18. Subjektive Tatkomponenten 18.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte wollte unbedingt in der Nähe des Lokals parkieren. Dies aus Gewohnheit und Bequemlichkeit sowie aus gewissen Statusüberlegungen. Sie trug für längeres Gehen – allerdings auch fürs Autofahren – ungeeignete hohe Schuhe und fühlte sich genug wichtig, um direkt beim Club zu parkieren. Ausserdem wollte sie sich von einem ihrer Ansicht nach ihr gegenüber inferioren Security nichts vorschreiben lassen.