Das fragliche Fahrmanöver hat sie ausserdem nicht mitbekommen. Immerhin ist festzuhalten, dass selbst die Zeugin F.________ die Beschuldigte an jenem Abend als genervt wahrnahm und ihr ein gewisses «Temperament» attestierte. Die Angaben von F.________ sind nicht geeignet, die Version der Beschuldigten massgeblich zu stützen bzw. erhebliche Zweifel an der Darstellung des Privatklägers zu begründen. 11.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt 11.4.1 Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als lebensnah und glaubhaft. Sie werden zudem durch die Aussagen der Zeugen C._____