Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines Menschen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O. N. 2 f. zu Art. 126 StGB). Demgegenüber ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, wenn die körperliche Integrität über solche harmlosen Beeinträchtigungen hinaus verletzt wird. Dabei gilt bereits eine vorübergehende Störung, die einem krankhaften Zustand gleichkommt, als einfache Körperverletzung im Sinne von Art.