Die hierüber verärgerte, die Geduld verlierende Beschuldigte, welche ausserdem eine Parklücke entdeckt hatte, welche sie "erben" wollte, fuhr auf den Privatkläger zu und touchierte diesen mit der Stossstange ihres Fahrzeugs auf Kniehöhe. Wer dergestalt mit einem Auto gegen einen vor dem Fahrzeug stehenden Menschen fährt, und sei es auch bloss bei relativ geringem Tempo, muss damit rechnen, diesem Verletzungen zuzufügen, welche über eine harmlose, vorübergehende Störung des Wohlbefindens hinausgehen. Dies muss auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein.