17. Objektive Tatkomponenten 17.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erscheint insofern gering, als der Privatkläger keine ernsthaften Verletzungen erlitt. Die Einschränkung der Beugefähigkeit war bloss vorübergehend und auch die anfangs nicht unerheblichen Schmerzen klangen nach einer gewissen Zeit ab. Andererseits hätte das Fahrmanöver der Be-