24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Die Beschuldigte wurde anklagegemäss verurteilt und hat daher gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘583.20 (inkl. CHF 1‘000.00 für die schriftliche Begründung, vgl. Ziff. IV.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) vollumfänglich zu tragen. Ebenso zu tragen hat sie die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 (inkl. schriftliche Begründung). 24.2 Obere Instanz Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).