Der Privatkläger war in seiner beruflichen Eigenschaft als Sicherheitsmitarbeiter vor Ort. Auch wenn er selber mit seinem Verhalten wenig zur Deeskalation beigetragen haben mag, so rechtfertigte dies das Fahrmanöver der Beschuldigten doch in keiner Weise. Diese hingegen hatte sich bereits über die Anweisungen des ersten Sicherheitsmitarbeiters hinweggesetzt und damit eine Konfrontation mit dem Privatkläger geradezu provoziert. 17.3 Zwischenfazit: Objektives Tatverschulden Insgesamt ist das objektive Verschulden zwar noch als leicht, aber dennoch nicht im ganz untersten Bereich des relativ weiten Strafrahmens anzusiedeln.