuldigten weiter zum Vorwurf gemacht, er habe sich des versuchten Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht, indem er versucht habe im AK.________ (B&B), ein Zimmer zu buchen. Bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit Frau AJ.________ habe er ein Zimmer für mindestens drei Tage ab dem 3. Februar 2017 buchen wollen. Mit wie- derholter Nachfrage und unter Angabe von falschen Gründen (der Lohn komme erst am Montag; er wohne in BE.________ (Ortschaft); er habe einen Wasser- schaden) habe er erreichen wollen, dass die Wirtin auf eine Vorauszahlung ver- zichte. Da dies misslungen sei, sei er die Buchung nicht angetreten. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (De- liktssumme/Schaden: Versuch, ca. CHF 255.00; pag. 1565 f.). 23.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte gibt zu, das Bed&Breakfast telefonisch kontaktiert und betreffend eine Reservation angefragt zu haben (pag. 941 Z. 404 ff., pag. 1690 Z. 9 ff.). Er bestreitet hingegen, dass er unter Angabe von falschen Gründen versucht haben soll, zu erreichen, dass die Wirtin AJ.________ auf eine Vorauszahlung verzichtet (pag. 1690 Z. 13 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen von AJ.________ und diejenigen des Beschuldig- ten korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1786 f., S. 42 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass nicht ersichtlich ist, wes- halb AJ.________ eine Geschichte um einen angeblichen Wasserschaden bzw. Lohneingang erfinden sollte (vgl. pag. 1787, S. 43 erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie selber keinen Vermö- gensschaden erlitt, weil der Beschuldigte schlussendlich gar nicht anreiste. Ergän- zend hält die Kammer fest, dass AJ.________, hätte sie die Geschichte um den angeblichen Wasserschaden tatsächlich erfunden, in diesem Zusammenhang wohl kaum ausgerechnet auch die Adresse am BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) – welche der Beschuldigte auch gegenüber anderen Geschädigten an- gab – erfunden hätte (vgl. pag. 719 Z. 31 f.). Dass der Beschuldigte stets plausible Gründe vorzubringen versuchte, weshalb er das Zimmer nicht bereits bei der An- reise bezahlen bzw. keine Vorauszahlung leisten konnte, zieht sich hingegen wie 44 ein rotes Band durch die angeklagten Vorwürfe. Dass sich der Beschuldigte auch in diesem Fall einer solchen Geschichte bedient hat, scheint somit alles andere als abwegig. Seine gegenteiligen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1690 Z. 13 ff.) sind als reine Schutzbehauptungen abzutun. Die Kammer er- achtet deshalb den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussa- gen von AJ.________ als erstellt. 23.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Betrugs (vgl. Ziff. III.1.19. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1733). Der Beschuldigte hat diesen Punkt angefochten und beantragt im oberinstanzlichen Verfahren einen Schuldspruch wegen Zechprellerei (pag. 2031 i.V.m. pag. 1907). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist der Betrug vorliegend im Versuchsstadium stehen geblieben (vgl. pag. 1787, S. 43 erstinstanzliche Urteilsbegründung); da AJ.________ nicht bereit war, den Beschuldigten ohne Vorauszahlung aufzuneh- men, reiste dieser nicht an und das AK.________ (B&B) erlitt keinen Vermögens- schaden. Indem der Beschuldigte jedoch am Telefon hartnäckig versuchte, AJ.________ dazu zu bringen, ihn auch ohne sofortige Zahlung aufzunehmen und ihr, um seiner Bitte Gewicht zu verleihen, falsche Gründe wie einen angeblichen Wasserschaden in seiner Wohnung und eine noch nicht eingegangene aber unmit- telbar bevorstehende Lohnzahlung angab, versuchte er sie arglistig dazu zu bewe- gen, ihn als Gast zu beherbergen. Indem er ihr mehrfach versicherte, später bzw. nach Lohneingang ganz sicher für den Aufenthalt zu bezahlen (pag. 719 Z. 59 ff.), täuschte er eine Zahlungsfähigkeit und einen Zahlungswillen vor, welche er nicht hatte. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 24. Ziff. I.1.13. der Anklageschrift 24.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter soll sich der Beschuldigte gemäss Ziff. I.1.13. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1566) des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht haben, indem er am 1. Februar 2017 unter Vorlage eines abgelaufenen Generala- bonnements und der Frontseite eines Ausländerausweises, welche lediglich seinen Namen bestätigt hätten, ins T.________ (B&B) eingecheckt habe. Er habe ein Zimmer bis zum 11. Februar 2017 gebucht und angegeben, dass er finanziell gut dastehe und in diesem Gasthaus schlafen müsse, weil seine Wohnung in Bern re- noviert werde. Am 8. Februar 2017 habe er das Gasthaus unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 930.00). 24.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mittels Kopie eines abgelaufenen Genera- labonnements (pag. 758) sowie der Frontseite eines Ausländerausweises (pag. 757) per E-Mail ein Zimmer buchte, am 1. Februar 2017 eincheckte, einige Nächte im T.________ (B&B) verbrachte und schliesslich unbemerkt und ohne zu bezahlen die Unterkunft verliess (pag. 929 Z. 213 ff., Z. 218 f., pag. 942 Z. 416 ff., pag. 1690 Z. 30 f., Z. 33 ff.). Hingegen bestreitet der Beschuldigte die angeklagte 45 Dauer des Aufenthalts (pag. 929 Z. 222), den Deliktsbetrag (pag. 942 Z. 418) und dass er gegenüber Herrn S.________ angegeben haben soll, finanziell gut dazu- stehen und dass seine Wohnung in Bern renoviert werde (pag. 1691 Z. 6 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1788 f., S. 44 f. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Abweichend von der Vorinstanz stellt die Kammer jedoch beweiswürdigend wiederum auch auf die informellen Angaben von S.________, welche im Anzeige- rapport vom 17. Februar 2017 Niederschlag gefunden haben (pag. 752), ab (vgl. dazu auch die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befra- gungen hiervor). Wie Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Ver- handlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 2038), werden diese Angaben vorliegend zudem durch objektive Beweismittel gestützt; nebst den bereits erwähnten Kopien bzw. Fotografien des abgelaufenen Generalabonnements und Teils eines Auslän- derausweises, sandte der Beschuldigte überdies eine auf seinen Namen lautende Visitenkarte des Klubs CL.________ mit, gab sich mithin als ein Mitarbeiter des Klubs aus (vgl. pag. 759). Die sich sodann bei den Akten befindliche Rechnung des T.________ (B&B) weist einen offenen Gesamtbetrag in der Höhe von CHF 930.00 für zehn Übernachtungen inklusive Fernsehen auf (pag. 756). Es liegen keine Hin- weise dafür vor, dass S.________ mehr Nächte aufgelistet bzw. verrechnet haben könnte, als der Beschuldigte tatsächlich gebucht hatte. Gestützt auf die glaubhaften Angaben von S.________ (vgl. pag. 752) ist erstellt, dass der Beschuldigte das T.________ (B&B) dann nach sieben von elf [recte: zehn; vgl. pag. 752 oben, wo- nach das Zimmer vom 1. bis 11. Februar 2017 gebucht worden sei] gebuchten Nächten verlassen hat. Aus den gleichen Gründen ist erstellt, dass der Beschuldig- te dem Geschädigten gegenüber angab, finanziell gut dazustehen und eine Woh- nung ausserhalb von Bern zu haben, welche gerade renoviert werde (pag. 752). 24.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte für diesen Vorwurf wegen Zechprellerei schuldig erklärt (Ziff. III.3.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1734). Die Generalstaatsanwaltschaft hat diesen Punkt angefochten und verlangt im Beru- fungsverfahren eine Verurteilung wegen Betrugs (pag. 2037). Zur Begründung führ- te Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, Herr S.________ habe aufgrund der Angaben des Beschuldigten keinen Grund zu Zwei- feln oder zum Treffen von weiteren Abklärungen gehabt. Der Beschuldigte sei dann verschwunden ohne etwas zu sagen, weil er gewusst habe, dass es zu weiteren Nachfragen und Problemen kommen könnte. Die Vorinstanz habe die Arglist aus Gründen verneint, welche gemäss ihren Ausführungen gerade unerheblich seien. Es gebe keine Gründe, die für die Annahme einer Opfermitverantwortung sprechen würden, daran ändere auch nichts, dass der Beschuldigte länger geblieben sei. Es sei nicht üblich, in diesen Fällen Vorauszahlungen zu verlangen. Betrug sei somit auch in diesem Fall anzunehmen (pag. 2041). Obwohl die Kammer ein von der Vorinstanz abweichendes Beweisfazit gezogen hat (vgl. pag. 1789, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung), kommt sie dennoch zum Schluss, dass der Tatbestand des Betrugs vorliegend nicht erfüllt, der erstin- stanzliche Schuldspruch wegen Zechprellerei mithin nicht zu beanstanden ist. Aus- 46 schlaggebend ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, dass der Beschuldigte per E-Mail und unter Beilage von schlechten Kopien bzw. Fotografien seines abgelau- fenen Generalabonnements und der linken Seite seines Ausländerausweises für die Dauer von zehn Nächten buchte. Er legte dem Geschädigten somit die abge- laufenen Ausweispapiere nicht einmal in echt vor. Die Vorinstanz betonte dabei zu Recht, dass auf der Kopie bzw. Fotografie des Ausländerausweises die ZEMIS- Nummer zudem nicht vollständig sichtbar ist (vgl. pag. 757 sowie pag. 1789, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weitere, gültige Ausweise verlangte der Ge- schädigte auch anlässlich der Anreise des Beschuldigten nicht. Spätestens jedoch als der Beschuldigte S.________ um ein substanzielles Darlehen in der Höhe von CHF 1‘000.00 in bar fragte, weil er angeblich sowohl Bargeld, als auch seine Bank- karte zu Hause vergessen habe aber rasch Geld benötige, hätte der Geschädigte misstrauisch werden und vom Beschuldigten entweder unverzüglich eine Voraus- zahlung verlangen oder aber diesen anweisen sollen, das Bed&Breakfast zu ver- lassen. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich beim vom Be- schuldigten geschuldeten Preis für zehn Übernachtungen um einen Betrag von CHF 930.00 handelte. Indem S.________ dies nicht tat, sondern den Beschuldig- ten ohne die geringste finanzielle Sicherheit weiter beherbergte, vernachlässigte er die grundlegendsten Sorgfaltspflichten, handelte mithin sehr leichtfertig. Eine Op- fermitverantwortung ist deshalb zu bejahen, das Tatbestandsmerkmal der Arglist entfällt. Ein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei liegt vor (pag. 754 f.). Der Tatbestand von Art. 149 StGB ist erfüllt. 25. Ziff. I.1.14. der Anklageschrift 25.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1.14. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe sich des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht, indem er bei Frau CM.________ am CN.________ (Adresse), CO.________ (Ortschaft) vom 2. bis 10. Februar 2017 für CHF 700.00 eine Ferienwohnung gemietet habe. Am 6. Februar 2017 habe er eine Nachricht geschrieben, dass er am Folgetag die Rechnung begleichen werde. Am 7. Februar 2017 habe er die Ferienwohnung un- bemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen oder sich je wieder zu melden, ver- lassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/ Schaden: CHF 700.00; pag. 1566). 25.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist unbestritten (pag. 942 Z. 425 ff., pag. 1691 Z. 12 f.). Er gilt angesichts dessen sowie gestützt auf die Angaben der Geschädigten ge- genüber der Polizei (vgl. Anzeigerapport vom 28. Februar 2017, pag. 766, sowie die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hier- vor), die Screenshots des Whatsapp-Chats zwischen dem Beschuldigen und CM.________ (pag. 769 ff.) sowie die Rechnung der Geschädigten (pag. 773) als erstellt. 47 25.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend diesen Vorwurf der Zechprel- lerei schuldig (Ziff. III.3.12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1734). Die Generalstaatsanwaltschaft verlangt oberinstanzlich eine Verurteilung wegen Be- trugs (vgl. pag. 2037). Zwar begründen bereits fehlende Zahlungsfähigkeit und fehlender Zahlungswille die Arglist. Wie die Vorinstanz in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung jedoch richtig ausführte, geht aus den Akten nicht hervor, wie der Vertrag am 2. Februar 2017 zustande kam (vgl. pag. 1790, S. 46 erstinstanzliche Urteilsbegründung), insbe- sondere nicht, ob der Beschuldigte zu diesem Zweck der Geschädigten gegenüber falsche Angaben machen musste. Es liegen auch keine Ausweiskopien vor, welche der Beschuldigte bei der Anreise allenfalls hätte vorlegen müssen, ebenso wenig geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte eine Adresse angeben musste. Aus den Akten ist einzig ersichtlich, dass sich der Beschuldigte am 6. Februar 2017 mit richtigem Namen und Anzeigebild (vgl. pag. 769) über Whatsapp bei der Ge- schädigten meldete und die Zahlung für den 7. Februar 2017 ankündigte. Somit ist klar, dass die Geschädigte zumindest auf eine An- bzw. Vorauszahlung verzichtete, jedoch nicht, aus welchen Gründen. Unter diesen Umständen ist angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte gemäss Bemerkung auf der Rechnung (vgl. pag. 773: «We require payment in advance, cash payment or bank transfer») nor- malerweise stets Vorauskasse verlangt, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Opfermitverantwortung zu bejahen ist; es sind näm- lich keinerlei Gründe ersichtlich, welche es nachvollziehbar erscheinen lassen wür- den, dass CM.________ von dieser Regel ausgerechnet im vorliegenden Fall eine Ausnahme machte. Sie handelte in den Augen der Kammer sehr leichtfertig. Somit entfallen das Tatbestandsmerkmal der Arglist und damit einhergehend der Betrugs- tatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Es liegt kein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei vor (vgl. dazu auch pag. 1790, S. 46 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Damit fehlt eine Prozessvor- aussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO, weshalb das Strafverfahren einzustellen ist. 26. Ziff. I.1.15. der Anklageschrift 26.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1.15. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1566) zum Vorwurf gemacht, er habe sich durch folgendes Handeln des Be- trugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht: Am 31. Januar 2017 habe er in die Unterkunft R.________ (Gästezimmer) eingecheckt. Er habe eine Nacht im Zimmer genächtigt und das Gasthaus unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen ver- lassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 73.00). 26.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist unbestritten (pag. 942 Z. 460 ff., pag. 1691 Z. 36 ff., Z. 40 f.), er gilt als erstellt. 48 26.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte wegen Zechprellerei schuldig erklärt (Ziff. III.3.10. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1734). Die General- staatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich in Abänderung davon einen Schuld- spruch wegen Betrugs (vgl. pag. 2036). Zur Begründung führte Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Vorinstanz habe die Arglist bei nur einer Nacht verneint. Der Beschuldigte sei jedoch zum ersten Mal gekommen, habe nur für eine Nacht reserviert. Es habe kein Anlass bestanden, die Bezahlung und die Formalitäten am Vorabend noch zu erledigen (vgl. pag. 2040). Der Sachverhalt wurde vorliegend nur rudimentär abgeklärt. Bei dieser Ausgangs- lage geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die Arglist verneint werden muss (vgl. dazu pag. 1791, S. 47 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Hingegen liegt ein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei vor (pag. 805). Art. 149 StGB ist erfüllt. 27. Ziff. I.1.16. der Anklageschrift 27.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter soll sich der Beschuldigte gemäss Ziff. I.1.16. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1567) des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht haben, indem er am 1. November 2015 unter Angabe einer ungültigen Adresse aus BE.________ (Ortschaft) ins F.________ (Gästehaus) eincheckte, nachdem er ein Einzelzimmer bis zum 15. November 2015 für CHF 910.00 gebucht habe. Er habe bis am 9. November 2015 genächtigt, habe Getränke und Snacks konsumiert und das Gasthaus in der Folge unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen (wel- che versucht worden sei ihm nachzusenden) verlassen. Einen echten Zahlungswil- len über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssum- me/Schaden: CHF 910.00). 27.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist unbestritten (pag. 943 Z. 465 ff., pag. 1692 Z. 1 f.); er gilt angesichts dessen sowie gestützt auf den ausgefüllten Meldeschein und das ausgefüllte Gästeregistrierungsformular (pag. 815), die handschriftlichen Notizen (pag. 816), die vom 2. November 2015 datierende Rechnung (pag. 818), die Über- sicht über in Anspruch genommene Leistungen (pag. 819), den Screenshot des Facebook-Profils des Beschuldigten (pag. 820 f.) sowie die von der Kantonspolizei Thurgau rapportierten glaubhaften Angaben von D.________ (pag. 813 f.) als er- stellt. Mit Blick auf die rechtliche Frage der Opfermitverantwortung hält die Kammer ergänzend fest, dass der Beschuldigte beim Check-in mit Ausnahme seiner Ju- gendherberge-Karte keine Ausweise vorlegen musste (vgl. pag. 1692 Z. 8) und von ihm keine An- oder Vorauszahlung verlangt wurde. 27.3 Rechtliche Würdigung Vor erster Instanz wurde der Beschuldigte wegen Zechprellerei schuldig erklärt (Ziff. III.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1733). Die Generalstaats- 49 anwaltschaft hat oberinstanzlich auch in Bezug auf diesen Vorwurf einen Schuld- spruch wegen Betrugs beantragt (pag. 2036). Wiederum sondierte der Beschuldigte vorgängig telefonisch die Lage (vgl. pag. 813). Die Zahlungsunwilligkeit des Beschuldigten ist erneut dadurch belegt, dass er beim Check-in die nicht mehr gültige Adresse am BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) angab. In der Rubrik «Sonstiges» auf dem Gästeregis- trierungsformular (pag. 815) wurde zudem handschriftlich eingetragen: «RAV be- zahlt ?», was den Verdacht aufkommen lässt, dass der Beschuldigte den Geschä- digten eine Geschichte erzählt haben muss, in der Art wonach das RAV für seinen Aufenthalt aufkommen werde. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte vor die- sem Hintergrund für die Dauer von 14 Tage ein Einzelzimmer für einen Gesamt- preis von immerhin CHF 910.00 (vgl. pag. 818) buchen wollte, wäre seitens der Geschädigten Vorsicht angezeigt gewesen. Konkret wäre das Verlangen nach ei- ner An- oder Vorauszahlung und/oder dem Nachweis einer Kostengutsprache so- wie die Frage nach einem gültigen offiziellen Ausweis Pflicht gewesen. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Ver- handlung (vgl. pag. 2040) ist die Dauer des beabsichtigten bzw. gebuchten Aufent- halts nämlich sehr wohl massgebend. Der Grad der erforderlichen Vorsicht der Ge- schädigten ist ein anderer, je nachdem was für ein Schaden auf dem Spiel steht; je grösser der drohende Schaden ist, desto grössere Vorsicht ist angezeigt. Indem die Geschädigten den ihnen obliegenden Vorsichtspflichten im vorliegenden Fall nicht nachkamen, begründeten sie eine Opfermitverantwortung. Die Arglist entfällt dem- zufolge. Es liegt ein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei vor (pag. 822), der erstinstanz- liche Schuldspruch in Anwendung von Art. 149 StGB hat Bestand. VII. Vorwürfe gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift 28. Grundvorwurf gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 vorgewor- fen, er habe sich des gewerbsmässigen Betrugs (teilweise Versuch), evtl. der Zechprellerei, mehrfach begangen im Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 1. März 2017, schuldig gemacht, indem er sich bewusst ein leichtgläubiges Publi- kum ausgesucht, mit diesem ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und dann unter der Angabe von falschen, nicht einfach überprüfbaren Gründen Geld in Form eines Darlehens verlangt habe, ohne die Absicht und die Möglichkeiten gehabt zu haben, diese Beträge jemals zurück zu zahlen. Mit diesem Geld habe er einen Grossteil seines Lebensunterhaltes bestritten und entsprechend sei es nicht für den von ihm angegebenen Zweck verwendet worden (pag. 1567). Im Anschluss konkretisiert die Staatsanwaltschaft diesen Grundvorwurf, indem sie in insgesamt 19 Unterziffern einzelne Vorfälle näher umschreibt (vgl. pag. 1567 ff.). 29. Allgemeines zum Grundvorwurf Wie die Vorinstanz in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung festhielt (vgl. pag. 1794, S. 50 erstinstanzliche Urteilsbegründung), wurde der Beschuldigte anlässlich der 50 staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2016 mit der hohen Anzahl an im Raum stehenden Betrügen konfrontiert, bevor auf die einzelnen Vorwürfe kon- kret eingegangen wurde. Im Sinne einer pauschalen Antwort gab der Beschuldigte dabei zu Protokoll (pag. 906 Z. 143 ff.): «Ich habe mit diesen Personen telefoniert, ich habe mit ihnen einen offiziellen Termin abgemacht. Ich habe mit ihnen gespro- chen und habe ihnen erklärt, dass ich Geld brauchen würde. Wir haben dann alles schriftlich festgehalten und wir haben auch den Tag abgemacht, wann ich ihnen das Geld zurückgebe. Für mich ist das kein Betrug. Ich kann mir vorstellen, dass sie mich angezeigt haben, weil ich ihnen das Geld nicht wie abgemacht zurückge- geben habe.» (vgl. auch beispielhaft pag. 83 Z. 40 f.: «Bei Ihnen steht es in den Unterlagen Betrug. Ich brauchte ja nur einen Vorschuss mit Offizialbescheinigung. Dies ist kein Betrug.»; pag. 890 Z. 499 f.: «Ich habe keine Betrüge gemacht, ich habe offiziell alles angefragt für Geld mit Kopie von meinem Ausweis und habe vorgesprochen.»). Das Geld habe er für Essen und [recte: eine] Wohnung verwen- det (pag. 917 Z. 542 f., vgl. auch pag. 83 Z. 34 ff., pag. 891 Z. 538 f., pag. 930 Z. 250). Zur Auswahl des Personenkreises gab er weiter zu Protokoll, dass er diese Leute kenne und direkt zu ihnen gegangen sei; «seit 12 Jahren kenne ich diese Leute und die Kirche und sie kennen mich, ich bin eine gute Person und die Leute vertrauen mir. Ohne Vertrauen bekommt man ja kein Geld, deshalb habe ich es bekommen.» (pag. 906 Z. 155 ff., vgl. auch pag. 949 Z. 23 f. auf Frage, ob er je- mals Leute betrogen habe: «Betrogen, nein. Betrügen ist, wenn ich jemanden nicht kenne und er mich nicht kennt, aber wenn er mich kennt ist das kein Betrug.»). Die Vorinstanz führte aus, diese Antworten gäben treffend wieder, was der Be- schuldigte im Anschluss auch zu den allermeisten einzelnen Vorwürfen zu sagen gehabt habe. Während das Vorhandensein von Vertrauen seitens der Geschädig- ten, der Abschluss von Darlehensverträgen, die Darlehensgabe durch die Geschä- digten, der Einsatz des Geldes für den Lebensunterhalt (Kost und Logis) und die fehlende Rückzahlung seitens des Beschuldigten – von wenigen Ausnahmen ab- gesehen – eingestanden würden, bestreite der Beschuldigte grundsätzlich die An- gabe von falschen, nicht überprüfbaren Gründen um Geld zu erhalten, den fehlen- den Rückzahlungswillen und die fehlende Rückzahlungsmöglichkeit (pag. 1794 f., S. 50 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Sie ver- weist vorab mit der Vorinstanz betreffend Vertrauensaufbau und Auswahl des Per- sonenkreises auf die Ausführungen zum Rahmengeschehen, konkret auf die zu- treffenden Aussagen des Gutachters zur Persönlichkeit des Beschuldigten (vgl. da- zu III. Rahmengeschehen und Person des Beschuldigten hiervor) sowie betreffend Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswillen auf die allgemeinen Ausführungen zum Grundvorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift (vgl. VI.12. Allgemeines zum Grundvorwurf hiervor). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, gab der Beschuldigte an, das erhaltene Geld sicher zurückzahlen zu wollen, dafür habe er ja auch eine «offizielle Bestätigung» [Anmerkung: Er meint damit wohl die Darlehensverträge] abgeschlossen (pag. 907 Z. 167; vgl. auch pag. 907 Z. 170, wonach er das Geld in Raten habe zurückzahlen wollen, und pag. 929 Z. 230). Die Kammer pflichtet der Vorinstanz insofern bei, als dass eine Person, welche über Schulden verfügt, ar- beitslos ist und im Zeitpunkt der Entgegennahme der Darlehen keine Unterstützung 51 durch den Sozialdienst geniesst, nicht ernsthaft die Rückzahlungsfähigkeit bejahen kann, was auch dem Beschuldigten klar gewesen sein muss (vgl. dazu seine Reak- tion auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob er die Einhaltung der Rückzahlungsfris- ten für realistisch halte [pag. 907 Z. 181 ff.]: «Verbal: Der Beschuldigte lacht. Ja… ja…». Vgl. auch pag. 917 Z. 556 f., wonach er das Geld schon zurückbezahlen wol- le, aber keine Chance habe, da er keine Arbeit und kein Sozialgeld habe.). Die Kammer schliesst sich somit dem vorinstanzlichen Schluss, wonach der Beschul- digte weder rückzahlungsfähig noch rückzahlungswillig war, an (vgl. zum Ganzen pag. 1795, S. 51 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat sodann richtig heraus kristallisiert, dass bei der nachfolgenden Beurteilung der einzelnen Vorfälle meist die Beweisfrage im Raum steht, ob der Beschuldigte unter Angabe von falschen, nicht überprüfbaren Gründen Geld er- langt hat. Die Geschädigten werfen dem Beschuldigten vor, Geschichten erfunden zu haben, die eine Notlage suggerierten, und sie so letztlich dazu bewogen zu ha- ben, ihm Geld in Form eines Darlehens zu geben. Dabei stehen, wie von der Vor- instanz richtig erkannt zwei Geschichten im Vordergrund, die der Beschuldigte ge- genüber mehreren Geschädigten – teilweise in leicht abgeänderter Version – vor- gebracht haben soll und gestützt worauf ihm ein Grossteil des Geldes gegeben worden sein soll, es wird auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwie- sen (pag. 1795, S. 51 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «- die Entrichtung einer Militärersatzabgabe an die somalische Botschaft, vielfach im Zusammen- hang wegen benötigter Dokumente / Papiere zum Heiraten (ab und zu auch nur eine Zahlung an die somalischen Botschaft für Heiratspapiere / Heiratsformulare); - die Bezahlung eines Schlüsseldienstes aus verschiedentlichen Gründen (abgebrochener Schlüssel, Verlust des Schlüssels, Aussperren, Austausch Schlüsselzylinder). Hinsichtlich der Geschichte um die Militärersatzabgabe / Heiratspapiere gibt der Beschuldigte meist zu, die Geschädigten aus diesen Gründen um Geld angefragt zu haben, wendet aber ein, dass diese Geschichte nicht erfunden sei und die Forderung der Botschaft tatsächlich bestehe. So gab er bei der Staatsanwaltschaft am 11.05.2016 an, er habe bezahlen müssen, er habe von der somalischen Bot- schaft Briefe erhalten (pag. 915 Z. 486 / 489 f.). Wenig später führte er aus, er habe nur am Schalter in Genf vorgesprochen und keine Briefe erhalten. Auch habe er keine schriftliche Aufforderung, dieses Geld zu bezahlen. Es sei alles nur mündlich abgelaufen (pag. 915 Z. 497 ff.). Letztlich habe er nie Mi- litärersatz bezahlt (pag. 916 Z. 509). Die Aussagen sind widersprüchlich. Auf Frage, ob er habe heira- ten wollen, gab er an, er habe mit dem Zivilstandsamt im Wallis gesprochen, diese hätten gesagt, sie bräuchten seinen Pass (pag. 916 Z. 512 f. / 516 f.). Diese Aussage macht wenig Sinn, sind doch die Zivilstandsämter am Wohnort zuständig. Weiter führte er aus, die Botschaft habe einfach Geld für den Pass gewollt. Er habe keine schriftlichen Dokumente dazu. Er habe dann mit der grossen Botschaft in Bonn telefoniert, dies vom Openair Frauenfeld aus (pag. 916 Z. 516 f. / 521 / 524). Auch diese Aus- sage erscheint ziemlich abwegig. Weiter sagte er aus, dass er der Botschaft nichts bezahlt habe (pag. 916 Z. 528). Bis er jeweils von der Botschaft eine Meldung erhalten habe, sei das Geld immer schon für anderes aufgebraucht gewesen. Er habe mit der Botschaft Ratenzahlung vereinbaren wol- len, aber das habe die Botschaft nicht akzeptiert (pag. 917 Z. 547-549). Auf Frage des Staatsanwal- tes, welche Auskunft er (der Staatsanwalt) denn bei der Botschaft bei Nachfrage erhalten würde, ant- wortete der Beschuldigte, dass diese Leute lügen würden (pag. 918 Z. 585). Dabei handelt es sich um eine vorweggenommene Schutzbehauptung. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten wenig 52 glaubhaft. Für das Gericht ist beweismässig erstellt, dass es weder die Militärersatzabgabe noch die Forderung für Heiratspapiere gegeben hat und es sich damit um erfundene Geschichten handelt. Betreffend die Geschichten um die Bezahlung des Schlüsseldienstes bestreitet der Beschuldigte, sol- che Geschichten den Geschädigten präsentiert zu haben (vgl. pag. 917 Z. 553 f.). Darauf wird im Rahmen der konkreten Vorfälle einzugehen sein.» Weiter kann nach Ansicht der Kammer auch auf die zutreffenden allgemeinen Aus- führungen der Vorinstanz zu den Sachverhalten, in welchen Kirchgemeinden, Pfar- rer sowie ehemalig in Kirchgemeinden Tätige geschädigt worden sind, verwiesen werden (vgl. dazu pag. 1800 f., S. 56 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Kirchgemeinden sind – anders als Banken – nicht professionelle Kreditinstitute, von welchen gewis- se Abklärungen erwartet werden müssen; sie begegnen den Mitmenschen mit Vertrauensvorschuss auf sozial-karitative Art, gerade Flüchtlingen bzw. Sans-papiers gegenüber. Meistens sind sie die letz- ten Anlaufstellen, bei denen abgewiesene Asylsuchende unkompliziert und formlos Unterstützung er- halten. In den meisten Fällen der getäuschten Pfarrer und Kirchgemeinden wäre die Nachforschung gerade nicht üblich gewesen. Genau dies wusste der Beschuldigte gezielt und mit seinem überzeu- genden und hartnäckigen Auftritt auszunutzen. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte fast immer mit seinem eigenen Namen und mit Ausweisen ausgab (wenn auch mit abgelaufenen, kopierten) sowie meistens auch bereit war, Darlehensverträge oder Quittungen mit der richtigen Unterschrift zu unterzeichnen. Seine Telefonnummer (‚BU.________‘) unterdrückte er nicht; das schafft ein gewisses Vertrauen. So geht man landläufig davon aus, dass sich nicht verstecken will, wer die Nummer nicht unterdrückt. Die meist wahren An- gaben zum Namen schufen ebenfalls ein gewisses Vertrauen, weshalb z.B. die Überprüfung der Ar- beitsstelle (meistens eine in der jeweiligen Region bestens bekannte Firma) nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass die Leute ihm vertraut hatten (vgl. z.B. pag. 920 Z 663 f.); oder juristisch ausgedrückt: Er konnte darauf vertrauen, dass seine Angaben nicht überprüft würden. Genau dies nützte er gezielt aus. In den meisten Fällen vermag das Verhalten der Getäuschten gerade deshalb das Verhalten des Be- schuldigten nicht in den Hintergrund zu drängen, weshalb keine Opfermitverantwortung vorliegt. Da wiederum sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum der Tathandlungen gemäss I. Ziff. 2. der Anklagschrift nicht rückzahlungsfähig war und demnach auch nicht über einen Rückzahlungswillen verfügen konnte (= innere Tatsachen), ist die Arglist grundsätzlich gegeben und es wird schwergewichtsmässig die Opfermitverantwortung zu thematisieren sein.» 30. Ziff. I.2.1. der Anklageschrift 30.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.2.1. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1567 f.) wird dem Beschul- digten vorgeworfen, er habe sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht, in- dem er am 7. Februar 2012 Pfarrer I.________ vom Pfarramt BS.________ (Orts- chaft) kontaktiert, ihm eine Notsituation vorgespielt, ihm eine falsche Wohnadresse und Arbeitsstelle angegeben und so CHF 250.00 vom Geschädigten für die Bewäl- tigung dieser Notlage erhalten habe. Weiter habe der Beschuldigte den Geschädig- ten am 12. April 2015 erneut kontaktiert und ihm fälschlicherweise angegeben, 53 dass er Militärersatzleistungen bezahlen müsse, um seine Dokumente, welche ein falsches Geburtsdatum aufweisen würden, erneuern zu können. Dies müsse er machen, damit er seine Freundin heiraten könne. Dabei habe der Beschuldigte ge- genüber Pfarrer I.________ belegt, dass gewisse Dokumente ein unterschiedliches Geburtsdatum aufgewiesen hätten. Es sei in der Folge ein Darlehensvertrag über CHF 1‘100.00 unterzeichnet und das Geld ausgehändigt worden. Am 4. Mai 2015 sei der Beschuldigte erneut beim Geschädigten erschienen, habe angegeben, dass er das Geld noch nicht zurückbezahlen könne, sich jedoch wieder in einer Notlage befände und daher zusätzlich CHF 400.00 benötige, was ihm auch ausgehändigt worden und auf dem Darlehensvertrag notiert worden sei. Am 1. Juni 2015 sei der Beschuldigte erneut bei Pfarrer I.________ erschienen, habe wahrheitswidrig an- gegeben, dass das Geld für die Rückzahlung bei ihm auf dem Tisch liege, jedoch der Wohnungsschlüssel abgebrochen sei und er daher CHF 400.00 für den Schlüsseldienst benötige, damit er ihm das Geld am Nachmittag bringen könne. Nachdem das Geld ausgehändigt worden sei, sei der Beschuldigte verschwunden. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Moment gehabt (Deliktssum- me/Schaden: CHF 2‘150.00). Betreffend den Betrag von CHF 250.00, welchen der Beschuldigte von I.________ am 7. Februar 2012 erhielt, und denjenigen in Höhe von CHF 400.00, welchen der Geschädigte dem Beschuldigten am 4. Mai 2015 aushändigte, wurde der Beschul- digte erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731). Im Berufungsverfahren stehen einzig noch der am 12. April 2015 geliehene Betrag von CHF 1‘100.00 (erstinstanzlich erging diesbe- züglich ein Schuldspruch, vgl. Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732), sowie der am 1. Juni 2015 ausgehändigte Betrag in der Höhe von CHF 400.00 (dafür wurde der Beschuldigte in erster Instanz ebenfalls schuldig er- klärt, vgl. Ziff. III.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732) zur Beur- teilung. 30.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, I.________ bereits seit anfangs 2005 zu kennen und jeweils dessen Gottesdienst besucht zu haben. Betreffend den Vorfall vom 12. April 2015 gibt der Beschuldigte zudem zu, dass er I.________ an diesem Da- tum um CHF 1‘100.00 gebeten und dabei als Grund angegeben habe, er müsse der somalischen Botschaft Militärdienstersatz bezahlen, um seine Dokumente, wel- che unterschiedliche Geburtsdaten und teilweise das falsche Geschlecht aufgewie- sen hätten, erneuern zu können. Unbestritten ist weiter, dass I.________ daraufhin mit dem Beschuldigten einen Darlehensvertrag über CHF 1‘100.00 abschloss und diesem den Betrag aushändigte (vgl. zum Ganzen pag. 1694 Z. 4 ff.). Der Beschul- digte bestreitet einzig, dass er angegeben haben soll, die Erneuerung der Doku- mente sei erforderlich, um seine Freundin heiraten zu können (pag. 1694 Z. 22 ff.). Den Vorfall vom 1. Juni 2015 bestreitet der Beschuldigte sodann gänzlich. In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er zudem, wie bereits in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vorgebracht, dass I.________ ihm gesagt habe, er müsse das Geld nicht mehr zurückzahlen (vgl. pag. 2025 Z. 19 ff. bzw. pag. 1694 Z. 2 f.). 54 Zur Würdigung liegt der Kammer ein Darlehensvertrag zwischen I.________ und dem Beschuldigten, handschriftlich verfasst und unterzeichnet am 12. April 2015 in BS.________ (Ortschaft) und lautend auf einen Betrag von CHF 1‘100.00, rück- zahlbar bis Ende April 2015, vor (pag. 247). Am 4. Mai 2015 wurde handschriftlich auf demselben Schriftstück ein «Zusatz Darlehen» über CHF 400.00, rückzahlbar bis am 10. Mai 2015, ergänzt. (Dieses «Zusatz Darlehen» wurde mit Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1731] bereits rechtskräftig abgeurteilt.) Die Aussagen von I.________ und diejenigen des Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1798 f., S. 54 f. erst- instanzliche Urteilsbegründung). Für die in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen wird auf pag. 2025 Z. 19 ff. verwiesen. Was seine Aussage angeht, I.________ habe ihm gegenüber auf die Rückzahlung der Darlehen ver- zichtet bzw. gesagt, es liege ein Fehler vor, er, der Beschuldigte schulde das Geld gar nicht, so handelt es sich klar um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Bei einer Schenkung wäre wohl kaum ein Darlehensvertrag verfasst worden. Betreffend den Vorfall vom 12. April 2015 ist durch den erwähnten Darlehensver- trag erstellt, dass I.________ dem Beschuldigten CHF 1‘100.00 aushändigte. So- dann stellt die Kammer mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Angaben von I.________ ab, wonach der Beschuldigte angegeben habe, er brauche das Geld um Militärersatzabgabe bezahlen und anschliessend heiraten zu können. Die Vor- instanz hielt diesbezüglich zu recht fest, dass I.________ bei weitem nicht der ein- zige im vorliegenden Strafverfahren einvernommene Geschädigte ist, welcher die Militärersatzabgabe mit Heiratsdokumenten in Verbindung brachte, und dass sich die Geschädigten untereinander nicht kennen, ihre diesbezüglichen Angaben mit- hin glaubhaft sind (vgl. pag. 1800, S. 56 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 2041). Was sodann das am 1. Juni 2015 gewährte Darlehen in der Höhe von CHF 400.00 anbelangt, kann ebenfalls auf die glaubhaften Angaben von I.________ abgestellt werden. Auch die Geschichte mit dem angeblich im Schloss abgebrochenen Haustürschlüssel und dem angeblich für den Schlüsseldienst benötigten Geld brachte der Beschuldigte bei unterschiedlichen Gelegenheiten gegenüber mehre- ren Geschädigten vor. 30.3 Rechtliche Würdigung Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt im oberinstanzlichen Verfahren in Bezug auf beide Darlehen einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (vgl. pag. 2035). In Bezug auf den durch I.________ am 12. April 2015 übergebenen Betrag von CHF 1‘100.00 ging die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer zu recht davon aus, dass der Beschuldigte I.________ mit der erfundenen originellen, schwer überprüfbaren Geschichte um somalische Militärersatzleistungen und Ersatz seiner Dokumente für eine Hochzeit täuschte. Dabei untermauerte er diese Geschichte mit der Vorlage zweier Urkunden, auf welchen tatsächlich unterschiedliche Ge- burtsdaten aufgeführt waren, was bei I.________ zusätzlich Vertrauen schuf. Mit 55 Blick auf die Frage einer allfälligen Opfermitverantwortung ist zu berücksichtigen, dass I.________ den Beschuldigten bereits längere Zeit, konkret seit rund 10 Jah- ren, aus den besuchten Gottesdiensten kannte und diesem bereits aufgrund des- sen ein gewisses Grundvertrauen entgegen brachte. Ausserdem handelte er nicht etwa leichtfertig, sondern überprüfte beim Sozialdienst den angegebenen Wohnort des Beschuldigten, wobei er erfuhr, dass dieser zumindest tatsächlich einmal in BS.________ (Ortschaft) gewohnt hatte. Die Vermutung liegt nahe, dass I.________ aus der Auskunft des Sozialdienstes, wonach dieser nicht mehr für den Beschuldigten zuständig sei, schloss, dass der Beschuldigte wie von diesem ange- geben nun bei der BP.________ arbeitete. Ausserdem liess I.________ sich vom Beschuldigten einen Ausweis und eine Telefonnummer geben und schloss mit die- sem einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Eine Opfermitverantwortung ist somit zu verneinen (vgl. zum Ganzen pag. 1802, S. 58 erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Die übrigen Betrugstatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Was sodann die am 1. Juni 2015 geliehenen CHF 400.00 anbelangt, so täuschte der Beschuldigte I.________ mit seiner erfunden Geschichte des angeblich abge- brochenen Schlüssels und des deswegen benötigten Schlüsseldienstes. Dabei wurde kein Darlehensvertrag abgeschlossen. Zwar stellte der Beschuldigte dem Geschädigten die unmittelbar bevorstehende Rückzahlung des gesamthaft ge- schuldeten Betrages in Aussicht, sobald er mittels Schlüsseldienst das Geld geholt haben würde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 2032) ist auch we- nig plausibel, dass der Schlüsseldienst dem Beschuldigten die Haustüre gratis geöffnet hätte, ebenso wenig erledigt die Polizei derartige Arbeiten kostenlos. Al- lerdings ist zu berücksichtigen, dass I.________ dem Beschuldigten zuvor bereits drei Mal Geld in der Höhe von gesamthaft CHF 1‘750.00 gegeben und bis dato während der Dauer von drei Jahren und trotz versprochenen Rückzahlungen sowie im Darlehensvertrag vom 12. April 2015 bzw. 4. Mai 2015 explizit vereinbarten Rückzahlungsfristen keinen Rappen zurück erhalten hatte (vgl. dazu auch die zu- treffenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2032). Nachdem die letzte Rückzahlungsfrist am 10. Mai 2015 ebenfalls un- benutzt abgelaufen war, bat der Beschuldigte I.________ am 1. Juni 2015 erneut um Geld. Vor diesem Hintergrund war es seitens von I.________ äusserst naiv, dem Beschuldigten erneut Glauben zu schenken und Geld auszuhändigen, eine Opfermitverantwortung ist im vorliegenden Fall mithin zu bejahen. Der Beschuldigte ist somit freizusprechen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 1. Juni 2015 in BS.________ (Ortschaft) z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00. 31. Ziff. I.2.2. der Anklageschrift 31.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.2.2. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1568) wird dem Beschul- digten weiter vorgeworfen, er habe sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht, indem er am 14. November 2014 Pfarrer U.________ von der Kirchgemeinde 56 CP.________ (Ortschaft) kontaktiert und fälschlicherweise angegeben habe, er benötige CHF 500.00 für eine Notlage. Er müsse eine Militärgebühr in Genf auf der Botschaft bezahlen und am 17. November 2014 laufe die Frist ab. Weiter habe er eine falsche Wohnadresse und eine falsche Arbeitsstelle angegeben und den Ge- schädigten weiter getäuscht, indem er angegeben habe, sein Lohn komme erst Ende Monat. Nach Unterzeichnung eines Darlehensvertrages mit einer falschen Adresse des Beschuldigten sei der Betrag über CHF 500.00 ausgehändigt worden. Am 20. November 2014 sei der Beschuldigte erneut bei Pfarrer U.________ er- schienen und habe angegeben, er möchte heiraten und die somalische Botschaft verlange dafür eine Gebühr. Dabei habe er einen Zeitdruck vorgetäuscht, so dass die Geschichte nicht habe überprüft werden können. Nach Unterzeichnung eines Darlehensvertrages mit einer falschen Adresse des Beschuldigten sei der Betrag von CHF 1‘300.00 ausgehändigt worden. Danach sei der Beschuldigte verschwun- den und habe sich nie wieder gemeldet. Einen Zahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 1‘800.00). 31.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Betreffend das am 14. November 2014 gewährte Darlehen bestreitet der Beschul- digte nicht, U.________ am 14. November 2014 kontaktiert und angegeben zu ha- ben, er befinde sich wegen einer der Somalischen Botschaft zu entrichtenden Mi- litärgebühr in einer Notlage, und auch nicht, dass U.________ ihm in der Folge CHF 500.00 aushändigte (pag. 908 Z. 218 ff., pag. 1694 Z. 38 f., pag. 1695 Z. 17 ff. und Z. 28). Darüber hinaus bestreitet er den Vorwurf gemäss Ziff. I.2.2. der Ankla- geschrift (pag. 882 Z. 104 ff., Z. 111 ff., pag. 1695 Z. 1 f., Z. 23 f. und Z. 28). In Bezug auf das am 20. November 2014 gewährte Darlehen wird der Vorwurf durch den Beschuldigten gesamthaft bestritten (pag. 882 Z. 93 ff., pag. 1695 Z. 8 f., Z. 30 ff.). Zur Würdigung liegt der Kammer der durch U.________ und den Beschuldigten un- terzeichnete Darlehensvertrag vom 14./20. November 2014 über einen Betrag von CHF 500.00 bzw. CHF 1‘300.00 vor (pag. 293). Daraus geht hervor, dass der Be- schuldigte dem Geschädigten gegenüber seinen richtigen Namen und sein richti- ges Geburtsdatum, jedoch eine falsche Adresse an der CQ.________ (Adresse) in CP.________ (Ortschaft) angab. Festgehalten wurde, dass dem Beschuldigten die Beträge von CHF 500.00 bzw. CHF 1‘300.00 für die somalische Militärgebühr bzw. den Ausweis der zukünftigen Frau und für Lebensunterhalt ausgehändigt worden sind. Zudem wurde schriftlich vereinbart, dass der Beschuldigte das Darlehen in zwei Raten (CHF 900.00 bis am 29. November 2014 und CHF 900.00 bis am 24. Dezember 2014) zurückzuzahlen habe. Die Aussagen von U.________ und diejenigen des Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1803 f., S. 59 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen von U.________ glaubhaft sind; er schilderte detailliert, logisch konsistent und nachvollziehbar, wel- che Faktoren ihn dazu verleiteten, dem Beschuldigten Geld zu geben. So die Tat- sache, dass sich der Beschuldigte ihm gegenüber als Einwohner von CP.________ (Ortschaft) ausgegeben, eine Arbeitsstelle bei einer Spedition in BC.________ 57 (Ortschaft) erwähnt (pag. 285 Z. 16 f.), keinen kriminellen Eindruck gemacht und geschickt abends Zeitdruck aufgesetzt habe (vgl. dazu pag. 285 Z. 21 f., pag. 286 Z. 23 ff. und Z. 29 ff., wonach der Beschuldigte beim ersten Mal um ca. 19.00 Uhr bzw. beim zweiten Mal an einem Freitagabend um das Geld gebeten und angege- ben habe, um 19.10 Uhr bei der Arbeit erscheinen sowie das Geld bereits am kommenden Montag bezahlen zu müssen). Diese Aussagen werden zudem durch den von U.________ zu den Akten gereichten Darlehensvertrag vom 14./20. No- vember 2014 (pag. 293) untermauert. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt des Darlehensvertrags nicht der tatsächlichen Vereinbarung zwi- schen U.________ und dem Beschuldigten entsprechen würde oder dass dieser gar durch U.________ gefälscht worden wäre. Auch an dieser Stelle ist zudem er- neut darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen von U.________ auch mit denje- nigen von anderen, sich gegenseitig unbekannten Geschädigten im vorliegenden Strafverfahren übereinstimmen, andere Geschädigte insbesondere auch erzählten, der Beschuldigte habe angeblich Geld für eine Militärersatzabgabe bzw. für die Ausstellung von Heiratsdokumenten benötigt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass im Verhalten des Beschuldigten insofern ein Muster zu erken- nen ist, als er stets angab, eine Arbeitsstelle in der Region zu haben. Die Aussagen des Geschädigten U.________ sind mithin glaubhaft und es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend Höhe der gewährten Darlehen (vgl. pag. 882 Z. 91, Z. 95, Z. 111 ff., Z. 117; pag. 1694 Z. 39, pag. 1695 Z. 1 f., Z. 28) widersprüchlich und somit nicht glaubhaft. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift zusam- mengefasst als erwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass als erstellt gilt, dass sich U.________ vom Beschuldigten drei Ausweise zeigen liess (vgl. zum Ganzen pag. 1804 f., S. 60 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 31.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, be- gangen am 14. November 2014 und 20. November 2014 in CP.________ (Orts- chaft) zum Nachteil von U.________ schuldig (Ziff. III.1.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 1732). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanz- lichen eine Bestätigung des Schuldspruchs (vgl. pag. 2035), die Verteidigung dem- gegenüber einen Freispruch (vgl. pag. 1907). Die Kammer verweist vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1805, S. 61 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dafür, dass U.________, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung vor- brachte (vgl. pag. 2032), nicht getäuscht worden wäre, sondern dem Beschuldigten Geld gegeben hätte, um ihn loszuwerden, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Beschuldigte täuschte U.________ mit seiner erfundenen Geschichte um eine Mi- litärgebühr respektive Gebühren für ein angebliches Heiratsdokument. Angesichts der beweismässig erwiesenen Tatsache, dass der Beschuldigte dabei durch die Angabe einer falschen Wohnadresse in CP.________ (Ortschaft) (nota bene am Wohnort des Geschädigten) und einer falschen Arbeitsstelle in BC.________ (Ortschaft) Vertrauen erweckte, dem Geschädigten drei Ausweise vorlegte, bereit war einen Darlehensvertrag zu unterzeichnen und insbesondere geschickt Zeit- 58 druck aufbaute, um es dem Geschädigten zu verunmöglichen, seine Angaben vor- gängig zu überprüfen, ist die Täuschung als arglistig zu qualifizieren, eine Opfer- mitverantwortung ist zu verneinen. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, Art. 146 Abs. 1 StGB ist betreffend beide Darlehen erfüllt. 32. Ziff. I.2.3. der Anklageschrift 32.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe sich des Betrugs schuldig gemacht, indem er am 13. Mai 2015 Pfarrer V.________ kontaktiert und angegeben habe, ihm habe eine einheimische Person gesagt, er könne sich bei Pfarrer V.________ melden, da er sich in einer fi- nanziellen Notlage befinde. Der Beschuldigte habe eine falsche Wohnadresse und einen falschen Arbeitgeber in einem Hotel in Freiburg angegeben. Bei einem Tref- fen am 15. Mai 2015 in BC.________ (Ortschaft) habe der Beschuldigte wahr- heitswidrig erläutert, er benötige innert drei Tagen Geld, damit er von der Botschaft in Genf einen Heiratsschein bekomme. Eine direkte Überweisung an die Botschaft habe der Beschuldigte aus fingierten Gründen abgelehnt, so dass V.________ CHF 1‘000.00 am Bankomat abgehoben und ihm übergeben habe. Dafür sei eine Quittung auf einem Fresszettel unterzeichnet worden. Da der Beschuldigte weiter angegeben habe, kein Geld für Nahrungsmittel zu besitzen, habe V.________ ihm Essensgutscheine für CHF 400.00 gekauft. Die vereinbarten Treffen für eine Rück- zahlung habe der Beschuldigte nicht eingehalten und er habe nie einen entspre- chenden Rückzahlungswillen gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 1‘400.00; pag. 1568 f.). 32.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist unbestritten (pag. 1695 Z. 35 ff., vgl. auch pag. 1806, S. 62 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Er ist gestützt auf die glaub- haften Aussagen von V.________ (pag. 315 ff.), die durch den Beschuldigten handschriftlich unterzeichnete «Quittung» (pag. 322) sowie die Kopie der Belege über den Bezug von insgesamt CHF 400.00 Geschenkkarten im CR.________ (Geschäft) (pag. 323) erstellt. Mit der Vorinstanz hält die Kammer den angeklagten Sachverhalt ergänzend fest, dass der Beschuldigte als falsche Wohnadresse CS.________ (Ortschaft) angab (pag. 316 Z. 18), V.________ auf einer Poststelle Kopien des linken Teils des Aus- länderausweises des Beschuldigten, des Generalabonnements des Beschuldigen, der Krankenversicherungskarte des Beschuldigten und der PostFinance-Karte des Beschuldigten) erstellte (pag. 316 Z. 46 f. und pag. 322), dass der Beschuldigte den erhaltenen Betrag von CHF 1‘000.00 auf diese Kopie quittierte (pag. 322) und dass die vom Beschuldigten dem Geschädigten gegenüber erwähnte einheimische Person aus CS.________ (Ortschaft), welche angeblich gesagt haben soll, er, der Beschuldigte, solle sich bei V.________ melden, tatsächlich existiert (vgl. pag. 316 Z. 17 ff.). 59 32.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten betreffend diesen Vorwurf wegen Be- trugs schuldig (Ziff. III.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich davon abweichend einen Freispruch (vgl. pag. 1907). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. pag. 1807, S. 63 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte täuschte V.________ mit seiner erfundenen Geschichte um den angeblichen Heiratsschein, erhöhte dessen Vertrauen durch die Angabe einer falschen Wohnadresse (wieder- um am Wohnort des Geschädigten) sowie einer falschen Arbeitsstelle und verhin- derte sogar eine Direktüberweisung durch V.________ – damit handelte er arglis- tig. V.________ klärte ab, ob der Beschuldigte tatsächlich in CS.________ (Orts- chaft) wohnte, wobei das Telefonbuch tatsächlich einen Eintrag mit dem Namen des Beschuldigten aufwies. Aufgrund des aufgesetzten Zeitdrucks war ihm nicht zumutbar, die Angaben des Beschuldigten weitergehend zu überprüfen. Zudem liess er sich vom Beschuldigten Ausweise zeigen und die Übergabe des Geldes quittieren. Ein leichtfertiges Handeln und damit eine Opfermitverantwortung ist zu verneinen. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen An- lass, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 33. Ziff. I.2.4. der Anklageschrift 33.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.2.4. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 soll sich der Beschuldigte des Betrugs, mehrfach begangen, schuldig gemacht haben, indem er am 7. Febru- ar 2016 AB.________, Kirchgemeindepräsident von CT.________ (Ortschaft), kon- taktiert und wahrheitswidrig angegeben habe, er benötige dringend Geld, damit er Formulare von der somalischen Botschaft herauslösen könne, um eine Schweizerin heiraten zu können. Der verlangte Betrag über CHF 1‘500.00 sei ihm im Anschluss bar per Quittung übergeben worden. Am 8. Februar 2016 habe der Beschuldigte AB.________ erneut kontaktiert und angegeben, er benötige nochmals CHF 1‘000.00. Auf Vorschlag des Beschuldigten seien sie für diesen Zweck zur angeblichen somalischen Botschaft in Bern gefahren. Während der Fahrt habe der Beschuldigte dann CHF 2‘000.00 verlangt. Am Bankomat am Eigerplatz habe AB.________ CHF 2‘000.00 abgehoben und gemeinsam seien sie zum Parkplatz Marzili in Bern gefahren. Der Beschuldigte habe das Geld verlangt und sei ver- schwunden, als AB.________ kurz zurück zum Auto habe gehen müssen. Einen Rückzahlungswillen habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktss- umme/Schaden: CHF 3‘500.00; pag. 1569). 33.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und AB.________ bereits länger kann- ten, dass sie sich am 7. Februar 2016 trafen, nachdem der Beschuldigte AB.________ am Vortag kontaktiert hatte, dass der Beschuldigte erzählte, er benötige Geld für die somalische Botschaft um heiraten zu können und dass AB.________ ihm CHF 1‘500.00 aushändigte, wobei die Rückzahlung bis Ende 60 Februar 2016 vereinbart wurde. Darüber hinaus bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt. Die Vorinstanz hat sämtliche sachlichen und subjektiven Beweismittel und deren Inhalt korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1808 f., S. 64 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen von AB.________ detailliert, folgerichtig, mithin bereits für sich glaubhaft sind, und sich diese darüber hinaus mit der Kopie des Ausländerausweises und der Krankenversicherungskarte decken, auf welche der Beschuldigte den Erhalt von CHF 1‘500.00 mit Rückzah- lung per Ende Februar 2016 quittierte (pag. 338). Untermauert werden die glaub- haften Angaben von AB.________ sodann durch die von diesem eingereichten Be- lege über die erfolgten Geldbezüge (pag. 349 ff.). Gestützt darauf ist der angeklag- te Sachverhalt erstellt (vgl. zum Ganzen die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz, pag. 1809, S. 65 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 33.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte in Bezug auf diesen Vorwurf des Betrugs schuldig erklärt (Ziff. III.1.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732). Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren davon abweichend einen Frei- spruch (vgl. pag. 1907). Der Beschuldigte täuschte den Geschädigten mit der Geschichte um Papiere, wel- che er bei der somalischen Botschaft herauslösen müsse, um heiraten zu können. Indem er ausgerechnet den im Telefonbuch als Kirchgemeindepräsidenten einge- tragenen AB.________ mit Jahrgang 1943 kontaktierte, zeitlichen Druck ausübte, eine falsche Wohnadresse in CT.________ (Ortschaft) und eine falsche Arbeits- stelle angab, dem Geschädigten Ausweise vorlegte, den Erhalt des Geldes quittier- te unter gleichzeitiger Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung bis Ende Februar 2016 und sogar mit dem Geschädigten zusammen zum angeblichen Standort der somalischen Botschaft fuhr und nach Erhalt des Geldes bei der erst- besten Gelegenheit abhaute, handelte er klar arglistig. Mit Blick auf eine allfällige Opfermitverantwortung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Geschädigte zum Tatzeitpunkt 73-jährig alt war, der Beschuldigte für ihn kein Unbekannter war, er Kopien der Ausweise des Beschuldigten anfertigte und sich den Erhalt des Geldes unter Vereinbarung einer Rückzahlungsfrist quittieren liess. Weitere Abklärungen betreffend den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschuldigten waren ihm nicht zumutbar. Eine Opfermitverantwortung ist somit klar zu verneinen. Die weiteren Tatbestandsmerkmale sind zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 34. Ziff. I.2.5. und I.2.6. der Anklageschrift 34.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. I.2.5. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1569) weiter vor, er habe sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht, indem er den Rentner AD.________ am Samstag, 27. Febru- ar 2016, kontaktiert und wahrheitswidrig angegeben habe, er möchte heiraten und müsse daher bis Montag Papiere bei der Botschaft in Genf holen, wofür er jetzt 61 CHF 600.00 benötige. Er habe versichert, dass er das Geld innerhalb einer Woche, nach Eingang seines Lohnes, zurückbezahlen werde. Gleichentags sei er beim Geschädigten erschienen, habe CHF 400.00 gegen Unterschrift auf einer Quittung an sich genommen und angegeben, dass er eigentlich CHF 580.00 benötige. Am 28. Februar 2016 habe er den Geschädigten erneut kontaktiert und fälschlicherwei- se angegeben, er habe einen Kollegen, der ihm das Geld am Dienstag gebe. Dar- aufhin sei es zur erneuten Übergabe von CHF 180.00 gekommen. Einen Rückzah- lungswillen habe der Beschuldigte zu keinem Moment gehabt (Deliktssum- me/Schaden: CHF 600.00; recte: CHF 580.00). Gemäss Ziff. I.2.6. der Anklageschrift soll sich der Beschuldigte sodann durch fol- gendes Verhalten des versuchten Betrugs schuldig gemacht haben (vgl. pag. 1569 f.): Am 29. Februar 2016 habe er AD.________ erneut angerufen, die- sem versichert, dass er jemanden gefunden habe, der ihm das Geld wieder gebe, und ein Treffen in Bern vereinbart. Dabei habe der Beschuldigte wahrheitswidrig angegeben, diese Person habe nur eine Tausendernote, AD.________ müsse da- her Wechselgeld beziehen. Der Beschuldigte habe in der Folge vorgegaukelt, sie müssten nun zusammen zu einer Sozialarbeiterin nach Hause gehen. An der CU.________ (Adresse) habe er geklingelt, sei reingelassen worden und habe von AD.________ die CHF 400.00 verlangt für das Wechselgeld. Einen persönlichen Kontakt zwischen der Sozialarbeiterin und AD.________ habe er mit fingierten Gründen mehrmals zu verhindern versucht. Da AD.________ ihm das Geld nicht gegeben habe, sei der Beschuldigte verschwunden. Einen Rückzahlungswillen ha- be er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 400.00, versucht). 34.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist der in Ziff. I.2.5. angeklagte Sachverhalt grösstenteils unbestritten; der Beschuldigte bestreitet lediglich, das Geld mit einer Rückzahlungsverpflichtung entgegengenommen zu haben (pag. 911 Z. 344 ff.). Demgegenüber wird der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.6. der Anklageschrift – mit Ausnahme des Treffens in Bern – durch den Beschuldigten vollumfänglich bestrit- ten (pag. 1696 Z.26 ff.). Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel und deren Inhalt korrekt aufge- listet und zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1811 f., S. 67 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend liegt der Kammer das von der Ver- teidigung mit Schreiben vom 14. Februar 2019 eingereichte Einvernahmeprotokoll von AD.________ vom 9. Januar 2019 (pag. 1994 ff.) zur Würdigung vor. Auf des- sen Inhalt wird – sofern relevant – direkt in der Würdigung hiernach eingegangen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.5. der Anklageschrift ist gestützt auf die glaubhaf- ten Angaben von AD.________ (pag. 360 f.), welche durch die vom Geschädigten eingereichte Kopie der Ausweispapiere des Beschuldigten mit darauf handschrift- lich vermerkter Quittung für die erhaltenen Beträge (CHF 400.00 und CHF 180.00; pag. 367) noch untermauert werden, erstellt (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 1812, S. 68 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die vorinstanzlichen Erwä- gungen ergänzend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte eine zweite per- sönliche Geldübergabe geschickt zu verhindern wusste, indem er zeitlichen Druck 62 geltend machte, und den Geschädigten dazu brachte, das Geld für ihn im Briefkas- ten zu hinterlegen (vgl. pag. 360 Z. 36 ff.). Die Kammer erachtet auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.6. der Anklageschrift als erwiesen und verweist vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 1812 f., S. 68 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch diesbezüglich liegen glaubhafte Aussagen von AD.________ vor und die Vorin- stanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb AD.________ zusätzlich zu den ersten beiden erstellten Vorfällen einen dritten Vorfall erfinden sollte. Erst recht nicht, um diesen dann lediglich als Versuch zu schildern; wenn der Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, so hätte er wohl vielmehr ausgesagt, er habe diesem ein drittes Mal Geld ausgehändigt. Die Kammer kann sich sodann den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen, wonach der «Wechselgeld-Trick» im vorliegenden Ver- fahren in ähnlicher Form unabhängig voneinander auch durch andere Geschädigte, welche sich nicht kennen, geschildert wurde. Über den angeklagten Sachverhalt hinaus ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von AD.________ ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber ange- geben hatte, er wohne am EK.________ (Adresse) in EB.________ (Ortschaft) und arbeite im CV.________ (Hotel) in Bern (pag. 361 Z. 97 f. und pag. 361 Z. 104 ff.) – sowohl die angegebene Adresse als auch das erwähnte Hotel existieren tatsäch- lich. 34.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte bezüglich beide Vorwürfe wegen Betrugs schuldig erklärt (Ziff. III.1.11. und III.1.12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732). Davon abweichend verlangt der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen Freispruch (pag. 1907). Die Kammer schliesst sich vollumfänglich der vorinstanzlichen rechtlichen Würdi- gung an (vgl. pag. 1813 f., S. 69 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.2.5. der Anklageschrift täuschte der Beschuldigte AD.________ mit seiner erfundenen Geschichte um «Heiratspapiere». Um Ver- trauen zu schaffen, gab er zudem eine falsche, aber tatsächlich existierende Adresse im Wohnort des Geschädigten an und behauptete fälschlicherweise, eine feste Arbeitsstelle im ebenfalls tatsächlich existierenden CV.________ (Hotel) in Bern zu haben. Ausserdem versprach er eine schnelle Rückzahlung und quittierte die erhaltenen Geldbeträge auf der zuvor erstellten Kopie seiner Ausweise. AD.________ waren weitere Überprüfungen bezüglich Wohnort und Arbeitsstelle des Beschuldigten nicht zuletzt aufgrund des ausgeübten zeitlichen Drucks und seiner Tätigkeit im karitativen Umfeld der Kirche nicht zumutbar (vgl. dazu auch pag. 1998 Z. 179: «Bei Kirchgemeinden und Pfarreien sind die sozialen Dienste vor allem an den Wochenenden gefragt. Bettler und Bedürftige geben sich dabei die Klinke in die Hand. Das häuft sich an den Wochenenden. Ich gehe davon aus, dass dies der Fall ist, weil die Personen wissen, dass an den Wochenenden ihre Anga- ben nicht überprüft werden können.»). Der Geschädigte sagte denn auch bezeich- nenderweise über sich selber, dass er ein Gutmensch von Amtes wegen sei (vgl. 63 pag. 1996 Z. 57 f.; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwäl- tin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2041). Zu überprüfen, ob der Beschuldigte tatsächlich heiraten wollte, wäre schliesslich schlicht nicht möglich gewesen. Eine Opfermitverantwortung entfällt somit, die Arglist ist zu beja- hen. Alle weiteren Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.2.6. der Anklageschrift geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass die Geschehnisse vom 29. Februar 2016 im Zu- sammenhang mit den vorangehenden beiden Vorfällen zu betrachten sind. Der Be- schuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein gewisses Vertrauen aufgebaut, insbesondere unterzeichnete er beim zweiten Mal sogar in Abwesenheit von AD.________ eine Quittung und bestätigte diesem per SMS, dass er das Geld ab- geholt hatte (vgl. pag. 360 Z. 42 ff.). Unter diesen Umständen ist verständlich und nachvollziehbar, dass der Geschädigte den Weg nach Bern auf sich nahm, um dort gegen Abgabe eines Wechselbetrages sein Geld zurückzuerhalten. Der Beschul- digte handelte auch diesbezüglich arglistig, eine Opfermitverantwortung seitens von AD.________ ist zu verneinen. Da sich AD.________ weigerte, dem Beschul- digten weitere CHF 400.00 zu überreichen, ohne die angebliche Sozialarbeiterin persönlich gesehen zu haben, trat der Erfolg der Vermögensschädigung nicht ein. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist das Versuchsstadium aber erreicht; Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 35. Ziff. I.2.7. der Anklageschrift 35.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. I.2.7. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 weiter vor (pag. 1570), er habe sich des Betrugs schuldig ge- macht, indem er am 27. Februar 2017 AC.________, die Frau des Pastors von der «Alt Täufer Gemeinde CX.________ (Ortschaft)», kontaktiert und wahrheitswidrig angegeben habe, er kenne ihren Mann und heisse CW.________, wohne an einer Adresse in CX.________ (Ortschaft) und arbeite bei BR.________ in BS.________ (Ortschaft). Bei einem Treffen habe er fälschlicherweise angegeben, er habe seine Hausschlüssel verloren und all seine Sachen befänden sich in seiner Wohnung. Er müsse nun schnellstmöglich seine Kinder aus Genf abholen gehen und benötige dringend CHF 300.00 für den Schlüsseldienst. Das Geld würde er in einer Stunde wieder zurückbringen. Sie seien zusammen zum Bankomat gegangen und der Be- schuldigte habe dann CHF 340.00 verlangt, damit er angeblich noch etwas Trink- geld für den Schlüsseldienst habe. Dieses Geld sei ihm ausgehändigt worden und anschliessend sei der Beschuldigte verschwunden. Einen Rückzahlungswillen ha- be er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 340.00). 35.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist geständig, von AC.________ CHF 300.00 direkt ab Bezug vom Bankomaten erhalten zu haben (pag. 885 Z. 244). Soweit weitergehend be- streitet er den Sachverhalt; insbesondere will er sich nicht als CW.________ aus- gegeben und eine Arbeitsstelle als Elektroingenieur bei BR.________ in BS.________ (Ortschaft) erfunden haben (pag. 885 Z. 231 ff., Z. 246 f., Z. 249 ff., 64 Z. 254 f., Z. 257 ff., Z. 264 ff., Z. 267 ff., pag. 912 Z. 354 ff., Z. 377 ff., Z. 389, pag. 913 Z. 397 f., Z. 414 f., Z. 417 f.). Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel und deren Inhalt korrekt wie- dergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1814 f., S. 70 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer stellt beweiswürdigend mit der Vorinstanz (vgl. zum Ganzen pag. 1816, S. 72 erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf die in sich stimmigen und detaillierten, mithin glaubhaften Schilderungen von AC.________ ab, welche wie- derum durch ein objektives Beweismittel untermauert werden; dem Haftnotizzettel, worauf der Name CW.________ sowie die Telefonnummer BU.________, welche nachgewiesenermassen dem Beschuldigten gehörte, vermerkt wurden (pag. 409). Hinzu kommt, dass AC.________ nicht die einzige Geschädigte im vorliegenden Strafverfahren ist, welche – unabhängig bzw. ohne die anderen Geschädigten zu kennen – aussagte, der Beschuldigte habe ihr erzählt, er habe seinen Wohnungs- schlüssel verloren, weshalb er Geld für den Schlüsseldienst brauche. Dasselbe gilt in Bezug auf den angeblichen Wohnort in CX.________ (Ortschaft) und die angeb- liche Arbeitsstelle als Elektroingenieur bei der BR.________ in BS.________ (Orts- chaft); auch andere Geschädigte berichteten von einer Adresse des Beschuldigten am jeweiligen Wohnort der Geschädigten und einer angeblichen Arbeitsstelle in der Region. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren. Der Name CW.________ wurde auch auf einem Dar- lehensvertrag verwendet, welcher anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten sichergestellt werden konnte. Ausserdem hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass sich das Schriftbild auf dem Haftnotizzettel (pag. 409) im Vergleich mit anderen vom Beschuldigten ausgefüllten Dokumenten (vgl. z.B. pag. 489 oder pag. 596) ebenfalls dem Beschuldigten zuordnen lässt. Die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermögen die Schilderungen der Geschädigten somit nicht zu entkräften. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Darüber hinaus ist mit Blick auf die rechtliche Frage der Opfermitverantwortung er- wiesen, dass der Beschuldigte AC.________ keinen Ausweis zeigte (pag. 403 Z. 53), diese die Angaben betreffend Name, Wohnort und Arbeitsstelle nicht überprüf- te und weder eine Quittung noch ein Vertrag erstellt wurden (pag. 404 Z. 71 f.). 35.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte betreffend diesen Vorwurf wegen Betrugs schuldig erklärt (Ziff. III.1.10. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 1732). Der Beschuldigte verlangt im oberinstanzlichen Verfahren einen Freispruch (vgl. pag. 1907). Der Beschuldigte täuschte AC.________ mit einer erfundenen Geschichte um den angeblich verlorenen Wohnungsschlüssel, den dringend benötigten Schlüssel- dienst und seine Kinder, welche er angeblich abholen müsse. Um Vertrauen zu er- wecken gab er an, den Ehemann von AC.________ zu kennen und einen guten Beruf (Elektroingenieur) sowie eine sichere Anstellung in der Region (bei der BR.________ in BS.________ (Ortschaft)) zu haben, sowie ebenfalls in CX.________ (Ortschaft) (dem Wohnort der Geschädigten) zu wohnen. Ausserdem 65 war er gemäss den Angaben von AC.________ gut gekleidet, hinterliess allgemein einen sehr guten Eindruck (vgl. pag. 403 Z. 21) und verstand es, einen zeitlichen Druck zu erzeugen, welcher es der Geschädigten nicht erlaubte, seine Angaben zu hinterfragen oder gar zu überprüfen. Immerhin kontaktierte AC.________ noch ih- ren Mann, um ihn zu fragen, ob er den Beschuldigten wirklich kenne und liess sich Namen und Telefonnummer des Beschuldigten auf einen Haftnotizzettel schreiben. Angesichts des auf sie glaubhaft wirkenden Versprechens des Beschuldigten, er werde das ausgeliehene Geld in einer Stunde wieder zurückbringen, ist auch nach- vollziehbar, dass AC.________ darauf verzichtete, einen Darlehensvertrag oder ei- ne Quittung zu erstellen. Eine Opfermitverantwortung ist somit zu verneinen, der Beschuldigte handelte arglistig. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 36. Ziff. I.2.8. und I.2.9. der Anklageschrift 36.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.2.8. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 soll sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht haben, indem er am 10. März 2016 die AE.________ (Kirchgemeinde) kontaktiert habe, gleichentags in deren Büroräum- lichkeiten erschienen sei und wahrheitswidrig angegeben habe, er möchte heiraten und bekomme die Dokumente nur, wenn er eine Zahlung für den Militärersatz an die Botschaft in Genf leiste. Daraufhin seien dem Beschuldigten durch Herrn CY.________ CHF 880.00 in bar ausgehändigt worden. Am 14. März 2016 sei der Beschuldigte erneut auf dem Büro erschienen, habe wieder den identischen Grund angegeben und nochmals CHF 500.00 verlangt, was ihm von einer Frau CZ.________ ausbezahlt worden sei. Er habe diese Zahlungen unter Angabe einer falschen Adresse in Gümligen quittiert. Einen Rückzahlungswillen habe er zu kei- nem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 1‘380.00; pag. 1570). Weiter hat sich der Beschuldigte gemäss Ziff. I.2.9. der Anklageschrift vom 13. Ju- ni 2017 durch folgendes Handeln des versuchten Betrugs schuldig gemacht (pag. 1570): Er habe am 10. März 2016 [recte: 16. März 2016] erneut die AE.________ (Kirchgemeinde) kontaktiert und wahrheitswidrig angegeben, er möchte die Schul- den über CHF 1‘380.00 (Ziff. I.2.8. der Anklageschrift) zurückzahlen. Er habe je- doch nur zwei Tausendernoten, weshalb sie doch CHF 600.00 Wechselgeld bereit- stellen sollten. Gleichentags sei der Beschuldigte erschienen ohne das Geld zu ha- ben und habe angegeben, dass er zuerst das Wechselgeld benötige, damit er dies bei einer Frau wechseln gehen könne. Im Anschluss sei er durch die Polizei ange- halten worden. Einen Zahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Delikts- summe/Schaden: CHF 600.00, versucht). 36.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.8. der Anklageschrift ist unbestritten (pag. 875 Z. 82 und 85, pag. 885 Z. 281, pag. 886 Z. 287, pag. 1697 Z. 10 ff.) und gestützt auf die glaubhaften Angaben von CY.________ (pag. 419 ff.) und CZ.________ (pag. 424 ff.) sowie die objektivierenden Belege für die Barauszahlungen (CHF 880.00 und CHF 500.00; pag. 430 f.) beweismässig erstellt. Von den vor- instanzlichen Erwägungen abweichend ist darüber hinaus nach Auffassung der 66 Kammer nicht erwiesen, dass Pfarrer DB.________ und die Sozialarbeiterin DA.________ bei der somalischen Botschaft Abklärungen trafen bzw. zu treffen versuchten; es handelt sich diesbezüglich lediglich um nicht erstellte Behauptungen des Beschuldigten (vgl. pag. 914 Z. 438 ff.). Der Vorinstanz ist jedoch insofern bei- zupflichten, als die Auszahlung schlussendlich durch CY.________ und CZ.________ erfolgten, wobei die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auszah- lung nicht zu deren Aufgabengebiet gehört (vgl. pag. 1818, S. 74 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.9 der Anklageschrift (vgl. pag. 875 Z. 87 ff., pag. 886 Z. 289 ff.). Die diesbe- züglich zu würdigenden Aussagen von CZ.________ und diejenigen des Beschul- digten wurden durch die Vorinstanz zusammengefasst, es wird auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen (vgl. pag. 1818. S. 74 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung). Der angeklagte Sachverhalt ist gestützt auf die detaillierten, in sich logi- schen und nachvollziehbaren Schilderungen der Zeugin CZ.________ ebenfalls er- stellt. Sie gab insbesondere nachvollziehbar zu Protokoll, sie sei aufgrund einer E- Mail mit einer Warnung vor einem Betrüger am Tag nach der zweiten Auszahlung skeptisch geworden (pag. 425 Z. 48 f.) und habe entsprechend gehandelt bzw. dem Beschuldigten zusammen mit ihren Arbeitskollegen «eine Falle gestellt», als dieser am darauffolgenden Tag erneut angerufen habe. Zudem ist wiederum zu erwähnen, dass auch andere Geschädigte unabhängig voneinander angaben, der Beschuldigte habe gesagt, er wolle seine Schulden zurückzahlen und habe dafür vorgängig Wechselgeld verlangt (vgl. zum Ganzen pag. 1818 f., S. 74 f. erstin- stanzliche Urteilsbegründung). 36.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Bezug auf beide Vorwürfe wegen Betrugs (Ziff. III.1.13. und III.1.14. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732). Der Beschuldigte beantragte im oberinstanzlichen Verfahren auch in Bezug auf diese beiden Vorwürfe einen Freispruch (vgl. pag. 1907). Betreffend Ziff. I.2.8. der Anklageschrift täuschte der Beschuldigte DA.________ mit einer erfundenen Geschichte um eine Militärdienstersatzgebühr, woraufhin die- se die Auszahlung der Beträge durch CY.________ und CZ.________ veranlasste. Er gab wiederum eine falsche Wohnadresse in Gümligen an, unterzeichnete eine Quittung und versicherte, das Geld so schnell wie möglich zurück zu zahlen. Damit handelte er arglistig. Eine Opfermitverantwortung entfällt auch deshalb, weil es im kirchlichen Umfeld unüblich ist, von einem Bittsteller einen Ausweis zu verlangen und/oder seine Wohnadresse zu überprüfen und einem solchen wird auch nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. In Bezug auf Ziff. I.2.9. der Anklageschrift war die AE.________ (Kirchgemeinde) unterdessen durch eine E-Mail gewarnt worden, weshalb es letztlich bei einem Versuch blieb. Der Beschuldigte wollte das bereits vorhandene Vertrauen ein drit- tes Mal ausnutzen und bediente sich zu diesem Zweck einer weiteren Lüge, indem er die unmittelbare Rückzahlung des gesamten geschuldeten Betrages in Aussicht 67 stellte, wobei er es so erscheinen liess, als hange die Rückzahlung lediglich noch vom Vorhandensein von Wechselgeld ab. Er handelte listig und damit arglistig. Die Versuchsschwelle ist auch in diesem Fall erreicht und Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu bejahen. 37. Ziff. I.2.10. der Anklageschrift 37.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.2.10. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1571) wird dem Beschul- digten zum Vorwurf gemacht, er habe sich des versuchten Betrugs schuldig ge- macht, indem er am 19. September 2015 Pfarrer W.________ der Kirchgemeinde DC.________ (Ortschaft) kontaktiert und wahrheitswidrig angegeben habe, er brauche dringend Geld, damit er nicht zurück nach Somalia müsse. Dies sei eine Art Militärersatzforderung. Da Pfarrer W.________ die Geldübergabe verneint ha- be, habe der Beschuldigte um einen persönlichen Termin ersucht, der am 5. Okto- ber 2010 [recte: 5. Oktober 2015] stattgefunden habe. Erneut habe der Beschuldig- te angegeben, er müsse am nächsten Tag nach Genf ins Konsulat, um CHF 1‘300.00 - CHF 1‘500.00 zu bezahlen für den Militärersatz. Er habe vor- getäuscht, er arbeite in Bern und habe den Lohn für diesen Monat noch nicht erhal- ten, werde den Betrag jedoch sicherlich zurückerstatten. Als auch dies keine Früch- te getragen habe, habe er versucht, CHF 800.00 unter Angabe eines Vorwands zu erhalten. Und letztlich habe er noch erfolglos versucht, ein Zugbillet für eine nicht stattfindende Zugfahrt nach Genf erhältlich zu machen. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 1‘500.00, ver- sucht). 37.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt wird durch den Beschuldigten nach einem anfängli- chen teilweisen Geständnis (pag. 886 Z. 319) sinngemäss bestritten (vgl. pag. 1697 Z. 39 ff.). Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Aussagen von W.________ und diejenigen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1820 f., S. 76 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Betreffend Beweiswürdigung verweist die Kammer ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1821, S. 77 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gestützt auf die glaubhaften Angaben von W.________ ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Darüber hinaus sieht es die Kammer mit der Vorin- stanz als erwiesen, dass der Beschuldigte seinen richtigen Namen nannte, jedoch fälschlicherweise angab, in DC.________ (Ortschaft) zu wohnen und in einem Ho- tel in Bern zu arbeiten. 37.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.2.10. der Anklageschrift wegen Betrugs verurteilt (Ziff. III.1.5. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs; pag. 1732). Der Beschuldigte hat diesen Punkt angefoch- ten und oberinstanzlich einen Freispruch beantragt (pag. 1907). 68 Die Deliktsverwirklichung blieb vorliegend im Versuchsstadium stehen, W.________ händigte dem Beschuldigten kein Geld aus. Der Beschuldigte ver- suchte W.________ mit der erfundenen Geschichte um Militärdienstersatz zu täu- schen, wobei er äusserst hartnäckig blieb und nach einem ersten erfolglosen An- lauf unter Angabe von zusätzlichen Lügen (er habe eine Arbeitsstelle in Bern, er- halte den Lohn aber erst diesen Monat) weiter versuchte, das Vertrauen von W.________ zu gewinnen. Als schliesslich auch dies scheiterte, versuchte er (ebenfalls erfolglos), mit einer Geschichte von einer Zugfahrt nach Genf wenigstens noch dafür Geld zu erhalten. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist somit zu be- jahen. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 38. Ziff. I.2.11. der Anklageschrift 38.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Ziff. I.2.11. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten sodann vor, er habe sich des Betrugs schuldig gemacht, indem er am 2. Februar 2016 AA.________ im DD.________ (Restaurant) getroffen habe, nachdem er bereits bei einem früheren Treffen dessen Vertrauen gewonnen habe. Wahrheitswidrig habe er angegeben, er benötige CHF 2‘000.00 für eine Mietkauti- on, da er sonst nicht mehr in die Wohnung komme. In der Folge seien sie zu einem Bankomat gegangen und AA.________ habe dem Beschuldigten CHF 2‘000.00 in bar überreicht. Anschliessend sei der Beschuldigte verschwunden, unter Angabe, er müsse das Geld allein übergeben. Einen Rückzahlungswillen habe der Beschul- digte zu keinem Moment gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 2‘000.00; pag. 1571). 38.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt grösstenteils. Er gibt le- diglich zu, AA.________ im AP.________ (Hotel) kennen gelernt, mit ihm Telefon- nummern ausgetauscht und sich einige Zeit später im DD.________ (Restaurant) getroffen zu haben (vgl. pag. 888 Z. 386 ff., Z. 394 f., Z. 397 ff., pag. 915 Z. 472 ff., pag. 1697 Z. 43 ff.). Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel, konkret den Kontoauszug der DF.________ (Bank) von AA.________ (pag. 512), die Aussagen von AA.________ (pag. 503 f. und pag. 1671 ff.), DE.________ (pag. 1675 f.) sowie diejenigen des Beschuldigten (pag. 887 Z. 377 ff., pag. 915 Z. 472 ff., pag. 1697 f.), korrekt wiedergegeben und deren Inhalt richtig zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (pag. 1822 ff., S. 78 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich auch der überzeugenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an (vgl. pag. 1824 f., S. 80 f. erstinstanzliche Urteilsbe- gründung); der angeklagte Sachverhalt ist gestützt auf die bereits für sich glaubhaf- ten Aussagen von AA.________, welche durch den Kontoauszug der DF.________ (Bank) objektiviert sind, erstellt. Die lediglich betreffend den Nebensachverhalt glaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermögen daran keine Zweifel zu erwe- cken. 69 38.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte wegen Betrugs schuldig erklärt (Ziff. III.1.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732). Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren einen Freispruch (pag. 1907). Die Vorinstanz hat die Täuschung von AA.________ durch den Beschuldigten mit einer erfundenen Geschichte um eine Mietkaution richtigerweise als arglistig quali- fiziert. Ebenso verneinte sie angesichts des fortgeschrittenen Alters, des gutmüti- gen und leichtgläubigen Charakters sowie des eingeschränkten geistigen und kör- perlichen Zustandes von AA.________ zu Recht ein leichtfertiges Handeln seiner- seits und damit eine Opfermitverantwortung. Die Gutmütigkeit und Schwächen des Geschädigten wurden durch den Beschuldigten gezielt und schamlos ausgenutzt, AA.________ war für ihn ein sehr leichtes Opfer (vgl. dazu ausführlich pag. 1825 f., S. 81 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die übrigen Tatbestandsmerkmale ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 39. Ziff. I.2.13. der Anklageschrift 39.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.2.13. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 soll sich der Beschuldig- te des Betrugs schuldig gemacht haben (pag. 1571 f.), indem er sich am 13. Janu- ar 2017 bei Pfarrer L.________ aus DG.________ (Ortschaft) gemeldet und sich als DH.________ vorgestellt habe. Er habe wahrheitswidrig angegeben, er benöti- ge dringend Geld um nach EL.________ (Ortschaft) reisen zu können, da er dort Ausweispapiere holen müsse. Ebenso habe er einen falschen Wohnort in DG.________ (Ortschaft) angegeben. In der Folge sei dem Beschuldigten CHF 100.00 in bar übergeben und ein Rückzahlungsdatum vereinbart worden. Am 15. Januar 2017 habe sich der Beschuldigte erneut bei Pfarrer L.________ gemel- det und angegeben, er benötige Geld für Lebensmittel. Da er angeblich am 18. Ja- nuar 2017 Sozialgeld bekommen würde, könne er das Geld dann zurückbezahlen. Einen echten Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktss- umme/Schaden: CHF 160.00). 39.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, von L.________ CHF 100.00 erhalten und diese nicht zurückbezahlt zu haben (pag. 941 Z. 373, pag. 1698 Z. 14 ff.). Soweit weiter- gehend ist der Sachverhalt bestritten (vgl. pag. 1698 Z. 26 f., Z. 29 ff., Z. 34 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1829, S. 85 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Hingegen ging die Vorinstanz davon aus, dass die bloss informelle Befragung von L.________ beweiswürdigend nicht herangezogen werden darf (vgl. pag. 1828, S. 84 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits ausgeführt, erachtet die Kammer auch diese als verwertbar (vgl. dazu die Erwägungen unter I.7. Verwert- barkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor). Auf die Aussagen von L.________ wird nachfolgend – soweit von Relevanz – direkt im Rahmen der Be- weiswürdigung eingegangen. 70 Die Angaben von L.________ (pag. 643) und diejenigen des Beschuldigten (pag. 1698 Z. 18 ff.) decken sich insofern, als auch der Beschuldigte angab, er ha- be um Geld für eine Reise nach EL.________ (Ortschaft) gebeten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Geschädigte diesen Teil der Geschichte wahr- heitsgemäss erzählen sollte, den Beschuldigten aber darüber hinaus insofern zu Unrecht belastet haben sollte, als dass er fälschlicherweise angab, dieser habe ge- sagt, er werde das Geld bis am 18. Januar 2017 zurück zahlen (pag. 643). Viel- mehr ist gestützt auf die glaubhaften, im Anzeigerapport vom 2. März 2017 wieder- gegebenen Aussagen von L.________ davon auszugehen, dass er dem Beschul- digten das Geld aushändigte, nachdem dieser ihm versprochen hatte, es rasch, konkret bis am 18. Januar 2017, zurück zu zahlen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Angaben von L.________, wonach der Beschuldigte ihn zwei Tage später, am 15. Januar 2017, erneut um Geld gebeten (diesmal für Lebensmittel) und versprochen habe, er werde es bereits drei Tage später nach Erhalt des Sozialhilfegeldes zurückzahlen, worauf er dem Beschuldigten CHF 60.00 ausgehändigt habe. Dass sich der Beschuldigte dabei als DH.________ ausgegeben habe, ist schliesslich ebenfalls glaubhaft, zumal der Beschuldigte gemäss Erkenntnissen der Polizei schon zuvor unter diesem Namen Delikte begangen hatte (vgl. auch dazu pag. 643). Insgesamt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Angaben von L.________ als erstellt. Darüber hinaus ist, ebenfalls gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten, beweismässig erwiesen, dass der Beschuldigte sehr gepflegt und freundlich auftrat und entsprechend auf Ersteren wirkte. Ausserdem gab L.________ der Polizei gegenüber nachvollzieh- bar an, dass die Geschichte des Beschuldigten auch deshalb glaubhaft auf ihn ge- wirkt habe, weil er gewusst habe, dass an der vom Beschuldigten angegebenen Adresse (DI.________ (Adresse) in DG.________ (Ortschaft)) immer wieder Aus- länder wohnen würden (vgl. pag. 643). 39.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt von der Anschuldigung des Betrugs frei (Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs, pag. 1731). Die Generalstaatsanwaltschaft hat diesen Punkt angefoch- ten und im oberinstanzlichen Verfahren einen Schuldspruch wegen Betrugs bean- tragt (pag. 2036). Der Beschuldigte stellte sich bei L.________ an dessen Domizil persönlich und un- ter Angabe eines falschen Namens sowie einer falschen Wohnadresse – an der DI.________ (Adresse) in DG.________ (Ortschaft), also wiederum am Wohnort des Geschädigten und zudem an einer Adresse, an welcher häufig Ausländer woh- nen – vor und erzählte diesem, er brauche dringend Geld für eine Zugfahrt nach EL.________ (Ortschaft), da er dort Ausweise abholen müsse. Drei Tage später gab er an, er brauche dringend Geld für Lebensmittel. Indem er bei beiden Gele- genheiten angab, das geliehene Geld am 18. Januar 2017 nach Erhalt des Sozial- hilfegeldes zurück zu zahlen, täuschte er L.________ arglistig über seine Zah- lungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen. L.________ händigte ihm in zwei Malen einen Betrag von insgesamt CHF 160.00 aus, ohne auf eine Quittung oder eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung zu bestehen. Vor dem Hintergrund, dass 71 der Beschuldigte aber immerhin seine richtige Handynummer angab, sehr freund- lich und gepflegt auftrat, es sich um zwei relativ geringe Beträge handelte, der vom Beschuldigten angegebene Grund für die Reise und der finanzielle Engpass bis zum Erhalt des Sozialhilfegeldes einige Tage später objektiv betrachtet durchaus plausibel waren und der Beschuldigte überdies den Altruismus von Pfarrer L.________ gezielt ausnutzte, ist eine Leichtfertigkeit des Geschädigten und damit eine Opfermitverantwortung zu verneinen (vgl. dazu auch die zutreffenden Aus- führungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2042). Die übrigen Tatbestandselemente geben zu keinen Bemerkungen An- lass, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 40. Ziff. I.2.14. der Anklageschrift 40.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. I.2.14. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 vor, er habe sich des Betrugs schuldig gemacht, indem er sich am 23. Januar 2017 zur Wohnung von AF.________ begeben und nach einer kirchlichen Institution im selben Gebäude gefragt habe. Dabei habe er wahrheits- widrig angegeben, er habe seinen Wohnungsschlüssel verloren und müsse nun nach Olten zu seinem Sohn fahren, damit er seinen Zweitschlüssel besorgen kön- ne. Er habe angegeben kein Geld zu haben und CHF 100.00 verlangt, welches er am selben Tag retournieren werde. Er habe einen falschen Namen und eine fal- sche Adresse angegeben und in der Folge CHF 60.00 erhalten, was er nie zurück gezahlt habe und auch nicht habe zurück zahlen wollen (Deliktssumme/Schaden: CHF 60.00; pag. 1572). 40.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, von AF.________ CHF 60.00 erhalten und den Betrag nicht zurückbezahlt zu haben. Darüber hinaus ist der angeklagte Sachver- halt aber bestritten (vgl. pag. 122 Z. 147 ff., pag. 941 Z. 382, pag. 1698 Z. 38 f.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der schriftlichen Stellungnahme von AF.________ (pag. 667 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (pag. 1830 f., S. 86 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung insofern an, als dass die schriftlichen Schilderungen von AF.________ detailliert sind, insgesamt ein logisches Ganzes ergeben und letztlich auch mit Schilderungen von anderen Geschädigten übereinstimmen, wonach der Beschuldigte auch diese, mit der Be- gründung, er habe seinen Schlüssel verloren, um Geld für ein Zugticket gebeten hat. Auf die glaubhaften Angaben von AF.________ kann deshalb beweiswürdi- gend abgestellt werden und der angeklagte Sachverhalt ist gestützt darauf erstellt. Die eher kargen Aussagen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen pag. 1831, S. 87 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend erachtet es die Kammer gestützt auf die glaubhaften Schilderungen von AF.________ ebenfalls als erwiesen, dass der Beschuldigte der Geschädigten sag- te, er sei von einer Frau des Vereins DJ.________ (Verein) an sie, die Geschädig- te, verwiesen worden, weil das Office geschlossen sei. Dabei beschrieb er die an- 72 gebliche Office-Mitarbeiterin und auch den Gemeindeleiter, ohne aber die Namen der Personen nennen zu können. Die Angaben des Beschuldigten versuchte AF.________ gemäss ihren sehr detaillierten Ausführungen mit einem relativ gros- sen Aufwand abzuklären, jedoch erfolglos (vgl. pag. 667). 40.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt wegen Betrugs schuldig erklärt (Ziff. III.1.15. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs; pag. 1733). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren für den Beschuldigten einen Freispruch beantragt (vgl. pag. 1907). Der Beschuldigte täuschte AF.________ unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Adresse (wiederum in DK.________ (Ortschaft), dem Wohnort der Geschädigten) mit einer erfundenen Geschichte um einen im Zug verlorenen Woh- nungsschlüssel und mit der Angabe, er werde ihr das geliehene Geld, nachdem er in seiner Wohnung gewesen sei, noch gleichentags zurück bringen. AF.________ versuchte die Geschichten des Beschuldigten, wonach der Verein DJ.________ (Verein) den Beschuldigten an sie verwiesen habe und wonach er an Gottesdiens- ten teilgenommen habe, ohne Erfolg zu überprüfen, wobei sie doch einige Anstren- gungen unternahm. Ausserdem machte sie einen Kontrollanruf auf die vom Be- schuldigten angegebene, tatsächlich ihm gehörende Handynummer. Dass der Be- schuldigte sich nicht ausweisen konnte, muss auf die Geschädigte vor dem Hinter- grund, dass dieser ja angeblich nicht nur den Wohnungsschlüssel, sondern auch sein Portemonnaie im Zug verloren hatte, glaubhaft gewirkt haben. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch das überfallartige Aufsuchen der Geschädigten in deren Wohnung an einem späteren Nachmittag im Januar einen zusätzlichen Druck auf diese ausübte. Und schliesslich sind auch die ausgehändig- ten CHF 60.00 ein geringer und damit verschmerzbarer Leihbetrag, weshalb ein besonders leichtfertiges Handeln seitens der Geschädigten und damit eine Opfer- mitverantwortung zu verneinen sind. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind zu be- jahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 41. Ziff. I.2.15. der Anklageschrift 41.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter soll sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht haben, indem er sich am 4. November 2015 bei Pfarrerin K.________ aus Biel gemeldet und wahr- heitswidrig angegeben habe, er habe sich aus seiner Wohnung ausgeschlossen und benötige Geld für den Schlüsseldienst. Er habe eine Quittung über CHF 350.00, ausgestellt auf einen CW.________, unterzeichnet und das Geld er- halten. Am 25. Januar 2017 habe er sich erneut telefonisch gemeldet und angege- ben, er werde nun das Geld zurückgeben. Gleichentags habe er sich mit K.________ in Bern getroffen, bei dieser Gelegenheit habe er CHF 150.00 ver- langt, um bei einer anderen Person Geld wechseln zu können. Nachdem ihm die- ses Geld ebenfalls ausgehändigt worden sei, sei er verschwunden. Einen Rückzah- lungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 500.00; Ziff. I. 2.15. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017, pag. 1572). 73 41.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, von Pfarrerin K.________ am 4. November 2015 CHF 350.00 und am 25. Januar 2017 CHF 150.00 erhalten und das Geld nicht zurück bezahlt zu haben. Darüber hinaus ist der angeklagte Sachverhalt jedoch bestritten (vgl. pag. 928 Z. 178 f., Z. 181 ff., pag. 1698 Z. 41 f.). Zur Würdigung liegt einerseits eine Quittung der DL.________ (Kirchgemeinde) (pag. 733) vor, auf welcher festgehalten wurde, dass einem «CW.________», wohnhaft an der DM.________ (Adresse) in Biel (später in der Handschrift des Be- schuldigten abgeändert in DN.________ (Adresse)) am 4. November 2015 CHF 350.00 in bar ausgeliehen wurden, mit vereinbarter Rückerstattung am Sonn- tag, 8. November [Anmerkung: gemeint war wohl der 8. November 2015]. Die Quit- tung wurde nicht unterzeichnet. Nachträglich wurde das vereinbarte Rückzah- lungsdatum von Hand durchgestrichen sowie handschriftlich Folgendes ergänzt: «+ 150.- am 25. Jan 2017» und «am 25. Jan 2017». Weiter sind sowohl die Aussagen von K.________ (pag. 730 f.), als auch diejenigen des Beschuldigten (pag. 890 und pag. 1698) beweiswürdigend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat diese korrekt zusammengefasst, es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (vgl. pag. 1833, S. 89 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Was den Vorfall vom 4. November 2015 anbelangt, so geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die bereits für sich detaillierten und stimmigen, mithin glaub- haften Aussagen von K.________ durch die erwähnte Quittung objektiviert sind. Gestützt darauf ist erstellt, dass einem gewissen «CW.________», wohnhaft an der DM.________ (Adresse) in Biel am 4. November 2015 für eine «dringende Schlossreparatur zu Hause» CHF 350.00 geliehen wurden, mit vereinbartem Rück- zahlungsdatum am Sonntag, 8. November 2015. Letzteres deckt sich insbesondere mit der Aussage der Geschädigten, wonach der Beschuldigte am darauffolgenden Sonntag, sprich am 8. November 2015, noch im Gottesdienst erschienen sei und um Aufschub der Zahlungsfrist gebeten habe. Dies wiederum erklärt die von Hand durchgestrichene Rückzahlungsfrist auf der Quittung. Dabei schadet auch nicht, dass die Quittung durch den Beschuldigten nicht unterzeichnet wurde, hat dieser doch – wohl anlässlich der zweiten Geldübergabe am 25. Januar 2017 – immerhin darauf handschriftlich seine angeblich neue Wohnadresse vermerkt. Dies hätte er wohl kaum gemacht, wenn die Quittung bereits ursprünglich zu unrecht erstellt, bzw. gar nie eine Rückzahlung der CHF 350.00 vereinbart worden wäre. Schliess- lich sind die Angaben der Geschädigten, wonach sich der Beschuldigte als CW.________ ausgegeben habe, auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschul- digte auch anderen Geschädigten gegenüber diesen Namen angab, plausibel (vgl. zum Ganzen auch pag. 1834, S. 90 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter erachtet die Kammer mit der Vorinstanz auch den Sachverhalt in Bezug auf den Vorfall vom 25. Januar 2017 als erstellt (vgl. pag. 1834, S. 90 erstinstanzliche Urteilsbegründung): Die Quittung weist den Betrag von CHF 150.00 und das Datum des 25. Januar 2017 als handschriftliche Zusätze aus und bestätigt damit wiederum die Angaben von K.________ zu Handen des Protokolls. Dabei wurde wohl, wie bereits erwähnt, bei gleicher Gelegenheit auch die Wohnadresse des Beschuldig- ten handschriftlich angepasst. In Bezug auf den Grund des zweiten Darlehens ist 74 wiederum zu betonen, dass auch andere Geschädigte den «Wechselgeld-Trick» des Beschuldigten geschildert haben – auch diese Angaben von K.________ sind deshalb grundsätzlich glaubhaft. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der neu geforderte Betrag von CHF 150.00 habe angesichts der bereits ge- schuldeten CHF 350.00 durchaus Sinn gemacht, hätte der Beschuldigte der Ge- schädigten doch anschliessend die gewechselte Fünfhunderternote aushändigen können. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass Fünfhunderternoten bereits per 1. Mai 2000 zurückgerufen wurden und somit zum Tatzeitpunkt keine offiziellen Zahlungsmittel mehr waren. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der gesamte Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.15. der Anklageschrift erstellt ist. 41.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs, an- geblich begangen am 4. November 2015 im Deliktsbetrag von CHF 350.00 frei (Ziff. II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731). Die Generalstaats- anwaltschaft beantragte oberinstanzlich davon abweichend einen Schulspruch (pag. 2036). Hingegen erfolgte erstinstanzlich in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs, begangen am 25. Januar 2017 im Deliktsbetrag von CHF 150.00, ein Schuldspruch (Ziff. III.1.16. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1733). Diesbezüglich hat der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren einen Freispruch beantragen las- sen (pag. 1907). In Bezug auf den am 4. November 2015 geliehenen Betrag von CHF 350.00 täuschte der Beschuldigte K.________ unter Angabe eins falschen Namens und einer falschen Adresse mit der erfundenen Geschichte um den Bedarf eines Schlüsseldienstes. Eine Überprüfung der angeblichen Notlage war für K.________ nicht möglich. Ausserdem brachte sie dem Beschuldigten als Pfarrerin natur- gemäss ein gewisses Vertrauen entgegen. Da sie dem ihr unbekannten Beschul- digten einen Betrag von doch immerhin CHF 350.00 in bar aushändigte, muss ihr zwar eine gewisse Naivität zugeschrieben werden. Ihr Verhalten, dem scheinbar in Not steckenden Beschuldigten mit einem Darlehen von CHF 350.00 kurzfristig bzw. für die Dauer von vier Tagen auszuhelfen, kann aber nach Auffassung der Kammer nicht als derart leichtsinnig bezeichnet werden, dass die arglistige Täuschung des Beschuldigten in den Hintergrund treten würde. Entgegen den vorinstanzlichen Er- wägungen (vgl. pag. 1834, S. 90 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ist nicht da- von auszugehen, dass das Verlangen eines Ausweises etwas geändert hätte, hätte doch der Beschuldigte diesfalls wohl wie bereits in anderen Fällen zum Nachteil von anderen Geschädigten schlicht und einfach die Ausrede vorgebracht, sein Por- temonnaie mit den Ausweisen befinde sich in der momentan für ihn nicht zugängli- chen Wohnung (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2041 und pag. 2042). Ausserdem ist die Geschichte mit dem Schlüsseldienst recht originell und führte aus Sicht des Beschuldigten auch bei anderen Geschädigten zum Erfolg. Und schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass ebendiese Geschichte 75 ein rasches Handeln gebot, der Beschuldigte auf die Geschädigte mithin einen ge- wissen zeitlichen Druck ausübte. Vor diesem Hintergrund ist eine Opfermitverant- wortung klar zu verneinen, es liegt Arglist vor. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt und es hat in Bezug auf das Darlehen vom 4. November 2015 ein Schuldspruch wegen Art. 146 Abs. 1 StGB zu ergehen. Was das zweite Darlehen vom 25. Januar 2017 anbelangt, so erachtet die Kammer das Verhalten von K.________ entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. pag. 1835, S. 91 erstinstanzliche Urteilsbegründung) aus den folgenden Gründen als leichtfertig: Zwar trifft aufgrund des gutgläubigen Charakters von K.________ wohl tatsächlich zu, dass sie dem Beschuldigten zunächst noch glaubte, dass er sich wegen der Rückzahlung der vor über einem Jahr ausgeliehenen CHF 350.00 erneut bei ihr meldete. Spätestens jedoch zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte von ihr vor der angeblichen Rückzahlung bzw. als Bedingung dafür zuerst noch weitere CHF 150.00 verlangte, handelte sie sehr leichtsinnig, wenn sie dem Beschuldigten den geforderten Betrag ohne Weiteres übergab. Dies insbesondere auch ange- sichts der Tatsache, dass sie zuvor bereits vergebens in die Elfenau gegangen bzw. vom Beschuldigten sogar noch versetzt worden war. Weiter waren Fünfhun- derternoten schon lange nicht mehr im regulären Notenumlauf. Eine Opfermitver- antwortung ist deshalb zu bejahen, das Tatbestandsmerkmal der Arglist entfällt. 42. Ziff. I.2.16. der Anklageschrift 42.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.2.16. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 soll sich der Beschuldig- te des Betrugs schuldig gemacht haben, indem er sich am 27. Januar 2017 in die Kirche der DO.________ (Kirchgemeinde) begeben und Herrn AI.________ unter Angabe seiner richtigen Natelnummer und einer falschen Adresse nach einem Dar- lehen über CHF 70.00 für eine Zugfahrt nach Olten, welche er nicht habe antreten wollen, gefragt habe. Nachdem ihm das Geld überreicht worden sei, sei er ver- schwunden. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (De- liktssumme/Schaden: CHF 70.00; pag. 1572). 42.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, von AI.________ Geld erhalten und nicht zurück- bezahlt zu haben (pag. 942 Z. 412 ff.). Soweit weitergehend bestreitet er den an- geklagten Sachverhalt (vgl. pag. 1698 Z. 44 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen von AI.________ und diejenigen des Beschuldig- ten korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1835 f., S. 91 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz auch in Bezug auf die Beweiswürdigung an bzw. verweist darauf (pag. 1836, S. 92 erstinstanzliche Urteilsbegründung); gestützt auf die glaubhaften Angaben von AI.________ ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 76 42.3 Rechtliche Würdigung Von der Vorinstanz wurde der Beschuldigte wegen Betrugs schuldig erklärt (Ziff. III.1.18. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733). Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich einen Freispruch (pag. 1907). Der Beschuldigte täuschte den Geschädigten unter Angabe einer falschen Adresse mit einer erfundenen Geschichte um eine Zugfahrt nach Olten, für welche er Geld benötige. Dabei gab er aber – im Unterschied zu zahlreichen anderen Fällen – kei- nen Grund an, weshalb er kein Geld habe. So erzählte er im vorliegenden Fall nicht eine seiner üblichen Geschichten, wonach er sein Portemonnaie und seinen Woh- nungsschlüssel verloren bzw. im Zug liegen gelassen habe oder wonach er sich aus seiner Wohnung ausgeschlossen habe bzw. sein Wohnungsschlüssel abge- brochen sei. Er gab im vorliegenden Fall auch nicht, wie sonst mehrmals vorge- kommen, an, er müsse in Olten dringend seine Kinder abholen bzw. Ausweispapie- re holen bzw. bei seinem Sohn den Reserveschlüssel besorgen und benötige des- halb Geld für die Zugfahrt. Vielmehr händigte AI.________ das Geld im vorliegen- den Fall aus, ohne dass der Beschuldigte – im Unterschied zu sämtlichen anderen angeklagten Fällen – Gründe für die finanzielle Not, in welcher er sich angeblich befand, erfinden musste. Die Vermutung liegt nahe, dass AI.________ eine Rück- zahlung des relativ geringen Betrages schlicht und einfach nicht so wichtig war. Er handelte deshalb leichtfertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und eine Opfermitverantwortung ist zu bejahen. Das Tatbestandsmerkmal der Arg- list ist somit zu verneinen, womit Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. 43. Ziff. I.2.17. der Anklageschrift 43.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter habe sich der Beschuldigte nach Ziff. I.2.17. der Anklageschrift vom 13. Ju- ni 2017 des Betrugs schuldig gemacht, indem er am 20. Februar 2017 AL.________, Mitglied Kirchgemeinderat, kontaktiert und wahrheitswidrig angege- ben habe, er wohne seit acht Jahren in BM.________ (Ortschaft) neben dem Coop, habe zwei Kinder, habe sein Portemonnaie verloren und brauche entsprechend Geld für den Schlüsseldienst. Weiter habe er wahrheitswidrig angegeben, dass er in einer Zuckerfabrik arbeite, seine Frau und Kinder bei der Grossmutter seien und er bei der Heilsarmee geschlafen habe. Er habe versichert, das Geld innerhalb ei- ner Stunde zu retournieren. Bei der Geldübergabe habe er unter Angabe von fal- schen Gründen CHF 100.00 mehr verlangt und so CHF 400.00 erhalten. Er sei in der Folge verschwunden. Einen Rückzahlungswillen habe er in keinem Moment gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 400.00; pag. 1572 f.). 43.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, von AL.________ Geld erhalten und nicht zurück bezahlt zu haben (pag. 942 Z. 433 ff.). Soweit weitergehend ist der angeklagte Sachverhalt bestritten (vgl. pag. 1699 Z. 1 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen von AL.________ und diejenigen des Beschuldig- ten, soweit die polizeiliche Einvernahme betreffend, korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (pag. 1837 f., S. 93 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In 77 Bezug auf die Einvernahme des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung hält die Kammer fest, dass die von der Vorinstanz zitierte Antwort des Beschuldigten den Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.18. der Anklageschrift betrifft und nicht denjenigen gemäss Ziff. I.2.17. In Bezug auf den ihm zum Nachteil von AL.________ vorgeworfenen Betrug gab der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der Ziff. I.2.17. der Anklageschrift lediglich zu Proto- koll, er habe keine Antwort darauf (pag. 1699 Z. 1 f.). Die Kammer verweist in Bezug auf die Beweiswürdigung vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1838, S. 94 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung); der angeklagte Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Schilderungen von AL.________ erstellt. 43.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen Betrugs schuldig (Ziff. III.1.20. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733). Davon abweichend verlangt der Beschuldigte in oberer Instanz einen Freispruch (vgl. pag. 1907). Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung schliesst sich die Kammer der zutref- fenden Subsumtion durch die Vorinstanz an (pag. 1838 f., S. 94 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung); der Beschuldigte täuschte AL.________ unter Angabe einer falschen Adresse in BM.________ (Ortschaft) (d.h. im Wohnort der Geschädigten) und einer falschen Arbeitsstelle sowie unter detaillierter Schilderung seiner fiktiven familiären Verhältnisse mit einer aufwändigen Geschichte um den Verlust seines Wohnungsschlüssels, die Kosten des Schlüsseldienstes und eine bei der Heilsar- mee verbrachte Nacht. Um Vertrauen aufzubauen nahm er Bezug auf einen ehe- maligen Präsidenten der Kirchgemeinde und erwähnte dessen Wohnort. Ausser- dem versicherte er, das Geld innert einer Stunde zurück zu bringen. Die Vorinstanz hielt auch zu Recht fest, dass die Geschädigte den Beschuldigten nach einer Hausverwaltung fragte, dieser aber auch darauf sofort eine passende Antwort parat hatte, ebenso wie auf die Frage, wo denn seine Frau und die Kinder seien. Bei die- ser Ausgangslage sind weitere Nachforschungen im kirchlich-karitativen Umfeld nicht üblich und waren der Geschädigten nicht zumutbar. Eine Opfermitverantwor- tung ist zu verneinen. Neben der Arglist sind auch alle weiteren Tatbestandsmerk- male von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 44. Ziff. I.2.18. der Anklageschrift 44.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.2.18. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1573) soll sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht haben, indem er am 25. Februar 2017 M.________ kontaktiert und wahrheitswidrig angegeben habe, er kenne sie, da sie in der Kirche gearbeitet habe. Er sei mit einer Schweizerin verheiratet, habe zwei Kinder und arbeite bei der BP.________ in DP.________ (Ortschaft). Weiter habe er angegeben, er habe seinen Wohnungsschlüssel verloren, habe alles in seiner Wohnung in DQ.________ (Ortschaft) und benötige CHF 150.00 für den Schlüs- seldienst. Auf dem begleiteten Weg zum Bankomat habe er einen Anruf fingiert und nun CHF 250.00 gefordert für den Schlüsseldienst, was er ausgehändigt erhalten 78 habe. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssum- me/Schaden: CHF 250.00). 44.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt gilt als bestritten (vgl. die Aussage des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er auf Vorhalt der Ziff. I.2.18. der Anklageschrift keine Antwort habe, pag. 1699 Z. 4 ff. Die Angaben des Be- schuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2017 [vgl. pag. 942 Z. 438 ff.] machen keinen Sinn; wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass dem Beschuldigten offensichtlich ein falscher Vorhalt gemacht oder seine Antwort falsch protokolliert wurde [vgl. auch pag. 1839 f., S. 95 f. erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. pag. 790 f.) dürfen vorliegend auch die Angaben von M.________, welche im Anzeigerapport vom 28. Februar 2017 Niederschlag fanden (pag. 790 f.), verwertet werden (vgl. dazu auch die Erwägun- gen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor). Für die Kammer besteht gestützt auf die glaubhaften Angaben der Geschädigten, welche überdies durch die den Akten beiliegende E-Mail der Geschädigten vom 25. Februar 2017 (pag. 793) untermauert werden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 2038), kein Zweifel, dass der Beschuldigte sehr nett und freundlich auf- trat, geschickt der Geschädigten bekannte Personen aus dem kirchlichen Umfeld erwähnte und damit auf diese einen vertrauenswürdigen Eindruck machte. Dassel- be gilt in Bezug auf die Angaben des Beschuldigten, wonach er mit einer Schwei- zerin verheiratet sei, zwei Kinder habe, bei der BP.________ in DP.________ (Ortschaft) arbeite und CHF 150.00 bzw. CHF 250.00 für den Schlüsseldienst benötige – auch diese sind gestützt auf die originellen und detaillierten, mithin glaubhaften Angaben von M.________ gegenüber der Polizei und in der E-Mail vom 25. Februar 2017 erstellt. Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift somit erwiesen. 44.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von M.________ freigesprochen (Ziff. II.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1731). Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Freispruch in ihrer Eigenschaft als Anschlussberufungsführerin angefochten und einen Schuldspruch wegen Be- trugs beantragt (vgl. pag. 2037). Der Beschuldigte täuschte die Geschädigte indem er wahrheitswidrig angab, er ha- be eine schweizerische Ehefrau und zwei Kinder, arbeite bei der BP.________ in DP.________ (Ortschaft) und benötige Geld für den Schlüsseldienst weil er seinen Wohnungsschlüssel verloren habe. Dabei verstand er es, das Vertrauen der Ge- schädigten insbesondere dadurch zu erreichen, indem er ihr erzählte, er kenne sie von früher aufgrund ihrer Tätigkeit für die Kirche. Ausserdem erwähnte er ihren Nachfolger DR.________ und brachte den Pfarrer AZ.________ ins Spiel. Schliesslich fingierte der Beschuldigte, während er die Geschädigte zur Bank be- gleitete, noch einen echt wirkenden Anruf des Schlüsseldienstes und erreichte da- 79 mit, dass M.________ ihm statt der anfänglich verlangten CHF 150.00 schlussend- lich sogar CHF 250.00 aushändigte. Die Geschädigte kam ihren Vorsichtspflichten insofern nach, als sie den Beschuldigten nach einem Ausweis fragte. Auf diese Frage hatte der Beschuldigte jedoch sofort die passende Antwort parat und gab nachvollziehbar und für M.________ nicht überprüfbar an, sein Ausweis befinde sich in seiner Wohnung. Eine Opfermitverantwortung seitens von M.________ ist vor diesem Hintergrund zu verneinen, die Täuschung war arglistig (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 2042). Die weiteren Tatbestandselemente sind zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 45. Ziff. I.2.19. der Anklageschrift 45.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. I.2.19. der Anklageschrift vom 13. Ju- ni 2017 vorgeworfen, er habe sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht, in- dem er am 25. Februar 2017 resp. um den 21. Februar 2017 Pfarrer AM.________ von EE.________ (Ortschaft) kontaktiert und wahrheitswidrig angegeben habe, er benötige Geld weil seine Mutter operiert werden müsse. Daraufhin sei ein Treffen vereinbart worden, welches dann durch den Beizug der Kantonspolizei Bern unter- brochen worden sei. Der Beschuldigte habe auf diesem Weg einen unbestimmten Betrag erhältlich machen wollen. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (pag. 1573). 45.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit AM.________ in Kontakt getreten zu sein, diesen nach Geld gefragt und ein persönliches Treffen mit ihm angestrebt zu ha- ben. Unbestritten ist auch, dass es am 1. März 2017 zu einem Treffen kam, anläss- lich dessen der Beschuldigte festgenommen wurde (pag. 121 Z. 99 f., Z. 102 ff., pag. 942 Z. 443 ff., Z. 448 ff., Z. 452 ff.). Hingegen bestreitet der Beschuldigte, AM.________ gesagt zu haben, er benötige Geld für eine Operation seiner Mutter (vgl. pag. 121 Z. 108 ff., pag. 942 Z. 456 ff., pag. 1699 Z. 11 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen von AM.________ und diejenigen des Beschul- digten korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1840 f., S. 96 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb AM.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Immerhin er- litt er keinen Schaden und verzichtete auch darauf, sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Straf- und/oder Zivilkläger zu konstituieren. Insbesondere besteht auch kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte angegeben hatte, er benötige Geld für eine bevorstehende Operation seiner Mutter. Gestützt auf die glaubhaften Angaben von AM.________ erachtet die Kammer deshalb den ange- klagten Sachverhalt als erwiesen (vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz, pag. 1841 f., S. 97 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Betreffend den Deliktszeitraum hält die Kammer die Anklageschrift präzisierend fest, dass die erste Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten gemäss den Anga- 80 ben von AM.________ am 23. Februar 2017 erfolgte (pag. 798 Z. 105 ff.) und das Treffen, anlässlich dessen der Beschuldigte von der Polizei festgenommen wurde, am 1. März 2017 stattfand (vgl. pag. 794). Dazwischen versuchte der Beschuldigte mehrmals AM.________ zu kontaktieren (vgl. pag. 797 Z. 32 ff. und Z. 37 ff.). 45.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte wegen Betrugs schuldig erklärt (Ziff. III.1.21. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733). Der Beschuldigte liess im oberinstanzlichen Verfahren einen Freispruch beantragen (pag. 1907). Vorliegend gelang es dem Beschuldigten nicht, von AM.________ Geld zu erlan- gen, es ist folglich ein Versuch zu prüfen. Der Beschuldigte täuschte AM.________ unter Angabe einer unwahren und kaum überprüfbaren Geschichte um eine not- wendige Operation seiner Mutter arglistig. AM.________ schenkte ihm keinen Glauben und befand sich entsprechend nicht in einem Irrtum. Das Versuchsstadi- um wurde jedoch erreicht, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. VIII. Gewerbsmässigkeit Die Kammer verweist betreffend die Gewerbsmässigkeit auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1851 f., S. 107 f. erstinstanzliche Urteilsbe- gründung): «Der Beschuldigte beging in der Zeit vom 14.11.2014 bis 01.03.2017 diverse (versuchte/ge- ringfügige) Betrüge, für welche zu prüfen ist, ob Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. Zwischen dem versuchten Betrug vom 16.03.2016 (AKS I. Ziff. 2.9.) und dem geringfügigen Betrug vom 23.01.2017 (AKS I. Ziff. 2.14.) liegt eine zeitliche Zäsur vor, welche mit der Untersuchungshaft und dem Strafvoll- zug des Beschuldigten zu erklären ist. Aus Sicht des Gerichts muss konsequenterweise davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte vor der neuerlichen Tat-Serie im Jahre 2017 einen neuen Entschluss fasste, Betrüge zu begehen. Als Folge dessen ist für jede Deliktsperiode (14.11.2014 bis 16.03.2016 und 23.01.2017 bis 01.03.2017) gesondert zu prüfen, ob Gewerbsmässigkeit vorliegt. Auf die erste Deliktsperiode über ca. 16 Monate (14.11.2014 bis 16.03.2016) entfallen insgesamt 19 Vorfälle, davon 15 erfolgreiche, bei einer zusammengerechneten Deliktssumme von knapp CHF 13‘000.00. Dies entspricht einem monatlichen Deliktsbetrag von etwas über CHF 800.00. Auf die zweite Deliktsperiode vom 23.01.2017 bis 01.03.2017 entfallen 7 Vorfälle, davon 5 erfolgrei- che, bei einer zusammengerechneten Deliktssumme von CHF 745.00. Das Gericht geht von einem durchschnittlichen monatlichen Deliktsbetrag von CHF 372.50 aus. Mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2014 hatte der Beschuldigte in beiden Delikts- perioden kein legales Einkommen, da er den Kontakt zum Sozialdienst abgebrochen hatte. Erst im Juli 2017 erhielt er wieder Sozialhilfe der Gemeinde BE.________ (Ortschaft). Bei den monatlichen Deliktsbeträge für beide Deliktsperioden handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. 6B_1077/2014 E. 3) um namhafte Beiträge an den Lebensunterhalt, wenn man über kein legales Einkommen verfügt. Allein die in diesem Verfahren beurteilten Straftaten lassen keine Zweifel offen, dass er zu einer Viel- zahl von Betrügen und betrugsähnlichen Delikten bereit gewesen ist. Erst recht, wenn man die zahl- reichen einschlägigen Vorstrafen miteinbezieht. Dabei handelt es sich um ein systematisches Vorge- 81 hen, um über regelmässige Einnahmen und über einen gewissen Komfort zu verfügen. Er verbrachte seine Zeit mehrheitlich damit, Kost und Logis zu organisieren und an andere Orte zu reisen, sobald er aufzufliegen drohte oder aufgeflogen war. Die Gewerbsmässigkeit ist für beide Deliktsperioden zu be- jahen. Als Folge dessen ist er des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen. Die Gewerbsmässigkeit fasst die verschiedenen begangenen Betrugsfälle zu einer rechtlichen Ein- heit, einem sogenannten Kollektivdelikt, zusammen; die Deliktsmehrheit ist damit abgegolten. Das gilt sowohl für einzelne Straftaten im geringfügigen Bereich als auch für versuchte Straftaten.» Die Kammer schliesst sich dieser Beurteilung an. Einzig in Bezug auf die genaue Deliktsanzahl hält die Kammer ergänzend bzw. korrigierend fest, dass die erste De- liktsphase (d.h. vom 14. November 2014 bis zum 16. März 2016) aufgrund der zu- sätzlichen oberinstanzlichen Schuldsprüche nunmehr 18 Betrüge umfasst (davon 15 erfolgreich; Deliktssumme CHF 13‘404.50). Bezüglich die zweite Deliktsphase liegen aufgrund der oberinstanzlichen Beurtei- lung 10 Betrüge vor, davon waren 8 erfolgreich, bei einer Deliktssumme CHF 1‘705.00. Da der Beschuldigte vom 13. Januar 2017 bis zum 1. März 2017 de- linquierte, entspricht dies einer monatlichen Summe von ca. CHF 1‘100.00 IX. Strafzumessung 46. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 46.1 Art. 47 StGB Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 46.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine 82 gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sankti- on (vgl. zum Ganzen BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Pu- blikation vorgesehen). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Ein- satzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten ange- messen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Ein- zelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Publikation vorge- sehen). 46.3 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung ei- ner Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- 83 den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 46.4 Teilweise retrospektive Konkurrenz Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 S. 273 offen gelassen hat, ob im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (wie bisher) kumulativ zur Anwendung gelangen und damit eine Praxisänderung hinsichtlich des in BGE 116 IV 14 festgelegten Vorgehens signalisiert. Diese Praxisänderung ist in der neusten zur Publikation vorgesehenen Rechtsprechung 6B_1037/2018 E. 1.2 f. erfolgt. Das Bundesgericht hat erwogen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren. Das neue Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe. Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu beachten sind, ist gemäss Rechtsprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bil- den (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 407 mit Verweis auf Urteil des Bun- desgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4 mit Hinweisen; BGE 116 IV 14 E. 2c). 47. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst 84 nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass im vorliegenden Fall das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder ist, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist (vgl. pag. 1856 f., S. 112 f. Urteilsbegründung). 48. Strafart Im Sinne einer Vorbemerkung ruft die Kammer in Erinnerung, dass in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug von insgesamt 24 Schuldsprüchen auszugehen ist, wovon 15 auf die erste Deliktsperiode (14. November 2014 bis 16. März 2016) und neun auf die zweite Deliktsperiode (13. Januar 2017 bis 25. Februar 2017) entfal- len. Betreffend den Tatbestand der mehrfachen, teilweise geringfügigen Zechprel- lerei ist für insgesamt acht Schuldsprüche eine Strafe zuzumessen. Gewerbsmässiger Betrug wird nach Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Für Sachentzie- hung und Zechprellerei sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von jeweils bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 141 StGB bzw. Art. 149 StGB). Geringfügige Zechprellerei ist eine Übertretung; für den entsprechenden Schuldspruch wird se- parat eine Übertretungsbusse auszufällen sein (Art. 141 i.V.m. Art. 172ter StGB). Dabei liegt im oberinstanzlichen Verfahren im Unterschied zur vorinstanzlichen Ausgangslage keine echte Konkurrenz mehr vor, weil die Kammer den erstinstanz- lich unter Zechprellerei subsumierten Vorfall, begangen in der Zeit vom 27. Janu- ar 2017 bis 1. Februar 2017 in CK.________ z.N.v. AW.________ (Ziff. IV.20 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs) im Berufungsverfahren als gewerbsmässigen 85 Betrug qualifizierte (vgl. dazu die Erwägungen unter VI.22. Ziff. I.1.11. der Anklage- schrift hiervor sowie unter VI.59. Übertretungsbusse hiernach). Weiter hält die Kammer vorab in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen fest, dass angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten für sämtliche, neu zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme der Über- tretung – bei isolierter Betrachtung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sach- gerecht und zweckmässig ist (vgl. pag. 1858, S. 114 Urteilsbegründung). Da es sich bei den Vorstrafen vom 13. November 2015, vom 4. Januar 2016, vom 10. Fe- bruar 2016 und vom 4. April 2016 auch um unbedingte Freiheitsstrafen handelt, liegen in Bezug auf sämtliche Delikte gleichartige Strafarten vor und es ist in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für sämtliche neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zu den er- wähnten Vorstrafen. Schliesslich weist die Kammer darauf hin, dass sich im erstinstanzlichen Urteilsdis- positiv, Ziff. III.1. (Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe; pag. 1734) ein Fehler eingeschlichen hat; bei der Vorstrafe vom 10. Februar 2016 handelt es sich um ein Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, nicht um ein solches der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. In den vorinstanzlichen Er- wägungen wurde das Urteil hingegen jeweils richtig benannt (vgl. pag. 1858 und pag. 1866). 49. Methodik im vorliegenden Fall Gegen den Beschuldigten bestehen vier Vorstrafen, welche bei der Strafzumes- sung zu berücksichtigen sind; das Urteil der Staatsanwaltschaft Wallis vom 13. No- vember 2015, das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Janu- ar 2016 sowie die beiden Urteile der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Februar 2016 und vom 4. April 2016. Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte teilweise nach der letzten Verurteilung vom 4. April 2016 und teilwei- se vor bzw. in der Zeit zwischen den Verurteilungen vom 13. November 2015, 4. Januar 2016, 10. Februar 2016 und 4. April 2016 begangen. Somit sind in einem ersten Schritt drei voneinander unabhängige Zusatzstrafen zu bilden; eine für die bis zum Urteil vom 13. November 2015 begangenen Delikte, eine für die zwischen dem Urteil vom 4. Januar 2016 und dem Urteil vom 10. Februar 2016 begangenen Delikte und eine für die zwischen dem Urteil vom 10. Februar 2016 und dem Urteil vom 4. April 2016 begangenen Delikte. Einzig in der Zeit zwischen dem 13. No- vember 2015 und dem 4. Januar 2016 hat der Beschuldigte keine neu zu beurtei- lenden Delikte begangen, weshalb zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 4. Januar 2016 keine Zusatzstrafe zu bilden sein wird. Anschlies- send wird für die seit der rechtskräftigen Verurteilung vom 4. April 2016 begange- nen Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden sein. In einem dritten Schritt werden die drei Zusatzstrafen und die davon unabhängig gebildete Gesamtstrafe für die Delik- te nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung zu addieren sein. 86 50. Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2015 50.1 Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 13. November 2015 des Ministère pu- blic du canton du Valais, Office régionale du Valais central Sion, wegen unrecht- mässiger Aneignung und mehrfach begangener Zechprellerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (pag. 1657). Im Rahmen der Zusatzstrafen- bildung sind in Bezug auf dieses Urteil die folgenden, zeitlich davor liegenden neu zu beurteilenden Delikte zu berücksichtigen: Die Sachentziehung vom 9. Novem- ber 2015 (Ziff. I.5.1. Urteilsdispositiv) sowie zwei Zechprellereien, begangen vom 28. Oktober 2015 bis am 2. November 2015 (Ziff. IV.2.1. Urteilsdispositiv) und vom 1. November 2015 bis am 9. November 2015 (Ziff. IV.2.2. Urteilsdispositiv). Wie bereits vorweg genommen, ist auch für diese neu zu beurteilenden Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht. Somit liegen gleichartige Strafar- ten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Unrechtmässige Aneignung nach Art. 137 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für Zechprellerei (Art. 149 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) ist dieselbe Strafdrohung vorgesehen. Die Kam- mer geht vorliegend davon aus, dass das Urteil vom 13. November 2015 die schwerste Straftat enthält. Die dafür auszusprechende Strafe ist deshalb aufgrund der für die Schuldsprüche wegen Sachenziehung und Zechprellerei auszuspre- chenden Einzelfreiheitsstrafen angemessen zu erhöhen. 50.2 Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für die mit Urteil vom 13. November 2015 rechtskräftig abgeurteil- ten Delikte beträgt, wie bereits erwähnt, 30 Tage Freiheitsstrafe (pag. 1657). 50.3 Asperation für die Schuldsprüche wegen Zechprellerei 50.3.1 Tatkomponenten Die beiden Schuldsprüche wegen Zechprellerei (Ziff. IV.2.1. und IV.2.2. des Ur- teilsdispositivs) sind nach Auffassung der Kammer sowohl in Bezug auf die Tat-, als auch betreffend die Täterkomponenten ungefähr gleich zu gewichten. Unter dem Titel der objektiven Tatschwere fallen zunächst die vergleichsweise ho- hen Deliktsbeträge von über CHF 900.00 (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) ins Gewicht. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. Verwerflichkeit gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar weder sehr raffiniert noch beson- ders verwerflich vorging, sich jedoch sehr wohl gezielt kleinere Beherbergungsbe- triebe in familiärem und ländlichem Umfeld aussuchte, in Bezug auf welche er mit einem grösseren Vertrauensvorschuss rechnen konnte. Das objektive Tatverschul- den wiegt leicht. Bezüglich der subjektiven Tatschwere hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte (Willensrichtung). Sein deliktisches Handeln war rein egoistisch motiviert und finanzieller Natur (Beweggründe). Schliesslich ist zu prü- fen, ob der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt war, bzw. ob das deliktische Handeln für ihn vermeidbar gewesen wäre. Mit der Vorinstanz (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 1852 ff., S. 108 ff. erstinstanzliche 87 Urteilsbegründung) geht die Kammer gestützt auf das schlüssige und stringent be- gründete forensisch-psychiatrische Gutachten des IRM vom 25. September 2016 (pag. 1028 ff.), insbesondere die Ausführungen auf pag. 1108 ff., davon aus, dass dies aus den folgenden Gründen zu verneinen ist: Gemäss dem Gutachter kann aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erkannt werden, dass das Erleben und Verhalten des Beschuldigten zu irgendeinem Tatzeitpunkt durch eine psychopatho- logische (psychotische) Dynamik determiniert und er in seinem Realitätsbezug, seinem Urteilsvermögen, seiner Willensbildung und/oder seiner Handlungskontrolle erheblich beeinträchtigt und deshalb nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten oder zu einem einsichtsgemässen sowie realitäts-, situations- und normengerechten Ver- halten (pag. 1110). Trotz der im gesamten Tatzeitraum beim Beschuldigten mit ho- her Wahrscheinlichkeit vorgelegenen kombinierten Persönlichkeitsstörung mit nar- zisstischen, dissozialen, sensitiv-paranoiden und impulsiven Zügen (ICD-10 F 61.0) und des anamnestisch bekannten schädlichen Gebrauchs von Cannabis, Alkohol und Kokain sowie einiger in früheren Jahren aufgetretener psychotischer Dekom- pensationen, die für den Tatzeitraum jedoch nicht belegt und höchstwahrscheinlich auch nicht aufgetreten sind, und obwohl die beschriebenen Persönlichkeitsauffäl- ligkeiten und sozialen Anpassungsprobleme des Beschuldigten die Schwere und das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung (gemäss ICD-10) aufweisen, können die ihm aktuell zur Last gelegten Eigentumsdelikte (Betrug, Zechprellerei) nach plausibel begründeter Auffassung des Gutachters nicht mit dieser psychischen Störung in einen direkten (kausalen) Zusammenhang gebracht werden (pag. 1111). In den Augen der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die- ser schlüssigen gutachterlichen Auffassung nicht zu folgen wäre. Abschliessend hält der Gutachter zwar auch fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eigentumsdelinquenz des Beschuldigten durch einige Anteile seiner Persön- lichkeitsstörung indirekt, z.B. durch die störungsbedingte mangelnde soziale Inte- gration, die instabile und konfliktträchtige Wohnsituation und die prekäre finanzielle Lage des Beschuldigten, zusätzlich begünstigt worden sei. Er hält jedoch klar fest, dass die Eigentumsdelinquenz dadurch weder verursacht noch ausgelöst wurde. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlich delinquenzbegünstigenden situativen Ein- flussfaktoren liessen sich aus gutachterlicher Sicht gewisse Einschränkungen in seinen Verhaltensmöglichkeiten zur Problembewältigung und damit – bei durchge- hend erhaltener Einsichtsfähigkeit – (vgl. dazu auch pag. 1123) in seiner Steue- rungsfähigkeit bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte auch nicht sicher ausschliessen (pag. 1111; bestätigt auf pag. 1124). Die Kammer ist der Auffas- sung, dass eine solche bloss hypothetische und lediglich indirekte Beeinflussung der Steuerungsfähigkeit zur Bejahung einer verminderten Schuldfähigkeit und da- mit zur Gewährung eines Abzugs unter dem Titel von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht ausreicht. Es ist vielmehr gestützt auf die inhaltlich logischen und schlüssigen, vor- angehenden gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die Veranla- gung des Beschuldigten es diesem höchstens indirekt erschwerten, sich rechtsge- treu zu verhalten, diese aber keinen Krankheitswert aufwiesen, welcher ein rechts- getreues Verhalten verunmöglicht hätte, der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mithin voll schuldfähig war. Damit hat in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a 88 StGB keine Verschuldensminderung zu erfolgen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die subjektive Tatschwere gesamthaft ebenfalls leicht wiegt. 50.3.2 Täterkomponenten Was schliesslich die Täterkomponenten anbelangt, so wird vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 1861 ff., S. 117 ff. erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz hält die Kammer betreffend das Vorleben des Beschuldigten fest, dass seine Biographie, seine Familiengeschichte und die Gründe seiner Einreise in die Schweiz aufgrund der höchst widersprüchli- chen diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten im Strafverfahren und gegenü- ber den behandelnden Psychiatern, den gefängnispsychiatrischen Diensten sowie dem Gutachter des IRM Bern, diffus bleiben. So bleiben letztlich insbesondere die Fragen nach den Verhältnissen, in welchen der Beschuldigten aufgewachsen ist, nach dem Vorhandensein und der Anzahl von Geschwistern, nach dem Aufent- haltsort und Gesundheits- bzw. Vitalzustand der Eltern sowie nach einer allfälligen Ausbildung und früheren beruflichen Arbeitstätigkeiten in Somalia offen. Betreffend das Vorleben des Beschuldigten seit seiner Einreise in die Schweiz wird auf die Erwägungen unter III. Rahmengeschehen und Person des Beschuldigten hiervor verwiesen. Betreffend Vorstrafen ist zu berücksichtigen, dass der aktuelle Strafregisterauszug vom 24. Januar 2018 bzw. vom 8. Januar 2019 sieben Vorstrafen enthält (vgl. pag. 1656 ff. bzw. pag. 1984 ff.). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit be- reits mehrfach einschlägig wegen Betrugs und Zechprellerei zu einer Geldstrafe und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Den edierten Strafbefehlen der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. Januar 2014 (pag. 1005 ff.) respektive vom 4. Janu- ar 2016 (pag. 1001 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits wie- derholt auf identische Art und Weise wie im vorliegenden Verfahren unter wahr- heitswidriger Angabe einer Notlage Leute betrogen hat und sich ohne über finanzi- elle Mittel zu verfügen und ohne die entsprechenden Leistungen zu bezahlen, in Bed & Breakfast beherbergen liess. Im Weiteren wurde er schon im Jahr 2009 we- gen eines Vermögensdelikts (Diebstahlsversuch) verurteilt. Diese einschlägigen Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. Was die persönlichen Verhältnisse im Zeitraum der Taten anbelangt, so führte die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zu Recht aus, dass es der Beschuldigte si- cher nicht einfach hatte, und dass bei ihm gleich mehrere delinquenzfördernde Faktoren vorlagen. So war er lediglich mit einem F-Ausweis für vorläufig Aufge- nommene ausgestattet, wurde finanziell bloss zeitweise durch den Sozialdienst un- terstützt und war aufgrund seiner psychischen Probleme ohne Aussicht auf Arbeit. Allerdings ist mit Nachdruck daran zu erinnern, dass der Beschuldigte selber auch viel zur stetigen Verschlimmerung seiner Lage beitrug, indem er nicht mit den Behörden kooperierte, zwischenzeitlich untertauchte und den Kontakt zu den Behörden sogar gänzlich abbrach und dadurch auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe verzichtete. Mit Blick auf das Gutachten des IRM Bern, wonach «die Persönlichkeitsstörung von Herrn A.________ dessen soziale und berufliche Inte- gration erschwert und zu seinen prekären Lebensbedingungen (Dauerkränkung, Geldmangel u.a.) mit beitragen und sich insofern direkt delinquenzbegünstigend 89 ausgewirkt hat», wirkt sich diese Täterkomponente letztlich immerhin leicht straf- mindernd aus. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, welches ebenfalls straferhöhend zu gewichten ist, verweist die Kammer integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1863 f., S. 119 f. erstinstanzliche Urteilsbe- gründung): «Zwar war der Beschuldigte zumindest teilweise geständig, Geld respektive Darlehen von Personen erhalten und nicht zurückbezahlt zu haben, doch Einsicht und Reue (vgl. hierzu auch MATHIS, Leitfa- den Strafzumessung, Basel 2016, N. 266 mit Verweis auf BGE 121 IV 202 ff. E. 2d) kommen in sei- nen Aussagen nicht zum Ausdruck. So delinquierte er frisch und fröhlich weiter, nachdem er das erste Mal aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Dem Gutachter sagte er: „It’s not my fucking problem… It’s your fucking problem!“ (pag. 1083). Die Schuld für seine Handlungen suchte er nie bei sich selbst. Entweder waren Tabletten oder seine Paranoia Schuld an seinem Verhalten, oder er gab an, Geldprobleme hätten ihn dazu gezwungen. Der Beschuldigte will allen Opfern geschrieben haben, dass er bereit sei, die Schulden zurückzube- zahlen. Er gab mehrfach an, er habe Einzahlungsscheine verlangt, die bei ihm zuhause seien (pag. 1682 Z. 30-32 und pag. 1683 Z. 38-40). Dem Gericht fehlt der Glaube. Selbst wenn dem so sein sollte: Damit täuscht er wiederum seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit vor, obwohl die Zahlungsfähigkeit auch in nächster Zukunft nicht gegeben sein wird. Das haben all die ehemaligen Privatkläger/innen, die ihre Klagen zurückgezogen haben, ebenfalls gemerkt. Auch der Gutachter kommt zum Schluss, dass „glaubhafte Reue“ und „tiefergehende Schuldgefühle“ nicht zu erkennen seien. Der Beschuldigte lasse ebenfalls eine „tatsächliche Verantwortungsübernahme“ vermissen (pag. 1116). Staatsanwalt DS.________ und Polizisten der Kantonspolizei Bern beschimpfte er in den Jahren 2016 und 2017 primitiv, übel und mehrfach: „Fuck your Sister mother Fucker DS.________“ (pag. 1172; vgl. auch pag. 1175 f. und pag. 92 ff.). Den Polizisten drohte er zudem implizit, indem er sich wünschte, sie ausserhalb des Dienstes zu sehen (pag. 94). Zwar entschuldigte er sich für die [recte: Beleidigungen] während seiner Untersuchungshaft im Jahre 2016 Beleidigungen [recte: Belei- digungen] in einem Schreiben an Staatsanwalt DS.________ (pag. 97). Umso bedenklicher ist es, dass er gut ein Jahr später während der neuerlichen Untersuchungshaft von neuem verbal beleidig- te.» Eine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit ist nach Ansicht der Kammer schliesslich nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für die Schuldsprüche wegen Zechprelle- rei je 15 Tage Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion, diese sind im Rahmen der Asperation mit je 10 Tagen bzw. gesamthaft 20 Tagen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 50.4 Asperation für den Schuldspruch wegen Sachentziehung Betreffend die objektiven und subjektiven Tatkomponenten verweist die Kammer vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1865 f., S. 121 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) und in Bezug auf die Täterkomponen- ten auf die Erwägungen unter IX.50.3.2. Täterkomponenten hiervor. 90 Die Kammer veranschlagt unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten auch für die Sachentziehung, begangen am 9. November 2015 (Ziff. I.5.1. Urteils- dispositiv), eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Diese ist im Umfang von 10 Tagen asperierenderweise zu berücksichtigen. 50.5 Zusatzstrafenbildung Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe (30 Tage + 20 Tage + 10 Tage). Davon ist die rechtskräftige Strafe des Urteils vom 13. November 2015 wieder abzuziehen, womit sich zum Urteil vom 13. Novem- ber 2015 eine hypothetische Zusatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe ergibt (60 Tage - 30 Tage). 51. Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. Januar 2016 Die Zusatzstrafenbildung zum Urteil vom 4. Januar 2016 entfällt, da keine neu zu beurteilenden Delikte in die Zeit zwischen die beiden rechtskräftigen Verurteilungen vom 13. November 2015 und vom 4. Januar 2016 fallen (vgl. dazu auch die Erwä- gungen unter IX.49. Methodik im vorliegenden Fall hiervor). 52. Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. Februar 2016 52.1 Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 10. Februar 2016 von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn wegen Betrugs, mehrfachen Widerhandlungen ge- gen das Ausländergesetz (mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) und Zechprellerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen sowie wegen geringfügiger Zechprellerei zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt (pag. 1658). In Bezug auf diese rechtskräftige Vorstrafe sind zwei Zechprellereien zu berücksichtigen: Diejenige, begangen vom 18. Januar 2016 bis am 1. Febru- ar 2016 (Ziff. IV.2.3. Urteilsdispositiv), und diejenige, begangen vom 8. Februar 2016 bis am 20. Februar 2016 (Ziff. IV.2.4. Urteilsdispositiv). Da es sich beim Tat- bestand der Zechprellerei um ein Dauerdelikt handelt, ist in Bezug auf die zweite Zechprellerei der Zeitpunkt der Vollendung massgebend, welcher vor dem rechts- kräftigen Urteil vom 10. Februar 2016 liegt (vgl. BSK StGB-ACKERMANN, N 166 zu Art. 49). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend auch für die neu zu beurteilenden Delikte bei isolierter Betrachtung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachge- recht. Somit liegen gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Der Beschuldigte wurde wie erwähnt mit Urteil vom 10. Februar 2016 der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn unter anderem wegen Betrugs verurteilt. Be- trug wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei handelt es sich im Vergleich zu den beiden neu zu beur- teilenden Delikten (Zechprellerei nach Art. 149 StGB mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) um die schwerste Straftat. Ent- sprechend ist von der mit Urteil vom 10. Februar 2016 festgelegten Strafe als Ein- satzstrafe auszugehen. 91 52.2 Einsatzstrafe Die mit Urteil vom 10. Februar 2016 festgelegte Sanktion beträgt 75 Tage Frei- heitsstrafe. 52.3 Asperation für die Schuldsprüche wegen Zechprellerei Die Kammer verweist vorab betreffend beide Schuldsprüche wegen Zechprellerei für die Tat- und Täterkomponenten auf die Erwägungen unter IX.50.3. Asperation für die Schuldsprüche wegen Zechprellerei hiervor. Den Schuldspruch wegen Zechprellerei zum Nachteil des AP.________ (Hotel; AG) (Ziff. IV.2.3. Urteilsdispo- sitiv) mit einem Deliktsbetrag von immerhin fast CHF 1‘500.00 erachtet die Kam- mer als gravierender; er ist mit 20 Tagen Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Für den Schuldspruch wegen Zechprellerei zum Nachteil von AQ.________ und AR.________ gemäss Ziff. IV.2.4. des Urteilsdispositivs mit einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 380.00 sind dagegen bloss 10 Tage Freiheitsstrafe angemes- sen. Insgesamt wäre somit für die beiden Zechprellereien bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen auszufällen, im Rahmen der Asperation sind 20 Tagen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 52.4 Zusatzstrafenbildung Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 95 Tagen Freiheitsstrafe (75 Tage + 20 Tage). Davon ist die rechtskräftige Strafe des Urteils vom 10. Fe- bruar 2016 wieder abzuziehen, woraus zum Urteil vom 10. Februar 2016 eine hy- pothetische Zusatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe resultiert (95 Tage - 75 Ta- ge). 53. Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. April 2016 53.1 Methodik und Strafrahmen Mit Urteil vom 4. April 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Miss- achtung der Ein- oder Ausgrenzung) zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen (pag. 1658). In Bezug auf diese Vorstrafe ist der Schuldspruch wegen gewerbs- mässigen Betrugs, begangen vom 14. November 2014 bis 16. März 2016 zu berücksichtigen (Ziff. IV.1.1. - IV.1.15. des Urteilsdispositivs), zumal gewerbsmäs- sige Delikte rechtlich als Einheit verstanden werden, womit das Delikt erst am 16. März 2016 vollendet war (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, FN zu N 410). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend auch für den neu zu sanktionieren- den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht. Somit liegen gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Im Vergleich zu den mit Urteil vom 4. April 2016 abgegoltenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz stellt der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Be- trugs mit einer Strafdrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mindestens 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 146 Abs. 2 StGB) vorliegend das schwerste Delikt dar und es ist dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. 92 53.2 Einsatzstrafe 53.2.1 Tatkomponenten Betreffend objektive Tatschwere hält die Kammer unter dem Titel der Schwere der Verletzung fest, dass eine Vielzahl von Einzelakten über einen relativ langen Zeit- raum hinweg zur Beurteilung steht – insgesamt entfallen auf die Dauer von rund ei- neinhalb Jahren 18 Vorfälle respektive 15 Schuldsprüche [Anmerkung: Demge- genüber ging die Vorinstanz von 14 Schuldsprüchen aus]. Die Geschädigten dürf- ten aufgrund der Erlebnisse mit dem Beschuldigten anderen, sich tatsächlich in Not befindenden Bittstellern künftig kritischer gegenüberstehen. Betreffend den Aspekt der Verwerflichkeit des Handelns berücksichtigt die Kammer mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte seine Opfer nicht etwa zufällig auswählte, sondern sich auf arglos-gutgläubige und hilfsbereite Menschen fokussierte, welche teilweise (bzw. diese Deliktsperiode betreffend grossmehrheitlich) aus einem sozial-karitativen Umfeld (z.B. Kirchgemeinden) stammen. Dabei gelang es ihm mit seiner höflichen Art, seinem gepflegten Erscheinungsbild und seinen gute Manieren erfolgreich mit den Geschädigten in Kontakt zu treten. Er setzte seine guten geografischen Kennt- nisse und sein Wissen über regionale Arbeitgeber gezielt ein, um den Geschädig- ten ein falsches Gefühl von Sicherheit zu vermitteln. Aufkommende Zweifel ver- mochte er mit seiner Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an veränderte Situationen zu zerstreuen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten nach Berücksich- tigung der objektiven Tatschwere noch als ein leichtes einzustufen, für welches ei- ne Freiheitsstrafe von 270 Tagen angemessen erachtet wird. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Seine Motivation war egoistisch, sein Handeln diente einzig seiner persönlichen finanziellen Bereicherung. Den erlangten Vermögensvorteil setzte er zur Sicherung seines Lebensunterhalts und darüber hinaus zur Finanzierung des von ihm beanspruchen Lebensstils ein. Obwohl er seit Jahren keinen festen Wohnsitz mehr hatte, weder Sozialhilfe bezog noch erwerbs- tätig war, gelang es dem Beschuldigten durch sein betrügerisches Handeln ein ei- nigermassen angenehmes Leben zu führen. Allerdings ist die unrechtmässige Be- reicherung tatbestandsimmanent und insoweit neutral zu gewichten. Betreffend Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit wird auf die Erwägungen unter IX.50.3.1. Tatkomponenten hiervor verwiesen. Es bleibt bei einem leichten Tatver- schulden und damit bei einer Einsatzstrafe von 270 Tagen. 53.2.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter IX.50.3.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen. Insgesamt wirken sich Vorleben und Vorstrafen des Beschuldigten im Umfang von 30 Tagen Freiheitsstrafe deutlich straferhöhend aus, womit sich die Einsatzstrafe auf 300 Tage Freiheitsstrafe erhöht. Aufgrund der sich strafmindernd auswirkenden persönlichen Verhältnisse im Zeit- raum der Taten (vgl. dazu die Erwägungen unter IX.50.3.2. Täterkomponenten hiervor) sind davon wiederum 30 Tage Freiheitsstrafe abzuziehen, womit die Ein- satzstrafe 270 Tage Freiheitsstrafe beträgt. 93 53.3 Asperation Die Einsatzstrafe von 270 Tagen ist mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das AuG angemessen zu erhöhen. Die für das iso- lierte Delikt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 45 Tagen ist im Rahmen der Aspe- ration im Umfang von 30 Tagen (Faktor 2/3) zu berücksichtigen. 53.4 Zusatzstrafenbildung Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 300 Tagen Freiheitsstrafe. Davon ist die infolge Asperation eingetretene Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe vom 4. April 2016 (45 Tage - 30 Tage = 15 Tage) wieder abzuziehen. Es ergibt sich somit zum Urteil vom 4. April 2016 eine hypothetische Zusatzstrafe von 255 Tagen Freiheitsstrafe (= 270 Tage - 15 Tage). 54. Gesamtstrafe für die nach dem 4. April 2016 begangenen Delikte 54.1 Methodik und Strafrahmen Schliesslich ist für sämtliche seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom 4. April 2016 begangenen Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Auszu- gehen ist wiederum vom gewerbsmässigen Betrug, begangen vom 13. Januar 2017 bis 1. März 2017 (Ziff. IV.1.16. - 1.24. Urteilsdispositiv), als schwerstes Delikt (die Strafdrohung beträgt gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen). Asperierend zu berücksichti- gen sind die Sachentziehung vom 7. Februar 2017 (Ziff. I.5.2. Urteilsdispositiv) so- wie die verbleibenden vier Zechprellereien, begangen vom 6. Januar 2017 bis am 14. Januar 2017 (Ziff. IV.2.5. Urteilsdispositiv), vom 13. Januar 2017 bis am 20. Januar 2017 (Ziff. IV.2.6. Urteilsdispositiv), vom 31. Januar 2017 bis am 1. Febru- ar 2017 (Ziff. IV.2.7. Urteilsdispositiv) und vom 1. Februar 2017 bis am 8. Febru- ar 2017 (Ziff. IV.2.8. Urteilsdispositiv). 54.2 Einsatzstrafe 54.2.1 Tatkomponenten Betreffend Schwere der Verletzung ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um die kürzere Serie gewerbsmässigen Betrugs handelt, jedoch im Schnitt mehr Ein- zelakte vorliegen (10 Vorfälle während der Dauer von bloss eineinhalb Monaten) und damit ein leicht höherer Deliktsbetrag pro Monat gegeben ist. Betreffend Ver- werflichkeit des Handelns wird auf die Ausführungen unter IX.53.2.1 Tatkomponen- ten hiervor verwiesen. Nach Gewichtung der objektiven Tatschwere ist insgesamt von einem leichten Verschulden und von 150 Tagen Freiheitsstrafe auszugehen. Betreffend subjektive Tatschwere wird ebenfalls auf die Erwägungen unter IX.53.2.1 Tatkomponenten hiervor verwiesen. Es bleib nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen. 54.2.2 Täterkomponenten Es kann auf die Erwägungen unter IX.53.2.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden. Vorleben und Vorstrafen des Beschuldigten sind im Umfang von 50 Tagen Freiheitsstrafe straferhöhend zu gewichten. Hingegen wirken sich die persönlichen 94 Verhältnisse im Tatzeitraum im Umfang von 30 Tagen strafmindernd aus. Damit beläuft sich die Einsatzstrafe vorliegend auf 170 Tage Freiheitsstrafe. 54.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Sachentziehung Die Kammer veranschlagt für die Sachentziehung, begangen am 7. Februar 2017, eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen (sowohl Tat- als auch Täterkomponenten umfas- send; diesbezüglich wird auf die Erwägungen unter IX.50.4. Asperation für den Schuldspruch wegen Sachentziehung hiervor verwiesen). Diese ist im Umfang von 10 Tagen asperierenderweise zu berücksichtigen. 54.4 Asperation für die Schuldsprüche wegen Zechprellerei Die vier Schuldsprüche wegen Zechprellerei sind mit insgesamt 45 Tagen Frei- heitsstrafe zu sanktionieren (Tat- und Täterkomponenten, vgl. dazu die Erwägun- gen unter IX.50.3. Asperation für die Schuldsprüche wegen Zechprellerei hiervor; davon entfallen 15 Tage Freiheitsstrafe auf den Schuldspruch gemäss Ziff. IV.2.8. mit einem Deliktsbetrag von CHF 930.00 sowie je 10 Tage Freiheitsstrafe auf die übrigen drei Zechprellereien). Im Rahmen der Asperation sind die Schuldsprüche gesamthaft mit 30 Tagen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 54.5 Fazit Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 210 Tagen Freiheitsstrafe ( = 170 Tage + 10 Tage + 30 Tage). 55. Addition Die drei Zusatzstrafen und die für die unabhängig davon auszufällende Gesamts- trafe für die seit dem 4. April 2016 begangenen Delikte sind nun zu addieren (30 Tage + 20 Tage + 255 Tage + 210 Tage). Das Resultat, 515 Tage bzw. rund 17 Monate Freiheitsstrafe, bildet die teilweise Zusatzstrafe zu den Vorstrafen vom 13. November 2015, 10. Februar 2016 und 4. April 2016. 56. Fazit – Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verurteilen, teilwei- se als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Ministère public du canton du Valais, Office régional du Valais central Sion, vom 13. November 2015 und der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2016 und vom 4. April 2016. 57. Bedingter Strafvollzug Betreffend den bedingten Strafvollzug verweist die Kammer vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1867, S. 123 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Freiheitsstrafe wird aufgrund der schlechten Prognose un- bedingt ausgesprochen. 58. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 162 Tagen ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 95 59. Übertretungsbusse Da der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Zechprellerei, begangen vom 2. Fe- bruar 2017 bis 7. Februar 2017, zufolge Einstellung mangels Strafantrags entfällt, liegt nur noch eine geringfügig begangene Zechprellerei und damit nur noch eine Übertretung vor. Für diese ist eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 auszuspre- chen. 60. Landesverweisung Betreffend Landesverweisung wird integral auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 1868 ff., S. 124 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «10. Landesverweisung 10.1. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung 10.1.1. Gesetzliche Grundlagen Mit der Annahme der sog. Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bundesverfassung um die Ab- sätze 3–6 ergänzt, wonach ausländische Personen ihr Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt verlieren und mit einem Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren zu belegen sind, wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmun- gen in Art. 66a ff. StGB um. Gemäss der am 01.10.2016 in Kraft getretenen Änderung des StGB vom 20.03.2015 hat das Gericht gemäss [recte: in Anwendung von] Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB den Ausländer, der wegen gewerbs- mässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von dieser obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise dann ab- gesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. 10.1.2. Rechtsnatur der Landesverweisung Die obligatorische Landesverweisung wurde in das zweispurig ausgestaltete Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches, bestehend aus Strafen und Massnahmen, integriert. Im Unterschied zu den Stra- fen, welche das begangene Unrecht ausgleichen sollen, verfolgen die Massnahmen jeweils einen be- stimmten Zweck. Die oblig. Landesverweisung wurde unter den Massnahmen in die Unterkategorie „andere Massnahmen“ integriert. Die systematischen Einordnung bei den Massnahmen und ihre „Sicherungsfunktion“ führen dazu, dass sie den allgemeinen Prinzipien über das Massnahmerecht untersteht. Da die Landesverweisung sowohl in ihren Auswirkungen als auch gemäss den Vorstellungen der Initianten der Ausschaffungsin- itiative Strafcharakter hat, sind bei der Ausfällung einer Landesverweisung auch strafrechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Strafzumessungsgrundsätze im Be- sonderen zu beachten (statt vieler FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/16, 2016, S. 83 f.) Die neue Landesverweisung übernimmt schliesslich auch eine ausländerrechtliche Funktion: Die Lan- desverweisung resultiert in einer Entfernungswirkung (Weg- und Ausweisung nach Art. 64 ff. AuG bzw. Art. 44 ff. AsylG) und Fernhaltewirkung (Einreiseverbot nach Art. 67 AuG). Es handelt sich in dem Sinne um eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung. Damit 96 liegt eine kombinierte Rechtsnatur vor. Dieser Doppelcharakter führt dazu, dass neben strafrechtli- chen Grundsätzen (wie das Verschuldens- oder das Resozialisierungsprinzip) auch migrationsrechtli- che Gesichtspunkte (etwa ordnungspolizeilicher Natur) zu beachten und miteinander in Einklang zu bringen sind (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16, 2016, S. 96). 10.1.3. Grundsatz der Verhältnismässigkeit Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen durchzieht als Leitgedanke die ge- samte Rechtsordnung; im Strafrecht ist er insbesondere bei der Anordnung von Massnahmen – unter Einschluss der „anderen Massnahmen“ – zu beachten, und bei der Verhängung von Strafen ist er im Verschuldensprinzip angelegt (BBl 2013 5984). Daraus folgt, dass jede Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und insgesamt angemessen sein muss (BSK StGB I-HEER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 56 N 34 ff.; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV). Die Prüfung der Eignung läuft bei der Landesverweisung immer ins Leere, denn ein Landesverweis ist allemal geeignet, einen Verurteilten von der Verübung von Straftaten in der Schweiz abzuhalten, wenn er sich gar nicht mehr in der Schweiz aufhalten darf. Auch die Erforderlichkeit wird letztlich ohne nähere Begründung postuliert und die Angemessenheit im Einzelfall auf die Härtefallprüfung reduziert. Dennoch stellt sich die Frage jedenfalls bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung nach Art. 66a StGB (nebst der hier nicht zur Diskussion stehenden fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB). Diesbezüglich kommt den Gerichten ein ungeschmälerter Ermessensspielraum (von insgesamt zehn Jahren) zu (vgl. FIOLKA/VETTERLI, a.a.O, S. 84 und 86). Darauf wird auch in der Bot- schaft hingewiesen: „Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz orientiert“ (BBl 2013 6021). 10.1.4. Voraussetzungen von Art. 66a StGB im Besonderen Mit Verweis auf das Rückwirkungsverbots nach Art. 2 Abs. 1 StGB kann die strafrechtliche Landes- verweisung durch das Gericht zudem erst dann angeordnet werden, wenn der Täter nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (per 01.10.2016) eine ausschaffungsrelevante Tat begangen hat. Art. 66a StGB setzt weiter eine Verurteilung nach einem abschliessend aufgezählten „Katalogdelikt“ i.S.v. Art. 66a Abs. 1 Bst. a bis o voraus, wobei eine Strafbefreiung nach Schuldspruch (z.B. nach Art. 52 ff.) nicht darunter fällt (vgl. BBl 2013 5999; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 95). Dies setzt voraus, dass der Täter das Delikt tatbestandsmässig begangen hat. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wird der Beschuldigte gerade nicht verurteilt, weshalb die Anordnung einer (obligatorischen) Landesver- weisung ausgeschlossen ist. Schliesslich muss das tatbestandsmässige Verhalten dem Täter persön- lich vorwerfbar sein, d.h. der Täter muss die Tat schuldhaft begangen haben, damit er verurteilt wer- den kann. Betreffend Härtefallklausel (Abs. 2 von Art. 66a StGB) ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit sei- ner Formulierung klar zum Ausdruck brachte, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist nur zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Grundsätzlich ist einerseits zu prüfen, wie stark die Verwurzelung in der Schweiz ist, andererseits wie gut eine Reintegration im Heimatland zu bewerk- stelligen wäre. Der Gesetzgeber normierte mit „Härtefall“ und „überwiegendes öffentliches Interesse“ zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen, damit von der Landes- verweisung abgesehen werden kann. In einem zweistufigen Verfahren ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob überhaupt ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Falls dem so ist, und nur dann, ist in 97 einem zweiten Schritt eine Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen und zu klären, ob von der Landesverweisung effektiv abgesehen werden kann, weil das öffentliche In- teresse nicht überwiegt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 98). 10.1.5. Beachtung von Vollzugshindernisse [recte: Vollzugshindernissen] Auch wenn die Vollzugshindernisse grundsätzlich von den kantonalen Vollzugsbehörden zu beachten sind (vgl. Art. 66d StGB), ist gemäss einem Teil der Lehre eine Berücksichtigung bereits durch das Gericht bei der Frage der Anwendung der Härtefallklausel durch die Bestimmungen in den Art. 66a– 66d StGB nicht ausgeschlossen. So soll auch die Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips bereits als Härtefall gewertet werden können. Zu beachten sei zudem, dass Personen, die mit einer Landes- verweisung belegt werden, ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden, selbst wenn diese nicht abgescho- ben werden dürfen oder können (inklusive Asyl und vorläufige Aufnahme) (statt vieler MÜNCH/DE WECK, Die neue Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB, Anwaltsrevue 2016, S. 167). Da sich die Verhältnisse zwischen rechtskräftigem Urteil und Vollzug ändern können, erst recht zwi- schen rechtskräftigem Urteil und dem Vollzug einer (langjährigen) Freiheitsstrafe, zeichnet sich in Bern die Praxis ab, diese Frage nicht im materiellen Urteil zu entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts gibt es ein weiteres gewichtiges Argument, über die Vollstreckbarkeit nicht im Haupturteil zu entscheiden: Im Zeitpunkt der Abstimmung über die Durchsetzungsinitiative gab es gerade einmal zwei Länder auf dem afrikanischen Kontinent, in welche Zwangsausschaffungen mög- lich waren. Seither hat sich diese Situation nur marginal verbessert, auch wenn Anstrengungen durchaus unternommen worden sind und weiter unternommen werden2. Bereits im Urteilszeitpunkt über die Vollstreckbarkeit zu entscheiden würde eine grosse Rechtsungleichheit auslösen. 10.2. Subsumtion 10.2.1. Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB Als ausländischer Staatsangehöriger unterliegt er den am 01.10.2016 in Kraft getretenen Bestimmun- gen zur Landesverweisung. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 23.01.2017 bis 01.03.2017 schuldig gesprochen. Damit liegt eine Verurteilung wegen eines sog. „Katalogdelikt“ nach Art. 66a Abs. 1 StGB vor (lit. c), welche für den Beschuldigten unab- hängig von der Höhe der Strafe eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat, sollte kein Här- tefall nach Abs. 2 der Norm vorliegen. 10.2.2. Härtefall? Zu prüfen bleibt damit, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und – falls dem so wäre – die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Zu beachten ist, dass gesetzliche Ausnahmebestimmungen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in allen Rechtsgebieten restriktiv auszulegen sind. Der Beschuldigte lebt zwar seit 2001 in der Schweiz, doch hat er es auf keine Art und Weise, auch nicht mit geduldiger Unterstützung durch staatliche Institutionen (Sozialhilfe, KESB-Massnahmen), geschafft, den Lebensalltag in der Schweiz selbständig und deliktsfrei zu bewältigen. Eine Integration in die Berufswelt scheiterte bisher komplett, obwohl der Beschuldigte mindestens über eine Grundin- telligenz verfügt und mit einem ausgezeichneten Gedächtnis ausgestattet ist. Kommt hinzu, dass er – anders als viele andere vorläufig Aufgenommene – auch sprachlich gute Voraussetzungen mitbringt: 2 Vgl. hierzu die existierenden Rückübernahmeabkommen und Migrationspartnerschaften, abrufbar auf der Homepage des Staatssekretariats für Migration SEM (https://www.sem.admin.ch/sem/de/ home/internationales/internat-zusarbeit/bilateral/rueckuebernahme.html). 98 Er hat die deutsche Sprache gelernt und kann sich auch auf Englisch verständigen. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung und seines Charakters hat er es jedoch nicht geschafft, sozial kompatibel zu sein. Das wird sich auch in Zukunft nicht ändern. Der Beschuldigte ist kinderlos und befindet sich in keiner stabilen Partnerschaft. Er hat keine Famili- enangehörigen in der Schweiz (vgl. pag. 1619). Auch hat er in all den Jahren keinen engen Freun- deskreis aufbauen können, er lebt ein Leben als Einzelgänger, hatte über Jahre keinen festen Wohn- sitz, sondern war stets unterwegs. Demgegenüber war er in seinem Heimatland erfolgreicher Berufsmann, auch wenn aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen offen bleiben muss, ob er im Handel (Import / Export) oder in der Hotel- lerie tätig war. Wer sich innert 17 Jahren in der Schweiz nicht integriert hat, vor dem Verlassen des Heimatlandes je- doch zumindest auf eigenen Füssen stehen konnte, der verfügt in der Schweiz nicht über bessere Chancen zur Integration in Berufswelt und Gesellschaft als in seinem Heimatland. Auch der Migrati- onsdienst des Kantons Bern sieht intakte Chancen einer Reintegration in die Berufswelt in seinem Heimatland (pag. 1620). Zwar leidet der Beschuldigte an einer Persönlichkeitsstörung, deren Behandlung in der Schweiz ein- facher möglich wäre. Allein: Der Beschuldigte ist weder fähig noch bereit, kooperativ zu sein. Medi- kamente nahm er in der Vergangenheit nie zuverlässig ein. Er will sich gar nicht helfen lassen. Eine echte Kooperationsbereitschaft wäre aber minimale Voraussetzung (vgl. hierzu das forensisch- psychiatrische Gutachten des IRM, pag. 1127 f.). In Bezug auf den Beschuldigten schreibt der Migrationsdienst des Kantons Bern, dass im Moment ei- ne Zwangsrückschaffung unmöglich sei. Das kann sich jedoch ändern, sobald die Schweiz ein Rückübernahmeabkommen mit Somalia unterzeichnet. Eine freiwillige Rückkehr ist möglich (pag. 1620). Es handelt sich nicht um einen Fall von offensichtlichem „non-refoulement“. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren ist ein Härtefall – entgegen der Ansicht der Verteidigung – klar zu verneinen. 10.2.3. Dauer der Landesverweisung Es stellt sich die Frage nach der Dauer der Landesverweisung. Der Gesetzestext enthält hierzu keine Kriterien für deren Bestimmung. Ausgehend von einem strafzumessungsrelevanten sehr leichten Verschulden und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (sowie der Forderung, dass Strafe und Landesverweisung – wie schon altrechtlich – insgesamt schuldadäquat sein müssen) kommt das Gericht zum Schluss, dass die Dauer nicht über dem gesetzlichen Minimum von fünf Jahren liegen darf. 10.2.4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) erfolgt, wenn es sich bei der auszuschreibenden Person weder um einen Bürger der EU noch um einen Angehörigen eines Staates handelt, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat, sofern die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 3 i.V.m. Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Per- 99 son in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Der Beschuldigte ist Somalier, mithin Drittstaatsangehöriger, der wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe und Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt wird. Gewerbsmässiger Betrug wird nach Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für eine Ausschreibung nach Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung grundsätzlich erfüllt. Auch wenn die letztlich ausgefällte unbedingte Frei- heitsstrafe alles andere als hoch ist, muss doch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte mehr- fach einschlägig vorbestraft ist, während laufendem Verfahren nach demselben Tatmuster unverfro- ren weiterdelinquiert hat und die Rückfallgefahr – mit Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gut- achten (pag. 1124 f.) – als hoch zu gelten hat. Die Anwesenheit des Beschuldigten stellt nach dem Gesagten eine Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung dar und die Ausschreibung erscheint ohne weiteres verhältnismässig. Aus diesen Gründen wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.» Die Kammer schliesst sich den erstinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Die in der oberinstanzlichen Verhandlung seitens von Rechtsanwalt B.________ dagegen vorgebrachten Argumente, welche für einen Härtefall sprechen würden, insbesondere die blossen Mutmassungen betreffend eine allfällige Clan- Zugehörigkeit (vgl. pag. 2034 f.), vermögen nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Interessenabwägung (vgl. pag. 2035). Bezüglich eine allfällige freiwillige Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland hält die Kammer fest, dass dieser in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gab, er möchte auf jeden Fall zurück in sein Land, er liebe Somalia. Er möchte seinen Lebensabend dort verbringen und dort sterben. Er habe nie in einem fremden Land leben wollen und er wolle auch nirgendwo obdachlos oder illegal sein. Die Bewilli- gung F sei eine vorübergehende Bewilligung und er wisse, dass von ihm verlangt werde, dass er zurück in sein Land reise, wenn es diesem wieder gut gehe, das werde er auch tun (pag. 2027 Z. 19 ff.). X. Kosten und Entschädigung 61. Verfahrenskosten 61.1 Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschul- digte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Ausnahmsweise kön- nen der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehr- zahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigespro- 100 chen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschul- digten Person, dem Staat (und gegebenenfalls der Privatklägerschaft) aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 426). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend für die mangels Straf- anträgen erfolgten Teileinstellungen keine Verfahrenskosten auszuscheiden sind, die diesbezüglich entstandenen Kosten sind vernachlässigbar klein. Hingegen rechtfertigt sich angesichts dessen, dass der Beschuldigte in einem aufwändigen Anklagepunkt (Ziff. I.3. der Anklageschrift) und weiteren kleineren Anklagepunkten freigesprochen wurde, die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Ver- fahrenskosten von 20% auf die Freispruche und 80% auf die Schuldsprüche (vgl. pag. 1876, S. 132 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 25‘019.10, sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Betreffend die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist angezeigt, diese grossmehr- heitlich dem Beschuldigten aufzuerlegen, da sein Verhalten in den überwiegenden Fällen zwar nicht strafbar, aber dennoch zivilrechtlich vorwerfbar ist (vgl. dazu die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen; pag. 1876, S. 132 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘254.80, trägt somit im Umfang von 90%, ausmachend CHF 5‘629.30, ebenfalls der Beschuldigte, im Umfang von 10%, ausmachend CHF 625.50, werden sie vom Kanton Bern getragen. 61.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf insgesamt CHF 4‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren mehrere erstinstanzliche Schuld- sprüche angefochten, welche oberinstanzlich jedoch bestätigt wurden. Ausserdem wurde das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass oberinstanzlich deutlich er- höht. Damit unterliegt er im oberinstanzlichen Verfahren zum grössten Teil, folglich sind ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3‘200.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Dies ist deshalb ange- zeigt, weil im oberinstanzlichen Verfahren aufgrund der generalstaatsanwaltschaft- lichen Anschlussberufung sämtliche erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wegen Zechprellerei (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu beurteilt wer- den mussten, die Anschlussberufungsführerin jedoch nur in drei von zwölf Fällen obsiegte. 62. Amtliches Honorar 62.1 Rechtsanwalt AY.________ Die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt AY.________ im erstinstanzlichen Verfah- 101 ren wird gestützt auf die Honorarnote vom 31. Januar 2018 (pag. 1726) auf CHF 18‘188.10 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerich- tet Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AY.________ die Differenz von CHF 4‘263.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung sind Rechtsanwalt AY.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren CHF 4‘547.05 auszurichten. 62.2 Rechtsanwalt B.________ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorar- note vom 17. Februar 2019 (pag. 2045 f.), mit welcher zwar ein hoher, aber gerade noch akzeptabler Aufwand geltend gemacht wird, festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist mit CHF 6‘031.20 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4‘824.96, zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1‘469.55, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 1‘175.64, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). XI. Verfügungen Betreffend Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv sowie betreffend die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengen Informationssystem (Ziff. VII.2. des Urteilsdispositivs) auf die Erwägungen unter IX.60. Landesverweisung hiervor verwiesen. 102 XII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Febru- ar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. Sachentziehung, angeblich begangen am 9. November 2015 in DT.________ (Ortschaft) z.N.v. D.________ und E.________ (F.________ (Gästehaus)) im Deliktsbetrag von CHF 130.00; 1.2. Zechprellerei, angeblich begangen am 10. November 2015 in DU.________ (Ortschaft) z.N.v. G.________ (H.________ (B&B)) in unbekanntem Deliktsbe- trag mangels Strafantrag eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Be- trugs, angeblich begangen 2.1. am 7. Februar 2012 und am 4. Mai 2015 in BS.________ (Ortschaft) z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 250.00 sowie CHF 400.00 (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2. am 31. Oktober 2015 in BY.________ (Ortschaft) z.N.d. J.________ (Gasthaus; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 500.00 (Ziff. II.1.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs); 3. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des versuchten betrügeri- schen Missbrauchs eines Datenverarbeitungsanlage, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 29. Juni 2016 bis 1. März 2017 in Bern und anderswo z.N.v. N.________ (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Sachentziehung, an- geblich begangen 4.1. am 14. Januar 2017 in DG.________ (Ortschaft) BE z.N.v. O.________ (P.________ (Hotel)) im Deliktsbetrag von CHF 50.00 (Ziff. II.3.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); 4.2. am 1. Februar 2017 in DV.________ (Ortschaft) z.N.v. Q.________ (R.________ (Gästezimmer) im Deliktsbetrag von CHF 50.00 (Ziff. II.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4.3. am 8. Februar 2017 in Bern z.N.v. S.________ (T.________ (B&B)) im Delikts- betrag von CHF 108.00 (Ziff. II.3.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 103 5. A.________ schuldig erklärt wurde wegen Sachentziehung, mehrfach begangen: 5.1. am 9. November 2015 in DU.________ (Ortschaft) z.N.v. G.________ (H.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 319.10 (Ziff. III.2.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); 5.2. am 7. Februar 2017 in DW.________ (Ortschaft) z.N.v. AN.________ im De- liktsbetrag von CHF 434.70 (Ziff. III.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 6. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt wur- de: 6.1. Zur Bezahlung von CHF 465.50 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 6.2. Zur Bezahlung von CHF 70.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger AI.________ (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Zechprellerei, angeblich begangen in der Zeit vom 2. Februar 2017 bis 7. Februar 2017 in DW.________ (Ortschaft) z.N.v. AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 700.00 wird mangels Strafantrag eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. III. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Be- trugs, evtl. Betrugs, teilweise versuchten Betrugs, angeblich begangen 1. am 1. Juni 2015 in BS.________ (Ortschaft) z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00; 2. am 25. Januar 2017 in Bern z.N.v. K.________ im Deliktsbetrag von CHF 150.00; 3. am 27. Januar 2017 in Biel BE z.N.v. AI.________ im Deliktsbetrag von CHF 70.00; IV. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 14. Novem- ber 2014 bis 16. März 2016 sowie in der Zeit vom 13 Januar 2017 bis 1. März 2017, 1.1. am 14. November 2014 und 20. November 2014 in CP.________ (Ortschaft) z.N.v. U.________ im Deliktsbetrag von CHF 500.00 sowie CHF 1‘300.00; 104 1.2. am 12. April 2015 in BS.________ (Ortschaft) z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘100.00; 1.3. am 15. Mai 2015 in BC.________ (Ortschaft) z.N.v. V.________ im Deliktsbe- trag von CHF 1‘400.00; 1.4. am 19. September 2015 und 5. Oktober 2015 in DC.________ (Ortschaft) und anderswo z.N.v. W.________ (Versuch); 1.5. am 15. Oktober 2015 in DX.________ (Ortschaft) z.N.d. X.________ (Hotel; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 225.00; 1.6. am 16. Oktober 2015 in DY.________ (Ortschaft) z.N.v. Y.________ (Z.________ (Hotel)) im Deliktsbetrag von CHF 264.00; 1.7. am 4. November 2015 in Biel BE z.N.v. K.________ im Deliktsbetrag von CHF 350.00; 1.8. in der Zeit vom 13. Januar 2016 bis 17. Januar 2016 in DZ.________ (Ortschaft) z.N.v. C.________ (AO.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 465.50; 1.9. am 2. Februar 2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N.v. AA.________ im Delikts- betrag von CHF 2‘000.00; 1.10. am 7. Februar 2016 und 8. Februar 2016 in CT.________ (Ortschaft) und Bern z.N.v. AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘500.00 sowie CHF 2‘000.00; 1.11. am 27. Februar 2016 in CX.________ (Ortschaft) z.N.v. AC.________ im De- liktsbetrag von CHF 340.00; 1.12. am 27. Februar 2016 und 28. Februar 2016 in EB.________ (Ortschaft) z.N.v. AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00 sowie CHF 180.00; 1.13. am 29. Februar 2016 in Bern z.N.v. AD.________; 1.14. am 10. März 2016 und 14. März 2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N.d. AE.________ (Kirchgemeinde) im Deliktsbetrag von CHF 1‘380.00; 1.15. am 16. März 2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N.d. AE.________ (Kirchge- meinde) (Versuch); 1.16. am 13. Januar 2017 und 15. Januar 2017 in DG.________ (Ortschaft) z.N.v. L.________ im Deliktsbetrag von CHF 100.00 sowie CHF 60.00; 1.17. am 23. Januar 2017 in DK.________ (Ortschaft) z.N.v. AF.________ im Delikts- betrag von CHF 60.00; 1.18. in der Zeit vom 24. Januar 2017 bis 26. Januar 2017 in CH.________ (Ortschaft) z.N.v. AU.________ (AV.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 480.00; 1.19. am 26. Januar 2017 in EC.________ (Ortschaft) z.N.v. AG.________ (AH.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 65.00; 1.20. in der Zeit vom 27. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 in CK.________ z.N.v. AW.________ (AX.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 290.00; 1.21. am 1. Februar 2017 in ED.________ (Ortschaft) z.N.v. AJ.________ (AK.________ (B&B); Versuch); 105 1.22. am 20. Februar 2017 in BM.________ (Ortschaft) z.N.v. AL.________ im De- liktsbetrag von CHF 400.00; 1.23. in der Zeit vom 23. Februar 2017 bis 1. März 2017 in EE.________ (Ortschaft) und anderswo z.N.v. AM.________ (Versuch); 1.24. am 25. Februar 2017 in EF.________ (Ortschaft) z.N.v. M.________ im Delikts- betrag von CHF 250.00; 2. der Zechprellerei, mehrfach, teilweise geringfügig begangen 2.1. in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 2. November 2015 in BY.________ (Orts- chaft) z.N.d. J.________ (Gästehaus; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 955.00; 2.2. in der Zeit vom 1. November 2015 bis 9. November 2015 in DT.________ (Orts- chaft) z.N.v. D.________ und E.________ (F.________ (Gästehaus)) im De- liktsbetrag von CHF 910.00; 2.3. in der Zeit vom 18. Januar 2016 bis 1. Februar 2016 in EG.________ (Ortschaft) z.N.d. AP.________ (Hotel; AG) im Deliktsbetrag von CHF 1‘484.20; 2.4. in der Zeit vom 8. Februar 2016 bis 20. Februar 2016 in EC.________ (Orts- chaft) z.N.v. AQ.________ und AR.________ (AS.________ (B&B)) im Delikts- betrag von CHF 380.00; 2.5. in der Zeit vom 6. Januar 2017 bis 14. Januar 2017 in DG.________ (Ortschaft) z.N.v. O.________ (P.________ (Hotel)) im Deliktsbetrag von CHF 600.00; 2.6. in der Zeit vom 13. Januar 2017 bis 20. Januar 2017 in EH.________ (Ortschaft) z.N.d. AT.________ (Hotel; AG) im Deliktsbetrag von CHF 736.40; 2.7. in der Zeit vom 31. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 in DV.________ (Ortschaft) z.N.v. Q.________ (R.________ (Gästezimmer)) im Deliktsbetrag von CHF 73.00; 2.8. in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 8. Februar 2017 in Bern z.N.v. S.________ (T.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 930.00; und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 106, 141, 146 Abs. 1 i.V.m. 2, 149, 172ter Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 i.V.m. 3 StPO 106 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 13. November 2015 und der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2016 sowie vom 4. April 2016. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 162 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 25‘019.10. 5. Zur Bezahlung der auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten im Umfang von 90%, ausmachend CHF 5‘629.30. 6. Zur Bezahlung von 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 3‘200.00. V. 1. Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6‘254.80 trägt im Umfang von 10%, ausmachend CHF 625.50, der Kanton Bern. 2. 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. VI. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt AY.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 107 Auf die Schuldsprüche entfallend Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 53.50 200.00 CHF 10'699.20 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'014.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'713.20 CHF 937.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'650.25 volles Honorar CHF 13'374.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'014.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'388.00 CHF 1'151.05 Total CHF 15'539.05 nachforderbarer Betrag CHF 2'888.80 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.53 200.00 CHF 5'105.60 Auslagen MWST-pflichtig CHF 36.32 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'141.92 CHF 395.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'537.87 volles Honorar CHF 6'382.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 36.32 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'418.32 CHF 494.20 Total CHF 6'912.52 nachforderbarer Betrag CHF 1'374.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt AY.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 18‘188.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt AY.________ die Differenz von CHF 4‘263.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Freisprüche entfallend Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.37 200.00 CHF 2'674.80 Auslagen MWST-pflichtig CHF 253.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'928.30 CHF 234.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'162.55 108 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.38 200.00 CHF 1'276.40 Auslagen MWST-pflichtig CHF 9.08 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'285.48 CHF 99.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'384.48 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt AY.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 4‘547.05. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.29 200.00 CHF 5'458.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 142.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'600.00 CHF 431.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'031.20 volles Honorar CHF 6'822.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 142.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'964.50 CHF 536.25 Total CHF 7'500.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'469.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6‘031.20 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4‘824.96, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1‘469.55, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 1‘175.64 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen Informationssystem angeordnet. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ 109 - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt AY.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Motiv; sofort) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv sofort, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis Bern (nur Dispositiv, sofort) Bern, 19. Februar 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. September 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 110