Die Aussagen der Beschuldigten zum bestrittenen Kerngeschehen sind hingegen nicht nur mit Ungereimtheiten und Auffälligkeiten behaftet, sondern zudem als realitätsfremd zu bezeichnen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger letztlich zur Seite gewichen sein und damit der Beschuldigten die Möglichkeit zu Parkieren gegeben haben sollte. Ihre dahingehende Darstellung muss deshalb als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Sie wird im Übrigen auch vom (ohnehin nicht glaubhaften) Zeugen E.________ nicht bestätigt. 11.4.2