je mit Hinweis). 4.2 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers stellte das Bundesgericht in seinen Urteilen 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 nicht fest, dass die Gerichtsorganisation im Kanton Bern verfassungs- und konventionswidrig sei, sondern dass eine derartige Spruchkörperbildung höchstens als Übergangslösung genügen könne. Auf seine in BGE 144 I 70 begründete und seither mehrfach bestätigte Rechtsprechung nahm das Bundesgericht soweit ersichtlich nicht Bezug. Die Fallzuteilung und Spruchkörperzusammensetzung am Obergericht des Kantons Bern ist neu in Art. 27a OrR OG geregelt, in Kraft seit 1. September 2018.