41 25. Parteientschädigungen 25.1 Erste Instanz Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die von der Vorinstanz auf CHF 100.00 bemessene Entschädigung für die notwendig gewordenen Einvernahmen und die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint angemessen.