Es bestehen somit neu detaillierte gesetzliche Kriterien, nach denen sich die Spruchkörperbildung zu richten hat. Diese neue Bestimmung wird zu gegebener Zeit im Verfahren BK 18 324 zur Anwendung kommen. Das Bundesgericht hat zudem in BGE 144 I 37 E. 2. S. 38 ff. aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.3). Die Besetzung des Spruchkörpers in der Beschwerdekammer in Strafsachen ist somit verfassungs- und konventionskonform.