362 f.). Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt ein Widerruf durch die Kammer ebenso ausser Betracht, wie eine Verlängerung der Probezeit. Die Verwarnung erscheint aber auf jeden Fall angezeigt. Das Urteil des Regionalgerichts ist demnach im Widerrufspunkt zu bestätigen. VI. Kosten und Entschädigung