Die Vorbringen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der einzelnen Mitglieder der Beschwerdekammer in Strafsachen zu erwecken. Die Strafkammern auferlegten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Kosten nicht deshalb, weil er sich auf Konventionsgarantien berief, sondern weil er bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb hätte erkennen können, dass die Ausstandsgesuche offensichtlich unbegründet sind.