Sodann machte E.________ widersprüchliche Aussagen dazu, ob das Auto der Beschuldigten nun schon am endgültigen Ort gestanden habe, als er dazu gekommen sei. Der Polizei gegenüber gab er zunächst an, als er aus dem Club gekommen sei, habe sich das Auto nicht mehr bewegt. Noch in derselben Einvernahme meinte er dann, die Beschuldigte sei vielleicht doch noch gerollt, wollte sich aber nicht darauf behaften lassen, da es wirklich schwierig zu sagen sei. Vor Regionalgericht wollte sich der Zeuge dann hingegen hundertprozentig sicher sein, dass er gesehen habe, wie die Beschuldigte ganz langsam auf das "Parkfeld" gerollt sei.