37 schuldigten leicht auch gravierendere Folgen haben können. Wer mit einem Fahrzeug auf eine Person zufährt, kann das weitere Geschehen nur sehr bedingt kontrollieren, und es ist letztlich eher glücklichen Umständen als dem Handeln der Beschuldigten zu verdanken, dass der Privatkläger nicht schwerer verletzt wurde. 17.2 Verwerflichkeit des Handelns Die Beschuldigte handelte rücksichtslos. Der Privatkläger war in seiner beruflichen Eigenschaft als Sicherheitsmitarbeiter vor Ort.