Ausserdem wollte sie sich von einem ihrer Ansicht nach ihr gegenüber inferioren Security nichts vorschreiben lassen. Diese rein egoistischen Beweggründe der Beschuldigten sind in keiner Weise nachvollziehbar und stehen in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit ihres Fahrmanövers und der verursachten Körperverletzung. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte "bloss" eventualvorsätzlich handelte. Insgesamt wirkt sich diese Tatkomponente daher weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd aus. 18.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts