Noch am Tag der Eröffnung dieses Strafbefehls fuhr sie mit ihrem Fahrzeug den Privatkläger an und nahm dabei in Kauf auch ihn zu verletzten. Bis heute ist bei der Beschuldigten keinerlei Einsicht in ihr eigenes Fehlverhalten feststellbar, sondern einzig der Versuch, dieses zu bagatellisieren und die Schuld auf andere abzuwälzen. Unter diesen Umständen muss auf eine ungünstige Prognose geschlossen werden. Die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) steht damit ausser Frage. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen.