Während sich die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht auf das Strafmass auswirken, sind ihre Vorstrafen deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Diese sind zwar nicht im engeren Sinne einschlägig, der Beschuldigten fällt es aber offenkundig schwer, sich am Steuer regelkonform zu verhalten (vgl. auch nachstehend E. IV.21. zur Frage des bedingten Vollzugs). Ausserdem war ihr der Strafbefehl vom 25. November 2015 just am Tag des hier zu beurteilenden Vorfalls eröffnet worden, was die Beschuldigte jedoch nicht davon abhielt, noch am selben Abend bewusst einen Security anzufahren.