Dabei gilt bereits eine vorübergehende Störung, die einem krankhaften Zustand gleichkommt, als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Insbesondere stellen gemäss Rechtsprechung auch Hämatome, Quetschungen, Prellungen, Schwellungen und Schürfungen bereits einfache Körperverletzungen dar, sofern sie nicht offensichtlich derart harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und verheilen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 3 f. und N. 57 zu Art. 123 StGB). Subjektiv setzt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt.