mit seinen zahlreichen Gesuchen einen beträchtlichen Aufwand verursacht hat, werden die Kosten in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 2. August 2018 gegen die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen im Verfahren BK 18 324 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 und Rechtsanwalt B.________ auferlegt.