Die Schmerzen mussten zumindest am Anfang medikamentös behandelt werden, dauerten einige Zeit an und traten zuweilen auch längere Zeit nach dem Vorfall noch auf. Diese Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität gehen über eine harmlose, innert kürzester Zeit behobene Störung des Wohlbefindens und somit über eine Tätlichkeit hinaus, auch wenn die Verletzung letztlich folgenlos verheilt ist. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt.