Ausserdem war ihr der Strafbefehl vom 25. November 2015 just am Tag des hier zu beurteilenden Vorfalls eröffnet worden, was die Beschuldigte jedoch nicht davon abhielt, noch am selben Abend bewusst einen Security anzufahren. Die Kammer erachtet aufgrund der Vorstrafen eine Straferhöhung um 20 Strafeinheiten als angemessen. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt. Dass sie die Tatvorwürfe bestritt, ist ihr gutes Recht. Eine zu ihren Gunsten zu berücksichtigende Einsicht oder Reue liegt jedoch unter diesen Umständen nicht vor.