Er wurde sodann drei Tage vor der Verhandlung noch einmal telefonisch kontaktiert und erneut auf den bevorstehenden Verhandlungstermin und seine Erscheinungspflicht hingewiesen (vgl. pag. 445). Schliesslich hinterliess der Privatkläger, als er dann doch noch erschienen war, einen durchaus wachen Eindruck. Er stand mithin offenkundig auch nicht in einem Ausmass unter dem Einfluss von Schmerzmitteln, welches seine Säumnis zu entschuldigen vermocht hätte. Der Privatkläger hat daher der Beschuldigten gestützt auf Art. 417 StPO eine Entschädigung für ihre durch seine Säumnis entstandenen Parteikosten zu entrichten.