23. Die Beschuldigte hat innert der dreijährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2015.6673 vom 25. November 2015 erneut ein Vergehen begangen und sich damit nicht bewährt. Die formelle Voraussetzung für einen Widerruf der damals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wäre somit grundsätzlich gegeben (aArt. 46 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat jedoch in Anwendung der Mischrechnungspraxis auf den Widerruf verzichtet und die Beschuldigte stattdessen verwarnt (vgl. Ziff. E. ihrer Erwägungen, pag. 362 f.).