In objektiver Hinsicht stellt diese Bestimmung den Grundtatbestand der Körperverletzungen dar und umfasst sämtliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche weder im Sinne von Art. 122 StGB als schwer anzusehen sind, noch blosse Tätlichkeiten darstellen, wie sie in Art. 126 StGB umschrieben werden (vgl. ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 123 StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines Menschen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten (ROTH/BERKEMEIER, a.a.