Die Beschuldigte sei vor ihr gefahren. Bei der Einmündung K.________strasse/L.________strasse seien sie angehalten worden. Was die Beschuldigte mit dem dortigen Security diskutiert habe, wisse sie nicht. Es sei ihr wie eine normale Konversation vorgekommen. Sie erinnere sich nicht daran, dass die Beschuldigte ausgestiegen wäre (pag. 262 Z. 29-32 und pag. 264 Z. 26-27, pag. 265 Z. 1-2). Die Beschuldigte sei dann weitergefahren. Dann sei sie selbst an der Reihe gewesen.