Die Strafkammern auferlegten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Kosten nicht deshalb, weil er sich auf Konventionsgarantien berief, sondern weil er bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb hätte erkennen können, dass die Ausstandsgesuche offensichtlich unbegründet sind. Unbehelflich sind ferner die Vorbringen betreffend das Vorgehen der Zivilabteilung, zumal es sich vorliegend um ein Ausstandsgesuch gegen Mitglieder der Beschwerdekammer in Strafsachen handelt. Auf das Ausstandsgesuch vom 2. August 2018 ist deshalb insoweit nicht einzutreten.