Den Ausführungen des Privatklägers, wonach er sich unverschuldet verspätet habe (vgl. pag. 448 zweite Antwort und pag. 454 letzte Antwort), kann nicht gefolgt werden. Er war richtig und rechtzeitig vorgeladen worden, wobei ihm die Vorladung polizeilich hatte zugestellt werden müssen, womit ihm deren Ernsthaftigkeit klar sein musste (pag. 433 f. und pag. 440). Er wurde sodann drei Tage vor der Verhandlung noch einmal telefonisch kontaktiert und erneut auf den bevorstehenden Verhandlungstermin und seine Erscheinungspflicht hingewiesen (vgl. pag.