Der Gesuchsteller substanziiert sein Ausstandsgesuch in diesem Punkt nicht hinreichend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kammerzusammensetzung im Verfahren BK 18 324 noch nicht erfolgt ist. Zwar steht bereits fest, dass Oberrichterin C.________ als Verfahrensleiterin beteiligt ist. Das zweite und dritte Mitglied des Spruchkörpers wurden jedoch noch nicht bestimmt. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der einzelnen Mitglieder der Beschwerdekammer in Strafsachen zu erwecken.