16. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB reicht theoretisch von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann indessen vorliegend nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden, welche überdies 60 Tagessätze nicht übersteigen darf.