Sie werden zudem durch die Aussagen der Zeugen C.________ und D.________ sowie durch die Arztberichte und polizeilichen Feststellungen gestützt. Insgesamt ergibt sich daraus ein stimmiges Bild sowohl des äusseren Ablaufs der Ereignisse wie auch der hierzu führenden inneren Einstellungen der Beteiligten. Die Aussagen der Beschuldigten zum bestrittenen Kerngeschehen sind hingegen nicht nur mit Ungereimtheiten und Auffälligkeiten behaftet, sondern zudem als realitätsfremd zu bezeichnen.