12. Allgemeine rechtliche Ausführungen zur einfachen Körperverletzung Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als in Art. 122 StGB umschrieben am Körper schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. In objektiver Hinsicht stellt diese Bestimmung den Grundtatbestand der Körperverletzungen dar und umfasst sämtliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche weder im Sinne von Art. 122 StGB als schwer anzusehen sind, noch blosse Tätlichkeiten darstellen, wie sie in Art. 126 StGB umschrieben werden