417 StPO eine Entschädigung für ihre durch seine Säumnis entstandenen Parteikosten zu entrichten. Diese wird mit Blick auf das üblicherweise entschädigungspflichtige Stundenhonorar (inkl. Mehrwertsteuer) ermessensweise auf CHF 400.00 bestimmt. VII. Verfügungen Hinsichtlich der Mitteilungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 42 Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. November 2017 (PEN 2017 292+293) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als