___ auffällig darum bemüht, darzutun, dass keinerlei wirkliche Verletzungsgefahr bestanden habe, da die Beschuldigte «ganz langsam», nicht einmal im Schritt-, sondern geradezu im «Schneckentempo» auf den Parkplatz gefahren sei. Niemand sonst, nicht einmal die Beschuldigte selbst, hat aber je behauptet, der Privatkläger habe zu diesem Zeitpunkt bzw. an dieser Stelle noch vor ihrem Auto gestanden. Die Erklärung des Zeugen für diese Widersprüche, wonach er die Sache bei seiner Erstbefragung wohl nicht genug ernst genommen habe, überzeugt nicht.