3. A.________ zur Bezahlung von CHF 300.00 Genugtuung an den Privatkläger B.________ verurteilt und die Genugtuungsforderung weitergehend abgewiesen wurde (Ziff. III.1. des Urteilsdispositivs); 4. die Schadenersatzforderung des Privatklägers B.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs); und 5. für den Zivilpunkt in erster Instanz keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden wurden (Ziff. III.3. des Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung, begangen am 27.11.2015 in Bern zum Nachteil von B.________,