34 dass der Herr, an welchem sie vorher vorbeigegangen sei, ganz normal gegangen sei und nicht gehumpelt habe oder ähnliches (pag. 263 Z. 5-10). Würdigung Auch die Aussagen der Zeugin F.________ sind aufgrund ihres kollegschaftlichen Verhältnisses zur Beschuldigten und des Umstands, dass sie nach dem Vorfall ebenfalls noch mit dieser darüber sprach, mit Vorsicht zu würdigen. Ihre Aussagen ähneln sodann ebenfalls in auffälliger Weise denjenigen der Beschuldigten. Das fragliche Fahrmanöver hat sie ausserdem nicht mitbekommen.