18.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Vermeidbarkeit war offenkundig gegeben. Es wäre der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, die Anweisungen der Sicherheitsdienstmitarbeiter zu befolgen und – wie etwa wie ihre Bekannte F.________ – regelkonform zu parkieren. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist nicht ersichtlich. Diese Tatkomponente wirkt sich daher ebenfalls neutral aus. 18.3 Zwischenfazit: Gesamttatverschulden Es bleibt damit insgesamt bei einem noch leichten Tatverschulden und 60 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen.