Die Erklärung des Zeugen für diese Widersprüche, wonach er die Sache bei seiner Erstbefragung wohl nicht genug ernst genommen habe, überzeugt nicht. Durchaus passend erscheint hingegen seine Aussage, dass er sich vor Ort der Polizei gegenüber nicht gemeldet habe, weil die Beschuldigte ihn nicht habe dabei haben wollen. Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte angesichts der schweren Vorwürfe jedes Interesse daran gehabt hätte, mögliche Entlastungszeugen bereits damals zu nennen. Die Aussagen des Zeugen E.________ erweisen sich insgesamt als wenig glaubhaft. Auf diese kann nicht abgestellt werden.