Dies muss auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein. Aufgrund des ihr bekannten, beträchtlichen Risikos, den Privatkläger mit ihrem Fahrmanöver erheblich zu verletzen, kann nur geschlossen werden, dass sie eine solche Verletzung in Kauf nahm. Sie handelte mithin eventualvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung auch subjektiv erfüllt. 14. Fazit Die Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen am 27. November 2015 in Bern z.N. des Privatklägers, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung