428 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Beschuldigte – aufgrund der tiefer als in erster Instanz bemessenen Tagessatzhöhe – im oberinstanzlichen Verfahren zu einer absolut tieferen Geldstrafe verurteilt wird, ist mit Blick auf ihre Anträge von einem vollständigen Unterliegen zu sprechen. Die Beschuldigte hat daher auch die vollumfänglichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) unter Berücksichtigung namentlich des mit den zwei Verhandlungstagen erhöhten Zeitaufwands auf CHF 3‘000.00 bestimmt.