Die Kammer erachtet deshalb im Kern folgenden Sachverhalt als erstellt: Als sie die Möglichkeit sah, eine Parklücke zu "erben", verlor die ohnehin bereits genervte Beschuldigte die Geduld, beschleunigte ihr Fahrzeug, fuhr auf den in geringem Abstand vor ihrem Wagen stehenden Privatkläger zu und touchierte diesen mit nicht besonders hoher, jedoch auch nicht unerheblicher Geschwindigkeit mit der Stossstange im Bereich des rechten Knies. Der Privatkläger erlitt dabei eine schmerzhafte Prellung des rechten Kniegelenks mit vorübergehender Einschränkung der Beugefähigkeit und Irritation der Nerven,