Der Privatkläger B.________ wird in Anwendung von Art. 417 StPO verurteilt, der Beschuldigten A.________ für die durch ihn verursachten Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 bezahlen. IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden ST.2015.6673 vom 25.11.2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens von insgesamt CHF 450.00 werden A.________ auferlegt. V.