SK 17 504; SK 18 13; SK 18 35; SK 18 40; SK 18 61; SK 18 66; SK 18 94; SK 18 216; SK 18 222). Die Kammer trat auf die Ausstandsgesuche nicht ein oder wies diese ab, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht hielt in BGE 144 I 70 ausdrücklich fest, dass die kritisierte Spruchkörperbildung in der Beschwerdekammer in Strafsachen mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach bestätigt (vgl. Ziff. 4.1 vorne). Dass das vorliegende Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet ist, wäre somit bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb erkennbar gewesen.