Die von der Vorinstanz auf CHF 100.00 bemessene Entschädigung für die notwendig gewordenen Einvernahmen und die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint angemessen. Die Beschuldigte ist folglich zu verurteilen, dem Privatkläger für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 100.00 auszurichten. 25.2 Obere Instanz Der Privatkläger fordert auch für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt (pag. 457).