457). Nachdem dem Privatkläger keine Erwerbseinbussen entstanden sind – er war zur Zeit der oberinstanzlichen Verhandlung arbeitsunfähig – kann es von vornherein nur um eine Entschädigung der Reisekosten gehen. Eine solche Entschädigung zu Lasten der Beschuldigten erscheint aber nicht opportun, nachdem der Privatkläger erst mit eineinhalbstündiger Verspätung zur Fortsetzungsverhandlung erschienen ist. Die Beschuldigte hat vielmehr umgekehrt Anspruch der ihr im Zusammenhang mit dieser Verspätung unnötigerweise entstandenen Parteikosten. Den Ausführungen des Privatklägers, wonach er sich unverschuldet verspätet habe (vgl. pag.