Subjektiv setzt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein solcher ist erfüllt, wen die Täterschaft den Erfolg zwar nicht direkt anstrebt, diesen möglicherweise sogar für unerwünscht hält, ihn aber für den Fall des Eintretens in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB).